Einstweiliger Antrag auf Verlängerung einer Nebentätigkeitsgenehmigung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die Verlängerung einer am 23.04.2008 erteilten allgemeinen Nebentätigkeitsgenehmigung bzw. deren erneute Entscheidung, um als Referent am 11.10.2012 aufzutreten. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil weder ein Anordnungsgrund noch ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlagen. Die allgemeine Genehmigung erfasst die mit 210 € vergütete Vortragstätigkeit nicht (Grenze 100 €), und Vortragstätigkeiten sind nach §51 Abs.1 Nr.2 LBG NRW regelmäßig nicht genehmigungspflichtig.
Ausgang: Antrag auf einstweilige Verlängerung/Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung als unbegründet abgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller
Abstrakte Rechtssätze
Eine Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzt die glaubhafte Darlegung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs voraus (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.2, 294 ZPO).
Führt die begehrte einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache, sind nur bei unzumutbaren Nachteilen durch Abwarten und hoher Erfolgsaussicht in der Hauptsache die Voraussetzungen für die Anordnung gegeben.
Eine allgemeine Genehmigung nach § 7 NtV NRW umfasst nur Nebentätigkeiten, deren Vergütung im Ausübungsmonat 100 Euro nicht übersteigt; übersteigt die Vergütung diese Grenze, fällt die Tätigkeit nicht unter die allgemeine Genehmigung.
Vortragstätigkeiten eines Beamten sind nach § 51 Abs.1 Nr.2 LBG NRW grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig; der Dienstherr kann ein solches Tätigwerden nur untersagen, wenn konkrete dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller am 23.04.2008 erteilte allgemeine Genehmigung gem. § 7 Nebentätigkeitsverordnung gemäß seines Antrages vom 06.03.2012, vorläufig mindestens bis zum 12.10.2012 zu verlängern;
- den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem Antragsteller am 23.04.2008 erteilte allgemeine Genehmigung gem. § 7 Nebentätigkeitsverordnung gemäß seines Antrages vom 06.03.2012, vorläufig mindestens bis zum 12.10.2012 zu verlängern;
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der bezeichneten Nebentätigkeitsgenehmigung, zumindest beschränkt auf eine Tätigkeit als Referent zum Thema Computerkriminalität im Zuge der Fortbildung/Ausbildung von Datenschutzbeauftragten durch die U. S. B. GmbH, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
- den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung der bezeichneten Nebentätigkeitsgenehmigung, zumindest beschränkt auf eine Tätigkeit als Referent zum Thema Computerkriminalität im Zuge der Fortbildung/Ausbildung von Datenschutzbeauftragten durch die U. S. B. GmbH, erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen der Erlass der begehrten Anordnung zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu schlechterdings unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache. Bei einem Erfolg des Antragstellers im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren würde er - wenn auch zeitlich begrenzt - faktisch so gestellt, als hätte er im Hauptsache bereits obsiegt.
Der Antragsteller hat bereits den erforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Er begehrt eine vorläufige Verlängerung der Genehmigung vom 23.04.2008 gem. § 7 NtV NRW, um am 11.10.2012 als Referent bei der U. S. B. GmbH einen Vortrag zum Thema Computerkriminalität zu halten. Für den Fall, dass es sich bei der Vortragsveranstaltung um eine erlaubnispflichtige Nebentätigkeit handeln sollte, wäre der Antragsteller auch bei einer Verlängerung der auf der Grundlage von § 7 NtV NRW ergangenen Nebentätigkeitsgenehmigung vom 23.04.2008 nicht berechtigt, den Vortrag bei der U. S. B. GmbH zu halten. Die Vortragsveranstaltung bei der U. S. B. GmbH fällt nicht unter den Anwendungsbereich der am 23.04.2008 erteilten allgemeinen Genehmigung gem. § 7 NtV NRW. Nach dieser Bestimmung ist eine nach § 49 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBG NRW genehmigungspflichtige Nebentätigkeit allgemein - von Gesetzes wegen - genehmigt, wenn sie u.a. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 NtV nicht oder mit weniger als 100 Euro monatlich vergütet wird. Maßgeblich für die Berechnung der Vergütung i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 4 NtV NRW ist diejenige Vergütung, die der Beamte in dem Monat erhält, in dem er der Nebentätigkeit nachgeht. Der Antragsteller wird für die Vortragstätigkeit bei der U. S. B. GmbH mit mehr als 100,00 Euro monatlich vergütet. Er erhält bereits für die einmalige Vortragstätigkeit am 11.10.2012 eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 210,00 Euro.
Wäre der Antragsteller somit auch bei einer Verlängerung der nach § 7 NtV NRW ergangenen Genehmigung vom 23.04.2008 nicht berechtigt, die Vortragsveranstaltung bei der U. S. B. GmbH durchzuführen, besteht auch kein Anordnungsgrund, für den mit dem Antrag zu 2) gestellten Antrag, den Antragsgegner zu einer erneuten Entscheidung über den Verlängerungsantrag des Antragstellers vom 06.03.2012 zu verpflichten.
Selbst wenn der dem eindeutigen Wortlaut nach auf Verlängerung der allgemeinen Genehmigung vom 23.04.2008 gerichtete Antrag des Antragstellers gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für seine Tätigkeit als Referent zum Thema Computerkriminalität im Zuge der Fortbildung/Ausbildung von Datenschutzbeauftragten durch die U. S. B. GmbH eine Genehmigung gem. § 6 NtV NRW zu erteilen, bliebe der Antrag ohne Erfolg. Für einen solchen Antrag hat der Antragsteller nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung kann dem Antragsteller entgegen der Auffassung des Antragsgegners bereits nicht deshalb versagt werden, weil die beabsichtigte Vortragstätigkeit bei der U. S. B. GmbH zum Hauptamt des Antragstellers gehört. Zwar ist die Planung und Durchführung sonstiger örtlicher Fortbildungsmaßnahmen nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungplan Bestandteil des Hauptamtes des Antragstellers. Dass die konkrete Vortragstätigkeit bei der U. S. B. GmbH Bestandteil des Hauptamtes des Antragstellers ist, setzt aber voraus, dass die U. S. B. GmbH beim Antragsgegner als Polizeibehörde um Durchführung entsprechender Fortbildungsmaßnahmen nachsucht. Daran fehlt es aber hier. Die U. S. B. GmbH ist nicht an den Antragsgegner, sondern den Antragsteller persönlich herangetreten. Der Antragsteller hat aber aller Voraussicht deshalb keinen Anspruch auf die sinngemäß begehrte Nebentätigkeitsgenehmigung gem. § 6 NtV NRW, weil er für die Ausübung der Vortragstätigkeit bei der U. S. B. GmbH voraussichtlich keiner Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf. Die Vortragstätigkeit ist eine nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 LBG NRW nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeit. Nach dieser Bestimmung gehört neben schriftstellerischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten auch die hier in Rede stehende Vortragstätigkeit eines Beamten zu den nicht genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten. Diese Tätigkeiten darf der Beamte ohne vorherige Genehmigung ausüben. Der Dienstherr ist allerdings befugt, dem Beamten diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dass vorliegend dienstliche Interessen durch die Nebentätigkeit des Antragstellers beeinträchtigt werden, hat der Antragsgegner nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 52 Abs. 2 GKG. Aufgrund der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 EUR zugrundegelegt.