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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1217/19.A·10.07.2019

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Abschiebungsanordnung abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung des BAMF vom 04.06.2019. Streitpunkt war, ob das private Interesse die öffentliche Vollziehungsinteressen überwiegt. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, weil der Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig war und Österreich die Rückübernahme nach Dublin III erklärte. Es lagen keine Anhaltspunkte für Selbsteintritt oder Abschiebungshindernisse nach AufenthG vor.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsanordnung als unbegründet abgewiesen, da Dublin-Rückübernahme und Rechtmäßigkeit des Bescheids vorliegen

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Bescheid nur anzuordnen, wenn bei der Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt.

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Erweist sich ein angefochtener Abschiebungsbescheid im maßgeblichen Zeitpunkt als rechtmäßig und besteht ein Rückübernahmeersuchen eines anderen Mitgliedstaats, überwiegt in der Regel das öffentliche Interesse und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zu versagen.

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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit der Dublin-III-VO ist ein Asylantrag unzulässig, sofern ein anderer Mitgliedstaat nach den Vorgaben der VO für die Prüfung zuständig ist und die Rückübernahme erklärt hat.

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Das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Dublin-III-VO ist nur bei konkreten Anhaltspunkten für dessen Erforderlichkeit zu bejahen; bloße Hinweise auf fehlende familiäre Bindungen oder allgemeine Vermutungen über systemische Mängel genügen nicht, ebenso verhindern keine abstrakten Abschiebungshindernisse nach §§ 60, 60a AufenthG die Überstellung ohne substanziierten Vortrag.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 77 Abs. 1 AsylG§ 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG§ Dublin III-VO§ Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO

Tenor

Der Antrag abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 3606/19.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.06.2019 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid, der sofort vollziehbar ist, anordnen, wenn bei der dabei vorzunehmenden Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Das öffentliche Interesse überwiegt in der Regel, wenn sich die Klage wegen der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides als aussichtslos erweist und die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Dies ist vorliegend der Fall.

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Der angefochtene Bescheid vom 04.06.2019 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtmäßig. Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

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Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist („Dublin III-VO“, ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31) (lit. a) oder aufgrund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (lit. b).

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Hier ist der Asylantrag des Antragstellers nach der Dublin III-VO unzulässig, weil der Antragsteller nach den Feststellungen des Bundesamts bereits seinen ersten Asylantrag in Österreich gestellt hat und Österreich gem. Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO verpflichtet ist, den Antragsteller wieder aufzunehmen. Österreich hat dem Wiederaufnahme ersuchen der Antragsgegnerin demzufolge auch am 04.06.2019 zugestimmt.

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Gründe dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 der Dublin III-VO auszuüben und die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers selbst zu übernehmen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in Österreich systemische Mängel des Asylverfahrens, der Aufnahmebedingungen und der medizinischen Versorgung für Asylbewerber bestehen.

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Bei dieser Sachlage bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung nach Österreich zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die einer Abschiebung in einem Dublin-Verfahren entgegenstehen könnten, bestehen nicht. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er in Österreich ohne familiäre Bindung zu seinem in Deutschland lebenden, über eine Niederlassungserlaubnis verfügenden Onkel auf sich allein gestellt ist, ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sein Asylverfahren in Österreich als volljähriger junger Mann nicht allein betreiben kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).