Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Widerrufsbescheid
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerrufsbescheid des Innenministeriums. Streitgegenstand ist die Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zwischen privatem Aussetzungsinteresse und öffentlichem Vollziehungsinteresse. Das Gericht stellt die aufschiebende Wirkung wieder her und trägt den Antragsgegner die Kosten, weil die Widerrufsvoraussetzungen nicht mit der gebotenen Sicherheit feststehen und die Nachteile für den Antragsteller schwerwiegender sind.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Widerrufsbescheid wird stattgegeben; Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Folgen der Aussetzung der Vollziehung für die betroffene Person gegen das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung zu gewichten; überwiegen die Nachteile der Person, kann die Aussetzung geboten sein.
Die Rechtmäßigkeit eines Widerrufs der Zulassung kann im Eilverfahren nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, wenn das Vorliegen eines schuldhaften schwerwiegenden Dienstvergehens offen ist; die Aufklärung obliegt dem Hauptsacheverfahren.
Bei der Ermessensausübung ist zu berücksichtigen, ob Verwaltungserlasse die Prüfung des Widerrufs auf den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens beschränken; das Vorliegen eines solchen Vergehens beeinflusst die Widerrufsentscheidung erheblich.
Bei vorläufigen Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung wird der Streitwert nach den Vorschriften des GKG bemessen; wegen der Vorläufigkeit kann nur der hälftige Wert zugrunde gelegt werden, und die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4963/10 gegen den Widerrufsbescheid des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2010 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage 19 K 4963/10 gegen den Widerrufsbescheid des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. August 2010 wieder herzustellen,
hat Erfolg.
Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt vorliegend das private Interesse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Zulassung zum Ausbildungsabschnitt II das öffentliche Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs.
Dies ergibt sich allerdings nicht bereits daraus, dass sich etwa der Widerruf der Zulassung zum Ausbildungsabschnitt II als rechtswidrig erweist. Ob die Widerrufs- voraussetzungen des § 16 Abs. 2 LVOPol, wonach die Zulassung widerrufen werden kann, wenn sich der Beamte als ungeeignet erweist, vorliegend erfüllt sind, kann nicht mit dem gebotenen Maß an Sicherheit festgestellt werden. Ob der Verdacht aufrecht erhalten werden kann, der Antragsteller habe schuldhaft ein Dienstvergehen begangen, indem er entweder durch seinen Aufenthalt und seine Tätigkeit am 08. Mai 2010 im Fitnessstudio, N. 0, S. gegen seine Gesunderhaltungspflicht verstoßen habe oder unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben sei, ist derzeit offen und bedarf der Aufklärung im Hauptsacheverfahren. Des Weiteren ist fraglich, ob vorliegend ein "schwerwiegendes" Dienstvergehen in Rede steht. Dies hat für die Ausübung des Ermessens Bedeutung, weil das Innenministerium durch seinen Erlass vom 12. März 1997, der im vorliegenden Fall herangezogen worden ist (vgl. Beiakte 6, Bl. 7-10), unter Nr. 9 für Fälle, in denen Beamte bereits zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen sind, einen Handlungsbedarf zur Prüfung eines Widerrufs darauf beschränkt hat, dass Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens rechtfertigen, das nur in einem förmlichen Disziplinarverfahren geahndet werden kann.
Bei dieser Sachlage erscheint es der Kammer geboten, die Interessenabwägung unter Berücksichtigung der jeweiligen Folgen vorzunehmen, die entstehen, wenn dem Aussetzungsantrag stattgegeben wird, sich jedoch später die Rechtmäßigkeit des Widerrufs herausstellen sollte, und andererseits entstehen, wenn der Widerruf sofort vollzogen wird, er sich jedoch später als rechtswidrig erweisen sollte. Im erstgenannten Fall würde der Antragsteller eine Fachhochschulausbildung beginnen, die, auch wenn sie erfolgreich absolviert würde, angesichts fraglicher Eignung zeitnah nicht zum Aufstieg führen könnte. Dem Antragsgegner würde dieser Ausbildungsplatz für einen zum Aufstieg geeigneten Bewerber fehlen. Im anderen Falle würde der Antragsteller, der sich auf den Beginn der Ausbildung zum 01. September 2010 eingestellt hat, erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt die Fachhochschulausbildung absolvieren und den Aufstieg mit nicht kalkulierbaren Nachteilen für das weitere berufliche Fortkommen erreichen können. Hiernach ergibt sich ein Vorrang des privaten Interesses des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung des Widerrufs, weil die Kammer diese letztgenannten Nachteile als schwerwiegender gewichtet, zumal im erstgenannten Falle die Ausbildung nicht zwangsläufig nutzlos sein muss, sondern zu einem späteren Zeitpunkt durchaus zum Aufstieg führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 3, Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung nur der hälftige Wert zugrunde gelegt worden ist.