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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1031/19·04.06.2019

Eilantrag auf Zulassung zum Aufstiegsverfahren der Feuerwehr abgelehnt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zulassung zu einem Aufstiegsverfahren der Feuerwehr zum 01.06.2019. Das VG Köln lehnte den Antrag ab, da der Antragsteller sich nicht für die für diesen Zeitraum ausgeschriebenen Ausbildungsplätze beworben hatte und somit kein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch vorlag. Ferner konnte er nicht verlangen, das Verfahren nach seinen Hilfsanträgen erneut durchzuführen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Zulassung zum Aufstiegsverfahren ab 01.06.2019 als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund nachweisen.

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Die Zulassung zu einem dienstherrlichen Auswahl- oder Aufstiegsverfahren richtet sich nach den maßgeblichen gesetzlichen und verwaltungsinternen Regelungen; ein Anspruch auf vorläufige Zulassung besteht nicht, wenn der Bewerber sich nicht für die konkret ausgeschriebenen Stellen beworben hat.

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Art. 33 Abs. 2 GG schützt den Zugang zu öffentlichen Ämtern, begründet jedoch keinen vorläufigen Zulassungsanspruch für ein Auswahlverfahren, sofern die formellen Bewerbungsvoraussetzungen für die betreffende Ausschreibung nicht erfüllt sind.

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Ein etwa angebotener Nachtermin oder eine spätere Wiederholungsprüfung begründet allein keinen Anspruch auf Zulassung zu einem bereits laufenden Auswahlverfahren oder auf dessen Neuaufrollung nach den von einem Bewerber im Eilverfahren geltend gemachten Modifikationen.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 13 Abs. 2 Satz 1 LVOFeu NRW§ Art. 33 Abs. 2 GG

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag des Antragstellers,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

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den Antragsteller vorläufig zu der mindestens 3-monatigen Vorbereitungszeit bei 376, die voraussichtlich am 01. Juni 2019 beginnt, und zum ersten Auswärtsmodul am 01. November zuzulassen, hilfsweise

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das Auswahlverfahren zum Aufstieg als Führungskraft im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehr-technischen Dienstes anhand der Regelbeurteilungen oder anhand von Anlassbeurteilungen durchzuführen,

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und

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den Antragsteller vorläufig zu der mindestens 3-monatigen Vorbereitungszeit bei 376, die voraussichtlich am 01. Juni 2019 beginnt, und zum ersten Auswärtsmodul am 01. November zuzulassen, äußerst hilfsweise

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das Auswahlverfahren zum Aufstieg als Führungskraft im ersten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehr-technischen Dienstes unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Beurteilungen und des Grundsatzes der geschlechterparitätischen Besetzung von Auswahlkommissionen und Auswahlgremien erneut durchzuführen,

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hat keinen Erfolg.

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Eine einstweilige Anordnung des vorliegend begehrten Inhalts kann gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch), dieser Anspruch gefährdet ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss (Anordnungsgrund).

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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat für die Hauptanträge wie auch für die Hilfsanträge nicht den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann nicht verlangen, dass er zum Aufstiegsverfahren zugelassen wird, das am 01.06.2019 mit der 3-monatigen Vorbereitungszeit bei der Feuerwehrschule der Antragsgegnerin beginnt.

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Die Zulassung zum Aufstieg von Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes erfolgt gem. § 13 Abs. 2 Satz 1 LVOFeu NRW auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens. Die Antragsgegnerin hat das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Aufstieg in die 2. Laufbahngruppe in Wahrnehmung der Ermächtigung des § 13 Abs. 2 Satz 1 LVOFeu NRW in Ziff. 2 der Verfahrensanweisung Personalgewinnung und Personalauswahl bei 37 dahingehend geregelt, dass Auswahlverfahren jedes Jahr im Herbst und bedarfsabhängig im Frühjahr stattfinden. Die Auswahlverfahren bestehen aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil. Zum Aufstiegsverfahren zugelassen werden diejenigen Bewerber, die im jeweiligen Zulassungsverfahren eine bessere Gesamtnote als 3,5 erreicht haben und zwar in der Reihenfolge der von ihnen erzielten Gesamtnoten. Begrenzt wird die Zulassung zum Aufstiegsverfahren durch die im Zeitpunkt des Zulassungsverfahrens für den Aufstieg zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze.

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Der Antragsteller ist durch seine Nichtberücksichtigung bei der Auswahlentscheidung über die Zulassung von Bewerbern zu dem Aufstiegsverfahren, das am 01.06.2019 mit der 3-monatigen Vorbereitungszeit bei der Feuerwehrschule der Antragsgegnerin beginnt, bereits deshalb nicht in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG garantierten Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt, weil er sich für die ab dem 01.06.2019 zur Verfügung stehenden drei Ausbildungsstellen zum Aufstieg in die Laufbahngruppe 2, die unter dem 18.03.2019 ausgeschriebenen wurden, nicht beworben hat. Er hat sich nur für das Zulassungsverfahren 2018 beworben, das er wegen von der Antragsgegnerin als unzureichend angesehener Leistungen im mündlichen Prüfungsteil – Rollenspiel – nicht bestanden hat. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller auch mit der ihm am 03.12.2018 angebotenen Wiederholungsprüfung im Rollenspiel nicht in den Bewerberkreis für die ab dem 01.06.2019 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze einbezogen. Sie hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie für den Antragsteller im Hinblick auf die erneute Durchführung des Rollenspiels einen weiteren Ausbildungsplatz vorgehalten habe, der eine bei ihrer Feuerwehrschule am 01.04.2019 beginnende Vorbereitungszeit und eine beim Institut der Feuerwehr NRW am 01.07.2019 beginnende Ausbildungszeit umfasst habe.

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Kann der Antragsteller mangels Bewerbung für das Aufstiegsverfahren 2019 somit nicht verlangen, vorläufig zum Aufstiegsverfahren, beginnend ab dem 01.06.2019 zugelassen zu werden, so kann er mangels Bewerbung für dieses Verfahren auch nicht beanspruchen, dass dieses Bewerbungsverfahren nach Maßgabe der mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Anforderungen erneut durchgeführt wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Bestimmung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hierbei hat die Kammer die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € zugrundegelegt.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der  Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

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Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

22

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

24

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO  und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

25

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

26

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.