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Verwaltungsgericht Köln·19 L 102/17.A·05.02.2017

Anordnung aufschiebender Wirkung der Klage gegen Abschiebungsandrohung wegen Verfahrensmangel

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das VG Köln ordnet die aufschiebende Wirkung der Asylklage gegen eine Abschiebungsandrohung an und bewilligt Prozesskostenhilfe; ein Verteidiger wird beigeordnet. Zentral ist, ob das Bundesamt nach Aktenlage entscheiden durfte. Das Gericht sieht überwiegende Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler, weil ein Nachweis über die Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme fehlt.

Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wird stattgegeben; Prozesskostenhilfe bewilligt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert eine Abwägung, bei der die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen sind; überwiegt das private Interesse am Verbleib, ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

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Nach § 36 Abs. 4 AsylG ist bei einer Ausweisung nach Ablehnung als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder der Verwaltungsakt für sich genommen Rechtsfehler aufweist.

3

Eine Entscheidung nach Aktenlage nach § 25 Abs. 5 AsylG setzt voraus, dass der Ausländer einer Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt und ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben wurde; das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich aus dem Verwaltungsvorgang ergeben.

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Fehlen in der Aktenlage Nachweise über die form- und fristgemäße Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme, begründet dies im summarischen Eilverfahren überwiegende Anhaltspunkte für einen Rechtsfehler der Entscheidung nach Aktenlage.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 36 Abs. 4 AsylG§ 30 AsylG§ 34 AsylG§ 25 Abs. 5 AsylG§ 10 AsylG

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.01.2017 (Az. 19 K 423/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2017 wird angeordnet.

Dem Antragsteller wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt I.        aus L.    beigeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Rubrum

1

Gründe

3

Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage vom 11.01.2017 (Az. 19 K 423/17.A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.01.2017 anzuordnen,

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hat in der Sache Erfolg.

6

Bei der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Abwägung, bei der die Erfolgsaus-sichten in der Hauptsache zu berücksichtigen sind, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Asylklageverfahren in der Bundesrepublik Deutschland bleiben zu dürfen das öffentliche Interesse.

7

Gemäß § 36 Abs. 4 AsylG ist bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG und dem daraufhin erfolgten Erlass aufenthaltsbeendender Maßnahmen die aufschiebende Wirkung der Klage nur anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Verfügung des Bundesamtes für sich genommen, d.h. unbeschadet der Beurteilung des Asylgesuchs als offensichtlich unbegründet, unter Rechtsfehlern leidet. Dabei bleiben Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben wurden, nach § 34 AsylG unberücksichtigt, soweit sie nicht gerichtsbekannt oder offenkundig sind.

8

Bei der im vorliegenden Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung spricht überwiegendes dafür, dass der Bundesamtsbescheid für sich genommen an einem Rechtsfehler leidet. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die vom Bundesamt vorgenommene Entscheidung nach Aktenlage ohne vorherige Anhörung vorlagen.

9

Nach § 25 Abs. 5 AsylG ist das Bundesamt berechtigt, nach Aktenlage zu entscheiden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt und ihm sodann Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats gegeben wurde. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann derzeit nicht festgestellt werden.

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Zwar ist der – über § 10 AsylG ausdrücklich belehrte – Antragsteller nicht zu dem für den 10.08.2015 bestimmten Anhörungstermin erschienen, zu dem ihn die Beklagte unter der bekannten Anschrift geladen hatte. Jedoch kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert wurde. Für die entsprechenden Schreiben vom 12.10.2016 und 10.11.2016, die sowohl an seine bisherige Anschrift (C.             , L.    ) als auch seine neue ebenfalls im Eilverfahren angegebene Anschrift (I1.     N.     , N1.----straße, L.    ) adressiert waren, ist im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin – anders als für das Ladungsschreiben zur Anhörung – weder ein Zustellungsnachweis noch ein Ab-Vermerk aktenkundig. Die Beklagte konnte entsprechende Nachweise der Zustellung auch auf eine gerichtliche Anfrage nicht vorlegen. In der Gesamtschau spricht demzufolge überwiegendes dafür, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Aktenlage nicht gegeben waren.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.