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Verwaltungsgericht Köln·19 L 1019/18.A·14.05.2018

Ablehnung von PKH und Zurückweisung der Anhörungsrüge in Dublin-Sache

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte Prozesskostenhilfe und erhob Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien. Das Gericht lehnte den PKH-Antrag mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und wies die Anhörungsrüge als unbegründet zurück. Es sah keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und hielt Lageberichte für sachgerechte Grundlage zur Beurteilung von Dublin-Rückführungen.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt und Anhörungsrüge zurückgewiesen; Kosten trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe kann nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen sein, wenn die Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen lässt.

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Eine Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn das Gericht das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat; das Gericht muss nicht auf jedes Vorbringen eingehen, sondern nur auf den wesentlichen Kern des entscheidungserheblichen Vortrags.

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Bei der Prüfung, ob einer Rückführung in einen anderen Mitgliedstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, können aktuelle Länder- und Lageberichte als ausreichliche Grundlage dienen; pauschale Angaben zu allgemeinen Aufnahmebedingungen begründen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Menschenrechtsverletzung.

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Eine unionsrechtliche Fragestellung (z.B. Auslegung von Richtlinie 2011/95/EU) ist nur dann für die Entscheidung relevant, wenn daraus konkret substantiiert hervorgeht, dass dadurch für den Betroffenen eine hinreichend gewichtige Rechtsverletzung droht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ Art. 20 ff. RL 2011/95/EU§ Art. 8 EMRK§ Art. 6 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 83b AsylG

Tenor

1. Der Prozesskostenhilfeantrag wird abgelehnt.

2. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller

Gründe

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1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers war gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO abzulehnen, weil der Antrag nach Ziff. 2 aus den dort genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

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2. Die Anhörungsrüge des Antragstellers mit den Anträgen,

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1. den Beschluss vom 12.04.2018 aufzuheben und das Verfahren fortzuführen,

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2. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 14.03.2018 (19 K 2087/18.A) gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheides vom 27.02.20218 anzuordnen,

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3. die Antragsgegnerin zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller bis zur abschließenden Entscheidung über die Anhörungsrüge und im Falle der Fortführung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Klage der Klage nicht aufgrund der Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 27.02.2018 nach Italien abgeschoben werden darf,

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hat keinen Erfolg.

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Das Gericht hat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör durch den ablehnenden Beschluss vom 12.04.2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen zu befassen. Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingeht, es sei denn, das nicht ausdrücklich berücksichtigte Vorbringen ist nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert,

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vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 – juris.

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Die Voraussetzungen für die Annahme eines entscheidungserheblichen Gehörs-verstoßes sind hier nicht gegeben. Das Gericht hat das zentrale Vorbringen des An-tragstellers, dass ihm bei einer Rückkehr nach Italien eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung droht, zur Kenntnis genommen, ist aber unter Würdigung aktueller Informationen, namentlich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand 16.03.2017, das zeitlich nach dem von dem Antragsteller genannten Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe von August 2016 aktualisiert wurde, zu der abweichenden Einschätzung gelangt, dass „Dublin-Rückkehrern“ nach Italien keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nach den Feststellungen des genannten Berichts, S. 38 ff. ist davon auszugehen, dass die Unterbringung und auch die medizinische Versorgung von „Dublin-Rückkehrern“ nach ihrer Abschiebung auch während der Durchführung des Asylverfahrens in Italien gewährleistet ist.

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Das Gericht hat in dem Beschluss vom 12.04.2018 auch begründet, warum die Fragen, die das BVerwG in seinem Beschluss vom 27.06.2017 dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt hat, für die Entscheidung des Antrags des Antragstellers unerheblich sind.  Das Gericht musste in dem Beschluss vom 12.04.2018 nicht ausdrücklich auf die vom VGH BW mit Beschluss vom 15.03.2017 – A 11 S 2151/16 – vorgelegten Rechtsfragen eingehen. Entscheidungserheblich wären die vom VGH BW im genannten Beschluss vorgelegten Rechtsfragen nur, wenn dem Antragsteller für den Fall der Zuerkennung internationalen Schutzes nach Durchführung des Asylverfahrens in Italien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Zum einen war bereits nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller in Italien bereits internationaler Schutz zuerkannt wurde (vgl. Beschluss vom 12.04.2018 – 19 L 593/18.A). Zum anderen hat der Antragsteller speziell zu den tatsächlichen Umständen einer nach Zuerkennung eines Schutzstatus drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung nicht substantiiert vorgetragen. Sein Vorbringen verhält sich lediglich zu den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien, nicht jedoch zur Situation der dort anerkannt Schutzberechtigten. Der VGH BW geht in seinem Beschluss vom 15.03.2017 entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht von dem Risiko einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung für alle in Italien anerkannt Schutzberechtigten aus. Dem Vorlagebeschluss ist keine entsprechende Würdigung der tatsächlichen Umstände in Italien zu entnehmen. Der VGH BW hat dem EuGH unter Ziff. 3 ausschließlich eine Rechtsfrage vorgelegt, die eine Bewertung der tatsächlichen Lage von in Italien anerkannt Schutzberechtigten offen lässt,

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vgl. BVerfG, Beschluss, vom 14.12.2017 – 2 BvR 1872/17 –, juris.

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Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht Köln habe bei seiner Entscheidung eine vom Antragsteller angesprochene ungeklärte unionsrechtliche Rechtsfrage unberücksichtigt gelassen, so dringt er auch mit diesem Einwand nicht durch. Die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Rechte aus Art. 20 ff. RL 2011/95/EU auch für nicht bereits anerkannte Schutzberechtigte gelten, stellt sich für die gerichtliche Entscheidung nach dem Beschluss (Az.: 19 L 593/18.A) ohnehin als unerheblich dar. Denn selbst wenn die grundsätzliche Anwendbarkeit dieser Rechte für das hiesige Verfahren zu bejahen sein sollte, so sind durch die hier in Streit stehende Abschiebungsanordnung des Antragstellers nach Italien derartige Rechtsverletzungen weder hinreichend substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich. Insofern wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 12.04.2018 (Az.: 19 L 593/18.A) Bezug genommen. Das Gericht hat insbesondere in der gerügten Entscheidung auch ausgeführt, dass zum einen die behauptete Ehe mit der schwangeren Frau K.       nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden ist. Zum anderen hat es dargelegt, dass es ohnehin nicht hierauf ankäme, da keine Duldungspflicht besteht hinsichtlich der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ehegatten bis über den Asylantrag des Ehegatten rechtskräftig entschieden wird. Schließlich konnte das Gericht aufgrund des ablehnenden Beschlusses in dem Parallelverfahren 19 L 590/18.A der Frau K.       jedenfalls davon ausgehen, dass eine familiäre Trennung der Lebensgefährten/Ehegatten (vgl. Gründe aus Beschluss vom 12.04.2018 – 19 L 593/18.A zu Art. 8 EMRK bzw. Art. 6 GG), auch in Bezug auf ein ungeborenes Kind des Antragstellers, ohnehin nicht zu befürchten ist, da davon auszugehen ist, dass sowohl Frau K.       , als auch der Antragsteller zusammen nach Italien überstellt werden.

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Das Gericht ist deshalb mit Beschluss vom 12.04.2018 auf das zentrale Vorbringen des Antragstellers eingegangen und hat im rechtlich gebotenen Umfang begründet, warum es – anders als die vom Antragsteller in der Antragsschrift benannten Verwaltungsgerichte – eine Aussetzung der Abschiebung nach Italien nicht angeordnet hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.

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Dieser Beschluss ist gem. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylG unanfechtbar.