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Verwaltungsgericht Köln·19 K 9979/17.A·28.11.2019

Feststellung Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bei schwerer Erkrankung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, sri‑lankischer Staatsangehöriger, focht die Ablehnung von Asyl- und Flüchtlingsschutz durch das Bundesamt an. Das VG Köln verneinte Asyl-/Flüchtlingseigenschaft, stellte aber ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Entscheidend waren fachärztliche Gutachten und die Einschätzung, dass der Kläger in Sri Lanka nicht menschenwürdig leben könnte. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, sonstige Anträge abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt vor, wenn sich aus Art. 3 EMRK in einem außergewöhnlichen Einzelfall ergibt, dass die Rückführung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bedeuten würde.

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Zur Feststellung eines Abschiebungsverbots können fachärztliche Gutachten und die persönliche Wahrnehmung des Gerichts die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, wenn dadurch die Unselbständigkeit und Hilfsbedürftigkeit des Betroffenen belegt werden.

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Die Ablehnung der Zuerkennung von Asyl- oder Flüchtlingseigenschaft bleibt zulässig, wenn die vorgebrachten Umstände keine asylerhebliche Verfolgung oder die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG begründen; das Gericht kann sich insoweit gemäß § 77 Abs. 2 AsylG der Begründung der Behörde anschließen.

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Abschiebungsandrohungen und befristete Einreise‑ bzw. Aufenthaltsverbote sind aufzuheben, soweit sie ein nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehendes Abschiebungsverbot nicht berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 4 bis 6 des Bundesamtsbescheides vom 28.06.2017 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers bezogen auf den Zielstaat Sri Lanka ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung           Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.06.1989 geborene Kläger ist sri-lankischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 18.05.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15.06.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 07.12.2016 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

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Er sei nach dem Krieg 2009 in ein Lager gekommen. Die Soldaten hätten dann nach und nach angefangen, die Leute aus dem Lager zu entlassen. Er sei dann in seinen Heimatort K.      zurückgekehrt. 2014 sei die Kriminalpolizei zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihm seinen Personalausweis abgenommen und ihn in die Polizeistation einbestellt. Sie hätten ihm Fragen gestellt und ihm vorgehalten, bei der LTTE gewesen zu sein. Sie hätten ihn auch geschlagen. Dann habe er eine weitere Vorladung zu einer anderen Polizeistation erhalten. Dort hätten sie ihn eingesperrt und getreten. Sie hätten ihn dann wieder gehen lassen und ihm gesagt, er solle noch mal kommen. Er sei aber nicht mehr hingegangen. Sie hätten dann sein Haus durchsucht, das sei im Mai oder Juni 2014 gewesen. Dann habe er einen Brief bekommen mit der erneuten Aufforderung, zu einer Befragung zu erscheinen. Er sei aber erneut nicht hingegangen. Er habe sich bei Verwandten versteckt und seine Eltern hätten Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der die Ausreise organisiert habe.

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Mit Bescheid vom 28.06.2017, dem Kläger zugestellt am 30.06.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Sri Lanka an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Der Kläger hat am 06.07.2017 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt der Kläger auf seine Ausführungen anlässlich der Bundesamtsanhörung Bezug. Ergänzend legt er eine fachärztliche gutachterliche Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Q.      N.      vom 28.08.2017 (Befund: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen nach dem Tod der Eltern), einen Betreuungsbeschluss des AG C.        vom 08.02.2018, ein fachärztliches Attest der Praxis J.    I.         vom 02.07.2019 (Diagnose: Posttraumatische Belastungsstörung mit depressiven Symptomen), ein psychiatrisch-wissenschaftliches Gutachten des Facharztes für Psychiatrie T.          vom 28.12.2017 (Diagnose: schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, posttraumatische Belastungsstörung) sowie eine Entlassungsmitteilung der LVR-Klinik E.     vom 14.10.2019 (Diagnose: akute polymorphe psychotische Störung, Posttraumatische Belastungsstörung) vor.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 28.06.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen,

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2. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der                  Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die               Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor. Die von dem Kläger gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Klageverfahren angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies wurde bereits in dem streitbefangenen Bundesamtsbescheid erschöpfend dargelegt, gemäß § 77 Abs. 2 AsylG sieht das Gericht insoweit von einer weiteren Begründung ab und folgt den Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG.

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Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen werden. In außergewöhnlichen Einzelfällen stellt sich eine Abschiebung trotz schlechter humaniärer Verhältnisse im Heimatland als unmenschliche und erniedrigende Behandlung i.S.d. Art 3 EMRK dar.

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BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 - 10 C 15/12 -, juris.

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Ein derartiger außergewöhnlicher Einzelfall ist vorliegend aufgrund der Verfassung des Klägers und der Verhältnisse, die ihn in Sri Lanka erwarten würden, gegeben. Aus den vorgelegten fachärztlichen Gutachten und Bescheinigungen geht hervor, dass es sich bei dem Kläger um eine hilflose Person handelt, die auf sich allein gestellt nicht lebenstüchtig wäre. Das Gericht hat aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks von dem Kläger keinen Zweifel daran, dass diese fachärztliche Einschätzung zutreffend ist. Eine menschenwürdige Lebensführung ist dem Kläger in Deutschland nur aufgrund der Unterstützung möglich, die er durch seinen gesetzlichen Betreuer und Freund sowie dessen Familie erfährt. Eine vergleichbare Unterstützung wäre für den Kläger in Sri Lanka unerreichbar, denn Rückkehrer sind in Sri Lanka auf sich allein gestellt,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26.10.2018.

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Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger auf sich allein gestellt in Sri Lanka nicht in der Lage wäre, ein menschwürdiges Leben zu führen und zügig der Verelendung anheimfallen würde.

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Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie die in Ziffer 6 des angefochtenen Bundesamtsbescheides geregelte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 1 AufenthG sind ebenfalls rechtswidrig und aufzuheben, weil sie das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.