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Verwaltungsgericht Köln·19 K 9935/17.A·11.02.2019

Klage auf Asyl/Flüchtlingseigenschaft wegen Familiendrucks abgewiesen

Öffentliches RechtAsyl- und AusländerrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ghanaische Staatsangehörige, beantragte Asyl mit der Behauptung, von ihrer Großfamilie zur Priesterinnen-Nachfolge genötigt worden zu sein. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab: Es fehlten substantielle Anhaltspunkte dafür, dass der Staat Ghana Schutzverweigerung oder -unfähigkeit zuzurechnen sei. Auch subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden verneint; hilfsweise gestellte Anträge blieben erfolglos.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtling sowie auf subsidiären Schutz abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass eine Verfolgung staatlicher Herkunft ist oder dem Staat zurechenbar ist bzw. der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, Schutz zu gewährleisten.

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Die bloße Nötigung durch Familien- oder Stammesangehörige begründet für sich allein keinen Anspruch auf Asyl, sofern keine Anhaltspunkte für ein Versagen staatlichen Schutzes bestehen.

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Ein innerstaatliches Schutzmöglichkeiten (Verlegung in einen anderen Landesteil) kann zumutbar sein und schließt Schutzansprüche aus, wenn dort Zugriff der Verfolger ausgeschlossen erscheint.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur zu bejahen, wenn konkrete und hinreichende Anhaltspunkte für eine ernsthafte Gefährdung oder fundamentale Rechteverletzung bei Rückkehr vorliegen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1181/19.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1966 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 02.09.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.10.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 10.05.2017 trug die Klägerin vor, dass sie Ghana im August 2016 deshalb verlassen habe, weil sie sei von ihrer Verwandtschaft dazu gedrängt worden sei, die Nachfolge des Dorfpriesters von der Schwester ihres Vaters zu übernehmen. Deshalb sei sie von Kumasi geflohen und mit Hilfe einer Frau X.    aus Ghana ausgereist. Sie habe kurz bis vor ihrer Ausreise im Haus der Frau X.    gelebt. Dort habe sie einen Mann namens X.      kennengelernt, mit dem sie mit einem Schiff ausgereist sei. Probleme mit den Gerichten oder der Polizei Ghanas habe sie nicht gehabt.

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Mit Bescheid vom 18.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 6 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Die Klägerin hat am 29.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen vor dem Bundesamt. Sie meint, die Beklagte verkenne, dass die Naturreligionen eine überragende Rolle in der Vorstellungswelt der Bevölkerung Ghanas spielten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 18.05.2017 zu verpflichten,

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1. sie als Asylberechtigte anzuerkennen und

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2. ihr die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen,

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3. festzustellen, dass ihr internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise

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5. die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Nr. 6 des Bescheides vom 18.05.2017 aufzuheben, hilfsweise,

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6. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verpflichten, über die die Befristung des behördlichen Einreiseverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden. Sie wurden zu dem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen, dass das Gericht auch bei ihrem Ausbleiben verhandeln und entscheiden kann. Für eine Verlegung des Termins bestand kein Anlass. Die Klägerin hat mit dem Verlegungsantrag ihres Prozessbevollmächtigten vom 08.02.2019 keinen erheblichen Grund i.S.v. § 173 VwGO i.V.m. § 227 ZPO glaubhaft gemacht. Der Termin am 12.02.2019 wurde vom erkennenden Richter mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, Herrn Rechtsanwalt XXXXXX am 07.01.2019 telefonisch abgestimmt. Solange das Mandatsverhältnis des Prozessbevollmächtigten zur Klägerin bestand, war dieser gehalten, für eine Vertretung der Klägerin im Termin am 12.02.2019 zur Verfügung zu stehen. Dass die Ladung zum Termin vor dem Amtsgericht XXXXXXXXXXXX erst nach der Mandatskündigung durch den Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2019 – die der Prozessbevollmächtigte im Übrigen bislang nicht nachgewiesen hat – erfolgte, ist bislang nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

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Die von der Klägerin gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für ihren Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 28.08.2017 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 2900/17.A, deren Richtigkeit durch das Klagevorbringen nicht in Frage gestellt wird. Das Gericht hat in dem genannten Beschluss ausgeführt:

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„Die von der Antragstellerin gegenüber dem Bundesamt angegebene Begründung für das Verlassen ihres Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass sie aus Ghana geflohen sei, weil ihre Großfamilie sie habe zwingen wollen, als Nachfolgerin ihrer Tante Priesterin zu werden, begründet dies keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung. Dass die Antragstellerin von Stammes- oder Familienangehörigen gezwungen wurde, Priesterin zu werden, ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar ist. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, die Antragstellerin vor der behaupteten Nötigung, Priesterin zu werden, zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2017, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen war es der Antragstellerin auch zuzumuten, sich der angeblichen Nötigung, Priesterin zu werden, dadurch zu entziehen, dass sie sich in einem Landesteil niederlässt, wo die Stammes- und Familienangehörigen keinen Zugriff auf sie haben.“

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Die Klägerin hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.

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Die hilfsweise gestellten Anträge zu 5) und zu 6) bleiben ebenfalls ohne Erfolg. Das Vorbringen der Klägerin stellt die Rechtmäßigkeit des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 6 des Bescheides vom 18.05.2017 nicht in Frage.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.