Klage auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen familiärer Religionsverfolgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling sowie subsidiären Schutz nach Ablehnung durch das Bundesamt. Zentrale Frage war, ob familiäre Drohungen staatlich zurechenbare Verfolgung oder ein Schutzdefizit begründen. Das Gericht weist die Klage ab, da staatlicher Schutz möglich erscheint und eine interne Fluchtalternative bestand. Abschiebungsverbote lagen nicht vor.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling sowie auf subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung setzt eine Verfolgungshandlung voraus, die vom Staat ausgeht oder dem Staat zurechenbar ist bzw. die sich aus einem Schutzdefizit des Staates ergibt.
Reine familiäre Auseinandersetzungen oder Druck zur Religionsaufgabe begründen nur dann Asylgründe, wenn der Staat seine Schutzpflichten gegenüber dem Betroffenen tatsächlich nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.
Eine zumutbare interne Fluchtalternative in einem sicheren Landesteil schließt die Anerkennung als Schutzberechtigter, sofern nicht substantiiert vorgetragen wird, dass Rückzugsmöglichkeiten ausgeschlossen sind.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG ist substantiiertes Vorbringen erforderlich; bloße pauschale oder unsubstantiiert behauptete Gefährdungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 04.10.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 21.06.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22.06.2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als angestellter Autolackierer gearbeitet habe. Er sei von Teilen seiner Familie in Ghana gedrängt worden sei, den christlichen Glauben aufzugeben und die Religion der Edos anzunehmen. Insbesondere sollte er auch als Auserwählter deren Rituale durchführen. Als er dies ablehnte, habe man versucht, ihn festzunehmen. Die Polizei habe er nicht benachrichtigt, da diese da nichts machen könne. Man könne ihn überall ausfindig machen.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.
Der Kläger hat am 25.01.2017 Klage erhoben. Er trägt keine weiteren Asylgründe vor.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 17.01.2017 die Beklagte zu verpflichten,
1. den Kläger als Asylberechtigten und als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
erkennen ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat, dass er Christ sei und seine Familie ihn unter Drohungen dazu aufgefordert habe, die Religion zu wechseln, an einem Ritual teilzunehmen und die Nachfolge seines Vaters in der Glaubensgemeinschaft der Edos zu übernehmen, ist dieses Vorbringen – als glaubhaft unterstellt – nicht geeignet, eine Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG zu begründen. Diese familiäre Angelegenheit ist dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor rechtswidrigen Übergriffen seiner Familie zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen Privater gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen sie, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Bedrohung durch seine Familie dadurch zu entziehen, dass er sich in einem sicheren Landesteil Ghanas niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn hat. Die pauschale Behauptung, dass man ihn „überall finden werde“ ist unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts ersichtlich. Die Kammer folgt den zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und sieht von einer weiteren Begründung gemäß § 77 Abs. 2 AsylG ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.