Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz wegen privater Verfolgung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger beantragte Anerkennung als Flüchtling, Asylberechtigter sowie subsidiären Schutz und rügte Abschiebungsverbote. Das VG Köln wies die Klage als unbegründet ab. Es sah die behauptete Verfolgung durch private Dritte nicht als dem Staat zurechenbar und ging von ausreichendem staatlichem Schutz bzw. einer zumutbaren innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit aus. Abschiebungsverbote wurden nicht substantiiert dargelegt.
Ausgang: Klage auf Zuerkennung von Asyl, Flüchtlings- und subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG und als Asylberechtigter gemäß Art. 16a GG setzt voraus, dass die Verfolgung dem Herkunftsstaat zurechenbar ist oder dieser nicht in der Lage bzw. willens ist, Schutz zu gewähren.
Handlungen privater Dritter begründen nur dann Flucht- oder Asylgründe, wenn der Staat keinen effektiven Schutz bietet oder die Verfolgung dem Staat zugerechnet werden kann.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative (Niederlassung in einem anderen Landesteil) kann das Erfordernis internationalen Schutzes entfallen lassen.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG und Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur anzunehmen, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Tatsachen ein ernsthaftes Risiko schwerer Nachteile bzw. schwerer Menschenrechtsverletzungen aufzeigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 04.06.2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.10.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 04.10.2016 trug der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Er habe am 04.06.2016 sein Heimatland verlassen. Er sei mit dem Flugzeug nach Deutschland geflogen. Das Geld dafür habe er von einer Gruppe in Togo erhalten, die dafür verlangt hätten, dass er in Nigeria der Boko Haram beitrete. Das habe er nicht gewollt. Er sei geflohen, weil er nicht gewusst habe, wie er der Gruppe das Geld hätte zurückzahlen können ohne Schaden davon zu nehmen. Die Gruppe habe nach ihm gesucht und seinen Bruder getötet. Bei einer Rückkehr nach Ghana werde er ebenfalls getötet.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht
Der Kläger hat am 01.11.2016 Klage erhoben.
Eine weitere Klagebegründung erfolgte nicht.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 25.10.2016 die Beklagte zu verpflichten,
1. den Kläger als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG und als Asylberechtigten anzuerkennen,
hilfsweise
2. festzustellen, dass dem Kläger internationaler subsidiärer Schutz zuzu-
erkennen ist,
hilfsweise
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7
AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Ge-richtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tat-sächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteilig-ten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Das Gericht entscheidet zudem durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 09.02.2017 gem. § 76 Abs. 1 AsylG übertragen hat.
Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Klage ist allerdings vollumfänglich unbegründet.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Anerkennung als Asylberechtigter oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor.
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er aus Ghana geflohen sei, weil er von einer togolesichen Gruppe verfolgt worden sei und diese beabsichtige, ihn zu töten, begründet dieses Vorbringen – selbst wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er ein tatsächlich erlebtes Geschehen geschildert hat - keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung. Das Verhalten dieser Privatpersonen ist dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor der behaupteten Nachstellungen dieser Privatpersonen zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2017, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Ungeachtet dessen war es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Nachstellung dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil Ghanas niederlässt, wo die ihn angeblich verfolgenden Privatpersonen keinen Zugriff auf ihn haben.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts vorgetragen oder ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.