Dienstpläne in Leitstelle: 24‑Stunden‑Schichten und Bereitschaftsanteil nicht rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Hauptbrandmeister in der Leitstelle, begehrt künftig mindestens 13 Stunden Bereitschaftsdienst pro 24‑Stunden‑Schicht und Entschädigung für zuviel geleistete Arbeitszeit. Er stützt sich auf § 3 AZVOFeu NRW 2007 und die Begründung der Landesregelung sowie auf RL 2003/88/EG. Das VG Köln weist die Klage ab: Die Dienstplangestaltung ist mit der AZVOFeu NRW und der RL 2003/88/EG vereinbar und es liegt kein rechtswidriger Eingriff vor. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten können durch erhöhte wöchentliche Ruhezeiten statt durch höheren Bereitschaftsanteil geschaffen werden.
Ausgang: Klage auf Gewährung von mindestens 13 Stunden Bereitschaftsdienst pro 24‑Stunden‑Schicht und auf Entschädigung vom VG Köln abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Dienstplangestaltung setzt einen rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Beamten voraus; fehlt ein solcher Eingriff, besteht kein Anspruch auf Änderung der Dienstzeitregelung oder Entschädigung.
Die Abweichung von der in § 3 Abs. 1 AZVOFeu NRW vorgesehenen täglichen Ruhezeit ist gemäß § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW zulässig, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden.
Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten i.S.v. § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW können durch Erhöhung der wöchentlichen Ruhezeiten (z.B. längere Freischichten) statt durch einen vermehrten Bereitschaftsdienstanteil verwirklicht werden.
Die nationale Möglichkeit, für Feuerwehrschutzdienste von der täglichen Ruhezeit‑Vorgabe abzuweichen, ist mit Art. 17 RL 2003/88/EG vereinbar, sofern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten sichergestellt sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger hat derzeit das Amt eines Hauptbrandmeisters inne und stand seit dem 01.08.2001 im Dienst der Beklagten zu 1). Seit diesem Zeitpunkt wird er in der Leitstelle für den Rettungsdienst, Feuer- und Katastrophenschutz (Leitstelle) eingesetzt, die der Beklagte zu 2) auf der Grundlage einer mit der Beklagten zu 1) getroffenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarung vom 27.01.1997 errichtet hat. In dieser Vereinbarung hat sich der Beklagte zu 2) verpflichtet, die Aufgabe des Betriebs einer Feuerwehrfernmeldezentrale für die Beklagte zu 1) gemeinsam mit den Aufgaben seiner Leitstelle durchzuführen. Die Beklagten haben die öffentliche-rechtliche Vereinbarung inzwischen einvernehmlich zum 31.12.2011 aufgehoben. Der Kläger wurde mit Wirkung zum 01.06.2012 zum Beklagten zu 2) versetzt. Er wird auch weiterhin in der Leitstelle eingesetzt.
Mit Inkraftreten der AZVOFeu NRW 2007 zum 01.01.2007 wurden die Dienstplanregelungen für die in der Leitstelle tätigen Feuerwehrbeamtinnen und -beamten geändert. Die in der Leitstelle tätigen Beamtinnen und Beamten leisten ihren Dienst nach wie vor in Schichten unter Einschluss von Bereitschaftszeiten. Jeder Beamte leistet pro Woche 2 Dienstschichten mit jeweils 24 Stunden. Eine 24-stündige Dienstschicht besteht aus 14,5 Stunden aktivem Dienst am Einsatzleitplatz und 9,5 Stunden Bereitschaftsdienst. Der aktive Dienst von 14,5 Stunden wird durch mindestens 2 Bereitschaftsdienstphasen von insgesamt 9,5 Stunden unterbrochen.
Unter dem 22.05.2009, 13.07.2009, 09.06.2010 und 30.07.2010 beanstandete der Kläger gegenüber den Beklagten den seiner Ansicht nach zu geringen Anteil von Bereitschaftsdienst in einer 24-stündigen Dienstschicht. Die Dienstplangestaltung für Feuerwehrbeamtinnen und – beamte in der Leitstelle verstoße gegen § 3 Abs. 1 AZVOFeu NRW 2007, wonach innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes die ununterbrochene Ruhezeit 11 Stunden betrage. Nach § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW 2007 könne zwar von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt würden. Werde bei einem 24-Stunden-Dienst vollständig auf die 11 Stunden Ruhezeit verzichtet, könne ein ausreichender Gesundheitsschutz der Beamten nur dadurch gewährleistet werden, dass der Bereitschaftszeitanteil den Anteil der aktiven Dienstzeit übersteige. Dies ergebe sich aus der Begründung des Innenministeriums zum Entwurf der neuen AZVOFeu NRW 2007. Dem Kläger müsse deshalb in jedem 24-Stunden-Dienst ein Anteil von mindestens 13 Stunden Bereitschaftsdienst gewährt werden.
Der Kläger hat am 18.02.2011 und am 10.05.2011 Klage erhoben, mit der er verlangt, dass ihm zukünftig in 24-Stunden-Diensten jeweils mindestens 13 Stunden Bereitschaftsdienst gewährt und ihm für seit dem 01.01.2007 zuviel geleistete Arbeits- und Ausbildungszeit von mindestens 3,5 Stunden pro 24-Stundenschicht eine Geldentschädigung gezahlt wird. Zur Begründung trägt er vor, seine Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil über seine mehrfach gestellten Anträge ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sei. Passiv legitimiert sei die Beklagte zu 1) für die Zeit vor seiner Versetzung zum Beklagten zu 2). Ihm sei während eines 24-Stunden-Dienstes ein Bereitschaftszeitanteil von mindestens 13 Stunden zu gewähren. Werde bei einem 24-Stunden-Dienst vollständig auf die 11 Stunden Ruhezeit verzichtet, könne ein ausreichender Gesundheitsschutz der Beamten nur dadurch gewährleistet werden, dass der Bereitschaftszeitanteil den Anteil der aktiven Dienstzeit übersteige.
Der Kläger beantragt,
1. den Beklagten zu 2) zu verpflichten, ihm in 24-Stunden-Diensten jeweils mindestens 13 Stunden Bereitschaftsdienst zu gewähren,
2. den Beklagten zu 2) zu verpflichten, ihn seit dem 01.06.2012 für zuviel verrichtete Arbeits- und Ausbildungszeit von mindestens 3,5 Stunden pro 24-Stunden-Schicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entschädigen,
3. die Beklagte zu 1) zu verpflichten, ihn seit dem 01.01.2007 bis zum 31.05.2012 für zuviel verrichtete Arbeits- und Ausbildungszeit von mindestens 3,5 Stunden pro 24-Stunden-Schicht unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entschädigen,
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Auffassung nach ist sie für den geltend gemachten Anspruch nicht die richtige Beklagte. Sie sei nicht in der Lage, die geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen. Für den Einsatz des Klägers in der Leitsstelle und für die Dienstplangestaltung trage allein der Beklagte zu 2) Verantwortung. Die Weisungsbefugnis sowie die Dienst- und Fachaufsicht über alle in der Leitstelle eingesetzten Beamten übe nach § 3 Abs. 3 der Vereinbarung vom 27.01.1997 allein der Beklagte zu 2) aus. Die Dienstplangestaltung für den Kläger falle in die alleinige Zuständigkeit des Beklagten zu 2).
Der Beklagte zu 2) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ihrer Auffassung ist die Dienstplangestaltung für die in der Leitstelle tätigen Feuerwehrbeamten von den Vorschriften der AZVOFeu NRW 2007 gedeckt. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten i.S.v. § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW 2007 seien dadurch gewährleistet, dass sich nach jedem 24-Stunden-Dienst eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden bis hin zu 72 Stunden anschließe. Dem Rahmendienstplan lasse sich entnehmen, dass die Schichten in der Leitstelle in der Regel wie folgt abgeleistet würden. Nach einem 24-Stunden-Dienst folge eine mindestens 24-stündige Freischicht. Dem erneuten 24-Stundendienst folge eine 72-stündige Freischicht.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Es kann dahin stehen, welcher der Beklagten für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert ist. Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger – gegen beide Beklagte – nicht zu.
Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Anspruch, dem Kläger zukünftig in 24-Stunden-Diensten jeweils mindestens 13 Stunden Bereitschaftsdienst zu gewähren, ist nicht gegeben. Die Voraussetzungen des als alleinige Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Folgenbeseitigungsanspruchs liegen nicht vor. Es fehlt bereits an einem rechtswidrigen Eingriff in Rechte des Klägers. Die derzeitige Dienstplangestaltung für die in der Leitstelle tätigen Feuerwehrbeamtinnen und - beamte ist rechtmäßig. Sie ist mit den Vorgaben der AZVOFeu NRW 2007 und den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der RL 2003/88/EG vereinbar.
Der Rahmendienstplan für Beamte in der Leitstelle sieht vor, dass die Schichten in der Regel nach folgendem Muster abgeleistet werden. Einem 24-Stunden-Dienst folgt eine mindestens 24-stündige Freischicht. Dem erneuten 24-Stundendienst folgt eine 72-stündige Freischicht. Ein 24-Stunden-Dienst besteht aus 14,5 Stunden aktivem Dienst und 9,5 Stunden Bereitschaftsdienst.
Diese Dienstzeitgestaltung ist von den Bestimmungen der AZVOFeu NRW 2007 gedeckt. Der in § 2 Abs. 1 AZVOFeu NRW geregelte Mindestanteil von 19 Stunden Bereitschaftsdienst pro 48 Stunden Wochenarbeitszeit ist beachtet. Die in der Leitstelle tätigen Beamtinnen und Beamten haben regelmäßig wöchentlich 2 24-Stunden-Dienstschichten abzuleisten. In einer Dienstschicht beträgt der Anteil des Bereitschaftsdienstes 9,5 Stunden. Dies ergibt bei wöchentlich 2 Dienstschichten einen Bereitschaftsdienstanteil von 19 Stunden.
Der 24-Stunden-Schichtdienst verstößt zwar hinsichtlich der täglichen Ruhezeit gegen die Vorgaben des § 3 Abs. 1 AZVOFeu NRW 2007. Nach dieser Bestimmung beträgt die ununterbrochene Ruhezeit innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraumes 11 Stunden. Ruhezeit wird in einer 24-Stunden-Schicht überhaupt nicht, auch nicht durch den Bereitschaftsdienstanteil gewährt. Bereitschaftsdienst gehört zur Arbeitszeit. Ruhezeit wird in Art. 2 RL 2003/88/EG, deren Umsetzung die AZVOFeu NRW 2007 dient, als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“ definiert. Der Bereitschaftsdienst liegt innerhalb der Arbeitszeit.
Die Abweichung von der Vorgabe des § 3 Abs. 1 AZVOFeu NRW 2007 ist aber auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW 2007 gerechtfertigt. Nach dieser Bestimmung kann bei Gewährung gleichwertiger Ausgleichsruhezeiten von der Einräumung einer 11 stündigen Ruhezeit während eines 24-Stunden-Zeitraumes abgewichen werden. Gleichwertige Ausgleichsruhezeiten können hier in der Erhöhung der wöchentlichen Ruhezeiten erblickt werden. Nach § 4 Abs. 1 AZVOFeu NRW soll Beamtinnen und Beamten innerhalb eines Siebentageszeitraumes eine Ruhezeit von 24 zusammenhängenden Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden gewährt werden. Zwischen den 24-Stunden-Schichten werden Freischichten von mindestens 24 Stunden und dann 72 Stunden gewährt. Damit werden erhöhte wöchentliche Ruhezeiten gewährt, die als angemessene Ausgleichsruhezeiten für die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit angesehen werden können. In der Begründung des Innenministeriums zum Entwurf der AZVOFeu NRW heißt es zwar, dass bei einem vollständigen Verzicht auf die täglich vorgeschriebene Ruhezeit ein die Vollarbeitszeit übersteigender Bereitschaftsdienstanteil zu gewähren ist. Ob die Erhöhung des Bereitschaftsdienstanteils eine gleichwertige Ausgleichsruhezeit i.S.v. § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW darstellt, kann dahinstehen. Hieran bestehen Zweifel, weil die Ruhezeit nach den Begrifflichkeiten der RL 2003/88/EG außerhalb der Arbeitszeit liegt und der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit gehört. Jedenfalls ist der Dienstherr nicht zwingend gehalten, gleichwertige Ausgleichsruhezeiten in Form der Erhöhung des Bereitschaftsdienstanteils zu gewähren. Er kann gleichwertige Ausgleichsruhezeiten auch durch eine Erhöhung der wöchentlichen Ruhezeit vorsehen. Nach der Begründung des Entwurfs der AZVOFeu NRW 2007 wurde in der AZVOFeu NRW 2007 bewusst von einer Definition der „gleichwertigen Ausgleichruhezeiten“ abgesehen, „um den Gestaltungsspielraum vor Ort nicht unangemessen einzuschränken“.
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW ist mit gemeinschaftrechtlichen Bestimmungen, insbesondere mit RL 2003/88/EG vereinbar. Art. 17 Abs. 2, Abs. 3 c) iii) RL 2003/88/EG eröffnet für den nationalen Vorschriftengeber die Möglichkeit, bei Feuerwehrschutzdiensten von den Vorgaben zur täglichen Ruhezeit (11 Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums) abzuweichen, sofern die betroffenen Arbeitnehmer gleichwertige Ausgleichsruhezeiten erhalten. Diese gemeinschaftsrechtlich vorgesehene Möglichkeit setzt § 3 Abs. 2 AZVOFeu NRW 2007 um.
Ist somit die Dienstplangestaltung für die in der Leitstelle tätigen Feuerwehrbeamtinnen und –beamten seit dem 01.01.2007 mit nationalem und Gemeinschaftsrecht vereinbar, kann der Kläger auch die mit den Klaganträgen zu 2) und zu 3) geltend gemachte Entschädigung nicht verlangen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.