Asyl Ghana: Unglaubhafter Vortrag zu NPP-Milizen und keine Abschiebungsverbote
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrte Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz sowie nationale Abschiebungsverbote. Das Gericht verneinte Asyl bereits wegen Einreise über einen sicheren Drittstaat und lehnte Flüchtlingsschutz mangels glaubhafter Verfolgung durch „Invisible Forces“ ab. Auch subsidiärer Schutz scheiterte an fehlenden Tatsachen für einen ernsthaften Schaden. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden wegen nicht hinreichend belegter schwerer Erkrankung und fehlender Art.-3-EMRK-Ausnahmesituation in Ghana verneint.
Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlings- und subsidiären Schutz sowie Abschiebungsverbote vollständig abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG erfolgt ist.
Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG setzt einen glaubhaften, widerspruchsfreien und lebensnahen Vortrag zu einer Verfolgung aus einem flüchtlingsrelevanten Grund voraus; wesentliche nachträgliche Steigerungen können die Glaubhaftigkeit entkräften.
Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure begründet Flüchtlingsschutz nur, wenn staatlicher Schutz im Herkunftsstaat nicht erreichbar ist oder nicht gewährt wird und keine inländische Fluchtalternative besteht (§§ 3c, 3e AsylG).
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Krankheit kommt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen in Betracht, die sich durch zielstaatsbezogene Umstände wesentlich verschlechtern würden; hierfür sind substantiierte ärztliche Nachweise erforderlich.
Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielstaat begründen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn zwingende humanitäre Gründe eine konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.06.1987 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 05.12.2017 – von Italien kommend, wo er sich seit November 2016 aufgehalten habe - auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 09.01.2018 die Anerkennung als Asylberechtigter. Sein Herkunftsland Ghana hat der Kläger nach eigenen Angaben am 30.06.2015 verlassen.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 26.01.2018 trug der Kläger vor, er sei gelernter Automechaniker und habe die Autowerkstatt seines Onkels übernommen. Er habe Ghana verlassen, weil er von einem seiner Kunden, einem Parteimitglied der New Patriotic Party (NPP), bedoht worden sei. Dieser Mann, den er unter dem Namen H. kenne, habe am 00.02.2015, einem Sonntag, einen Toyota Helos zur Reparatur gebracht. Er habe das Auto dann am nächsten Tag repariert. Während der Reparatur sei die Autobatterie kaputt gegangen. Er habe sich dadurch am rechten Auge verletzt und sei sofort ins Krankenhaus gebracht worden. Er habe zwei Wochen nicht arbeiten können. Er habe den Kunden dann am 10.03.2015 angerufen, dass er sein Auto abholen könne. Der Kunde habe ihm dann gesagt, dass er am 12.03.2015 kommen und das Auto abholen könne. Der Kunde sei aber nicht selbst gekommen, sondern habe einen jungen Mann ohne Geld, aber mit Schlägertypen geschickt. Er – der Kläger – habe das Auto ohne Bezahlung nicht zurückgeben wollen. Zwei Tage später sei der Kunde persönlich mit Schlägertypen bei hm erschienen. Er – der Kläger – sei dabei geblieben, dass er das Auto nur herausgebe, wenn der Kunde bezahle. Eine der Schlägertypen habe ihn dann geschlagen. Er – der Kläger – habe sich gewehrt und mit dem Schlägertypen eine Schlägerei begonnen. Der Kunde habe dann gesagt, dass der Kläger das Auto behalten könne, dass er aber dann auf seine Familie aufpassen solle. Als er am 15.03.2015 auf dem Weg zum Arzt gewesen sei, habe einer seiner Auszubildenden ihm per Handy gesagt, dass seine Werkstatt in Flammen stehe. Er sei dann zur Werkstatt gegangen. Die dort anwesende Polizei habe ihn gefragt, welche Autos in der Werkstatt gewesen seien. Er habe der Polizei auch die Nummer des Mitglieds der NPP gegeben. Am 17.03.2015 gegen 05.00 Uhr sei er durch lautes Klopfen gegen seine Haustür geweckt worden. Er sei von weiteren geschädigten Kunden angegriffen worden. Sein Vermieter habe dann die Polizei gerufen. Die Polizei habe ihn mitgenommen und ihn wegen der bei der Schlägerei erlittenen Verletzungen zunächt ins Krankehaus gebracht. Die Polizei habe ihm dann im Krankenhaus gesagt, dass er 900 Mio Cedis für den Toyota Helos und 1 Mrd. Cedis für die anderen verbrannten Autos bis zum 15.05.2015 zahlen solle. Die Schlägertypen des Mitglieds der NPP seien zu ihm gekommen und hätten Warnschüsse abgegeben, damit er das Geld zahle. Deshalb sei er aus Ghana geflohen. Die Ursache für den Brand sei zwar nicht vollständig aufgeklärt worden. Er vermute aber, dass der Mann von der NPP etwas damit zu tun habe. Wenn am 17.03.2015 niemand die Polizei gerufen hätte, wäre er bestimmt zu Tode geprügelt worden. Das geforderte Geld könne er nicht bezahlen. So viel Geld habe er nicht.
Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 07.02.2019 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 18.02.2019 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er vor, dass das NPP-Parteimitglied nicht nur Einzelpersonen geschickt habe, um sein Auto abzuholen. Bei den „Männern“, die das Auto hätten abholen wollen, habe es sich um eine Einheit der sog. „Invisible Forces“ oder „Macho Men“ gehandelt. Dies sei eine paramilitärische Einheit, die der NPP zugerechnete werde. Die Milizen seien im ganzen Land vertreten und würde mehrere 10.000 Mann umfassen. Die „Invisble Forces“ seien mit Schusswaffen ausgestattet und trügen Uniform. Der ghanische Staat sei nicht in der Lage, den Kläger vor den "Invisible-Forces-Milizen“ zu schützen. Im Übrigen sei er auch ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste und der sachverständigen Zeugnisse seiner behandelnden Ärzte (Drs. M. , P. und O. ) schwer krank. Sein rechtes Kniegelenk sei beschädigt. Er leide an Rückenschmerzen und Nierenschmerzen. Sein rechtes Auge sei durch Batteriesäure verätzt. In seiner Heimat könne die Kosten für die Behandlung seiner Krankheit nicht aufbringen. Er habe nicht genügend Geld, um seine Werkstatt wieder aufzubauen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 07.02.2019 zu verpflichten,ihn als Asylberechtigten anzuerkennen,
1. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,
2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen wurde, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.
Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG und einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das Asylvorbringen des Klägers, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil ihn dort „Invisible-Forces“-Milizen auf Anweisung eines Parteimitglieds der NPP verprügelt und unter Vorhalt einer Waffe mit dem Tode bedroht hätten, nachdem sie zuvor seine Autowerkstatt in Brand gesetzt hätten, ist unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. Mit der im vorliegenden Klageverfahren vorgebrachten Behauptung, dass er von Milizen der sog. „Invisible Forces“ bedroht worden sei, hat der Kläger sein Vorbringen unglaubhaft gesteigert. Nach Angaben des Klägers im vorliegenden gerichtlichen Verfahren sind die „Invisible Forces“ mit Schusswaffen ausgestattet und tragen Uniformen, die teilweise den Uniformen der ghanaischen Armee oder Polizei sehr ähnlich sehen. Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nichts davon erwähnt, dass die Personen, die ihn am 12.03.2015 in seiner Werkstatt und am 17.03.2015 zu Hause angeblich bedroht und verprügelt haben, Uniformen trugen und mit Schusswaffen ausgerüstet waren. Würden diese für das Verfolgungsschicksal des Klägers wesentlichen Angaben der Wahrheit entsprechen, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger diese Angaben selbst bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hätte. Soweit der Kläger vorträgt, das NPP-Parteimitglied habe seine Werkstatt anzünden lassen, weil er – der Kläger – sich geweigert habe, das Fahrzeug des Parteimitglieds unentgeltlich zu reparieren, ist auch dieser Vortrag unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass das NPP-Mitglied seiner Forderung nach unentgeltlicher Reparatur und Herausgabe seines Fahrzeugs dadurch Nachdruck verleihen will, dass er die Werkstatt des Klägers in Brand setzen lässt. Denn mit der Inbrandsetzung der Werkstatt nimmt das NPP-Parteimitglied in Kauf, dass auch sein Fahrzeug zerstört wird. Der Kläger kann sein Asylbegehren und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht auf den von ihm vorgelegten Polizeibericht vom 00.05.2015 stützen. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass die ghanaische Polizei den Kläger auf der Grundlage einer Beschwerde eines gewissen (...) und den Berichten anderer Personen einschließlich des Ghana (...) der Brandstiftung verdächtigt und den Antragsteller am 00.03.2015 und 00.05.2015 festgenommen hat. Die durch den Polizeibericht dokumentierten Maßnahmen der ghanaischen Polizei knüpfen nicht an asyl- oder flüchtlingsrelevante Merkmale an. Sie dienen der Aufklärung strafrechtlichen Unrechts. Dem Kläger ist es zuzumuten, sich dem strafrechtlichen Verfahren in Ghana zu stellen. Dass dem Kläger im Rahmen des Strafverfolgungsverfahrens menschenrechtswidrige Behandlung durch die Strafverfolgungsbehörden droht, ist nach der Erkenntnislage über die tatsächlichen Verhältnisse in Ghana nicht beachtlich wahrscheinlich. So sind exzessive Gewaltanwendungen durch einzelne Sicherheitskräfte und auch Korruption zwar nicht auszuschließen. Doch hat der ghanaische Staat Vorkehrungen getroffen, um diesen Missständen vorzubeugen. So hat der ghanaische Staat im Januar 2018 das – weitgehend unabhängige – Amt des Special Prosecutor against Corruption zur strafrechtlichen Verfolgung von Korruptionsfällen mit Beteiligung von Inhabern öffentlicher Ämter, aber auch von Privatpersonen geschaffen,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.02.2020 – GZ.: 508-516.80/3 GHA, S. 7.
Auch die Ablehnung des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen recht-fertigen insbesondere nicht die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris.
Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, juris.
Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung zu belegen oder auch nur substantiiert darzulegen.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die für den Kläger zu erwartenden humanitären Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot. Es liegt insbesondere ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor. Nach dieser Norm darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Dies ist insbesondere bei einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK der Fall, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot begründen, wenn es ernsthafte und stich-haltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer dieser Vorschrift widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 -10 C 15.12-, juris Rn. 23 m.w.N..
Allerdings können Ausländer kein Recht aus der EMRK auf Verbleib in einem Konventionsstaat geltend machen, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu unterhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprächen,
vgl. BVerwG, a.a.O., unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 27.05.2008 - Vereinigtes Königreich, Nr. 2656/05 - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42, juris Leitsatz.
Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lässt sich demgegenüber keine generelle Erstreckung des Schutzes nach Art. 3 EMRK auf zu gewährleistende Standards im Heimatstaat des Betroffenen ableiten. Daher können nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse die Garantie aus Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung „zwingend" sind. Maßgeblich ist dabei die Perspektive des abschiebenden Staates, aus dessen Sicht zu prüfen ist, ob der Betroffene durch die Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden im Sinne des Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Bei dieser Prüfung stellt der EGMR grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat ab und prüft zunächst, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an welchem die Abschiebung endet,
vgl. BVerfG, a.a.O., unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 28.06.2011 - Sufi und Elmi, Nr. 319/07 – NVwZ 2012, 681, juris Leitsatz.
Gemessen an diesen Grundsätzen sind die humanitären Bedingungen in Ghana nicht derart ungünstig, dass sie zur Feststellung der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK führen könnten. Die Grund-versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut in Ghana gewährleistet. Zwar leiden viele Menschen unter den sehr schwierigen Wohn-bedingungen, insbesondere in den armen Landregionen und den Randgebieten der großen Städte. So leben nach Schätzungen von Amnesty International ca. 45 % der Stadtbevölkerung in Holzhütten in den Slums. In urbanen Gebieten haben ca. 92,6 % der Bevölkerung Zugang zu Trinkwasser und ca. 20 % zu sanitären Anlagen. In ländlichen Gebieten liegen die Anteile bei ca. 84 % bzw. 8,6 %. Im Juni 2015 wurden nach Angaben von Amnesty International mehrere tausend Personen aus dem größten Slum in Accra, Old Fadama, vertrieben,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 29.02.2020, GZ.: 508-516.80/3 GHA, Stand: Dezember 2019, S. 21.
Von diesen teilweise schwierigen Lebensbedingungen wäre der Kläger in Ghana jedoch nicht betroffen. Es ist zu erwarten, dass der Kläger seine existenziellen Grund-bedürfnisse bei einer Rückkehr nach Ghana selbst erwirtschaften kann, weil er arbeitsfähig ist. Der Kläger war bereits in der Vergangenheit in der Lage, den Lebensunterhalt für sich durch eigene Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften. Der Kläger wird daher nunmehr aufgrund seiner im Ausland gewonnenen Lebenserfahrung umso mehr in der Lage sein, einer Beschäftigung nachzugehen, die seine Existenz sichert. Überdies kann der Kläger unter Umständen im Herkunftsland auf familiären Rückhalt zurückgreifen. Der Kläger hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, dass seine Schwester noch in Ghana lebt. Selbst wenn dem jedoch nicht so sein sollte, kann im Falle des Klägers keine derartige Ausnahmesituation, die die Annahme eines Abschiebungsverbotes rechtfertigen würde, prognostiziert werden. Dies gilt umso mehr, als es dem Kläger freisteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen oder sich an karitative Einrichtungen vor Ort zu wenden, um Unterstützung und Starthilfe zu erhalten. So können ghanaische ausreisewillige Personen Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und eine Starthilfe im Umfang von 1.000,00 € beinhalten (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/reaggarp). Darüber hinaus besteht das Reintegrationsprogramm ERRIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen Beratung nach der Ankunft, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Hilfe bei der Arbeitsplatzsuche, Unterstützung bei einer Existenzgründung, Grundausstattung für die Wohnung sowie die Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen. Die Unterstützung wird als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei bis zu 2.000,00 € und im Familienverbund bis zu 3.300,00 EUR (vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/erin).
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.