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Verwaltungsgericht Köln·19 K 9367/16.A·04.01.2018

Klage gegen BAMF‑Bescheid (Ghana): Abweisung wegen fehlender Abschiebungshindernisse

Öffentliches RechtAsylrechtAufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ghanaische Kläger wendeten sich gegen die Ablehnung von Asylanträgen und die Anordnung von Einreise‑ und Aufenthaltsverboten. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, da kein substantiiertes Vorbringen zu staatlicher Schutzunfähigkeit oder einer konkreten Gefährdung vorlag. Als zumutbare innerstaatliche Ausweichmöglichkeit sowie die Ermessensausübung der Behörde bei Befristungen wurden angeführt.

Ausgang: Klage auf Feststellung von Abschiebungshindernissen und Aufhebung der Einreise-/Aufenthaltsverbote abgewiesen; kein substantiierter Schutz‑ oder Verfolgungsvortrag ersichtlich.

Abstrakte Rechtssätze

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Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG reicht das Vorbringen von Drohungen durch Privatpersonen nicht aus, wenn nicht substantiiert dargetan wird, dass der Herkunftsstaat Schutz nicht gewährt oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren.

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Soweit es möglich ist, schützt die innerstaatliche Ortsverlegung innerhalb des Herkunftsstaats als zumutbare Ausweichmöglichkeit vor Verfolgung durch private Dritte und kann deshalb ein Abschiebungsverbot entfallen lassen.

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Die Anordnung eines Einreise‑ und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG für als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Behörde; eine Befristung auf zehn Monate ist nicht per se rechtswidrig.

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Die Länge der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist ermessensabhängig; eine Überschreitung von fünf Jahren ist nur bei den gesetzlich konkretisierten Voraussetzungen zulässig, sodass bei fehlendem schutzrelevantem Vortrag kein Anspruch auf Neubescheidung besteht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ Art. 8 EMRK§ 84 VwGO§ 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Kläger sind ghanaische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am 04.07.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragten am 23.09.2016 die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am  26.09.2016 trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, dass er Ghana verlassen habe, weil er Probleme mit der Familie seiner Frau – der Klägerin zu 2) – gehabt habe. Er werde von der Familie seiner Frau nicht akzeptiert. Von der Familie beauftragte Leute hätten ihn geschlagen bis er kaum noch etwas sehen konnte. Danach sei er mit meiner Frau nach Accra gezogen. Als der König im Dorf seiner Frau verstorben sei, habe man ihn informiert, dass seine Frau die Nachfolgerin werden sollte; deswegen hätte er seine Frau verlassen sollen. Wenn seine Frau Königin werde, dann müsse sie ihren ältesten Sohn ermorden. Er würde auch selber ermordet werden, weil die Königin ledig sein müsse. Bei einer Rückkehr nach Ghana könne es sein, dass die Familie seiner Frau ihn töten werde. Ferner legte der Kläger zu 1) ein Attest aus Juni 2016 vor, aus dem sich ergibt, dass er an Heterozygotie-HbS leide. Die Klägerin zu 2) trug im Wesentlichen denselben Sachverhalt vor. Sie habe es abgelehnt, Königin zu werden, da man dann das Blut eines frisch Ermordeten trinken müsse. Ihr Mann – der Kläger zu 1) –  und sie selbst seien sodann bedroht worden. Leuten aus dem Dorf seien auf der Suche nach ihnen und wenn sie sie fänden, dann würden sie ihr ein Zauberpulver ins Gesicht werfen und sie dazu bringen, in ihrem Dorf Königin zu werden. Ihr Mann werde in diesem Falle auch totgeschlagen. Der Kläger zu 3) habe nach den Aussagen der Kläger zu 1) und 2) dieselben Asylgründe wie sie selbst.

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Am 25.10.2016 nahmen die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2016 den Asylantrag insofern zurück, als nur noch die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen bleiben soll.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gem. § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 14.10.2016 zugestellt.

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Die Kläger haben am 21.03.2017 Klage erhoben.

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Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, dass die Kläger gesundheitliche Probleme hätten und sich in Behandlung befänden. Ihnen drohten weitreichende Folgen bei einer Rückkehr nach Ghana. Es lägen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Hinblick auf Art. 8 EMRK sowie auf eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben der Kläger vor. Die Anordnung des Einreiseverbots gem. § 11 Abs. 7 AufenthG sei ermessensfehlerhaft; ebenso die Bemessung der Sperrfrist. Dies gelte auch für die Bemessung der Sperrfrist des Einreiseverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG.

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Die Kläger beantragen sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 11.10.2016 die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegen;

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hilfsweise

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Ziff. 5 und 6 des Bescheides vom 11.10.2016 aufzuheben

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sowie

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Ziff. 7 des Bescheides vom 11.10.2016 aufzuheben;

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hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung von Ziff. 7 des Bescheides vom 11.10.2016 zu verpflichten, über die Dauer der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden;

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, die Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine entsprechende Anhörung wirksam verzichtet hat.

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Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Kläger haben zunächst keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Bescheid des Bundesamtes vom 11.10.2016 ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

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Für das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG ist nichts Substantiiertes vorgetragen oder sonst ersichtlich.

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Soweit die Kläger vorgetragen haben, dass sie aus Ghana geflohen seien, weil sie von der Familie der Klägerin zu 2) Drohungen erhalten haben bzw. die Kläger zu 1) und 3) verfolgt würden und getötet werden könnten, begründet dieses Vorbringen – selbst wenn es als wahr unterstellt wird – kein Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, die Kläger vor den behaupteten Nachstellungen dieser Privatpersonen zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,

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vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15.02.2017, GZ.: 508-516.80/3 GHA.

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Ungeachtet dessen wäre es den Klägern auch zuzumuten, sich der angeblichen Nachstellung dadurch zu entziehen, dass sie sich in einem Landesteil Ghanas nie-derlassen, wo die sie angeblich verfolgenden Privatpersonen keinen Zugriff auf sie haben.

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Im Übrigen wird auf die Gründe im gerichtlichen Eilbeschluss vom 21.11.2016 Bezug genommen.

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Der Bescheid ist auch hinsichtlich seiner Ziff. 5 und 6 rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides ist aus den Gründen des Eilbeschlusses vom 21.11.2016 rechtmäßig. Auch Ziff. 6 des Bescheides ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 11 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegen einen Ausländer, dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach § 11 Abs. 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten, § 70 Abs. 7 Sätze 4 und 5 AufenthG. Das Bundesamt hat die Befristung insofern rechtsfehlerfrei auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird von einer weiteren Begründung abgesehen und auf die Gründe im Eilbeschluss vom 21.11.2016 Bezug genommen.

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Weiterhin ist auch Ziff. 7 des Bescheides rechtmäßig. Statthaft ist insofern nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, sondern die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, da das in § 11 Abs. 1 AufenthG gesetzlich bestimmte Einreise- und Aufenthaltsverbot die Befristung kraft Gesetzes auslöst und dieses bei einer isolierten Aufhebung unbefristet gälte.

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Die Kläger haben gem. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO keinen Anspruch auf Neubescheidung der Sperrfristdauer nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Gem. § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Die Befristung auf 30 Monate begegnet insofern keinen rechtlichen Bedenken. Die Kläger haben bereits keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die zu ihren Gunsten bei den vorgenommenen Ermessensentscheidungen der Beklagten hätten Berücksichtigung finden können oder müssen. Solche Umstände sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen lässt sich aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AufenthG-VwV) ein Ermessensfehler unter dem Gesichtspunkt einer Selbstbindung der Verwaltung schon deshalb nicht herleiten, weil es hierfür auf die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis der Beklagten ankäme und weder der Vortrag der Kläger noch die Erfahrungen des Gerichts einen Anlass zu der Annahme geben, die im Bescheid vom 11.10.2016 getroffenen Regelungen stünden nicht im Einklang mit der ansonsten in vergleichbaren Fällen geübten Ermessensausübung der Beklagten.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.