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Verwaltungsgericht Köln·19 K 9238/17.A·15.12.2019

Asylklage abgewiesen: Unglaubwürdiges Vorbringen und sicherer Drittstaat

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Flüchtling; das Bundesamt lehnte ab. Zentrale Fragen waren die Einreise aus einem sicheren Drittstaat und die Glaubhaftigkeit des Vorbringens zur sexuellen Orientierung. Das VG Köln wies die Klage ab, weil die Einreise über einen sicheren Drittstaat nach Art.16a i.V.m. §26a AsylG einschlägig war und das Vorbringen insgesamt als konstruiert und unglaubwürdig bewertet wurde. Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote wurden verneint.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling abgewiesen; Einreise über sicheren Drittstaat und unglaubwürdiges Vorbringen begründen Ablehnung

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16a GG ist ausgeschlossen, wenn der Schutzsuchende über einen sicheren Drittstaat eingereist ist (i.V.m. § 26a AsylG).

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt begründete Furcht vor Verfolgung aufgrund bestimmter Merkmale voraus; Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure erfordert das Versagen staatlichen Schutzes (§ 3c, § 3e AsylG).

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Die Glaubhaftigkeitsprüfung erfordert lebensnahe, detailreiche und widerspruchsfreie Angaben; unplausible oder widersprüchliche Darstellungen können zur Abweisung des asylrechtlichen Vorbringens führen.

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Für subsidiären Schutz nach § 4 AsylG müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die das Vorliegen eines ernsthaften Schadens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit begründen; pauschale oder nicht belegte Behauptungen genügen nicht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG sind nur anzunehmen, wenn die Voraussetzungen konkret dargelegt und substantiell belegt werden; bloße Schutzbehauptungen werden nicht ausreichen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 191/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1987 geborene Kläger ist ghanaischer  Staatsangehöriger. Er verließ Ghana am 00.00.2013 und reiste nach eigenen Angaben am 00.00.2015 aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 25.08.2016 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 17.03.2017 trug der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor:

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Seine Religionszugehörigkeit sei Islam, seine Konfession sei Sunniten. Er sei mit einem LKW in einen Unfall verwickelt gewesen, bei dem drei Menschen ums Leben gekommen seien. Ihm sei von der Polizei vorgeworfen worden, er habe die Menschen getötet und es habe auch ein Gerichtsverfahren gegeben. Außerdem sei er homosexuell und von der Nachbarfamilie bedroht worden, weil Muslime es nicht mögen, wenn Männer etwas mit Männern haben.

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Mit Bescheid vom 00.00.2017, per Einschreiben zur Post gegeben ebenfalls am 09.06.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Kläger hat am 19.06.2017 Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger seine Ausführungen gegenüber dem Bundesamt. Er macht ergänzend geltend, ihm sei zumindest wegen seiner homosexuellen Neigungen Schutz zu gewähren, denn Homosexuelle seien in schwarzafrikanischen Ländern schwersten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 12.07.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise

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2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen,

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hilfsweise

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4. das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG auf null Tage zu befristen,

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hilfsweise,

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5. das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf null Tage zu befristen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der Angaben des Klägers anlässlich der Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG.

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Ein Ausländer hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der vom Kläger geschilderte Verkehrsunfall und der daraus resultierende Verlust des Führerscheins haben den Kläger wegen der Schwierigkeit, ohne Führerschein in Ghana eine Arbeit zu finden, aus wirtschaftlichen Gründen zur Ausreise bewegt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG lässt sich aus dem vom Kläger geschilderten Sachverhalt aber nicht herleiten. Der Kläger hat auch nicht glaubhaft machen können, dass ihm wegen seiner sexuellen Orientierung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Ein glaubhaftes Asylvorbringen setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal lebensnah und detailreich sowie frei von Widersprüchen schildert. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er homosexuell ist. Schon die Behauptung des Klägers, seine Homosexualität sei in Ghana rausgekommen, als jemand in sein Zimmer gekommen sei, als er dort mit seinem Freund gewesen sei, kann dem Kläger nicht geglaubt werden. Der Kläger hat nach eigenen Angaben in Ghana in einer muslimischen Community gelebt, in der Homosexualität nicht toleriert wurde. Es ist lebensfremd, dass der Kläger sich zum Austausch von Intimitäten mit seinem Freund auf sein Zimmer zurückgezogen haben will, ohne die Tür abzuschließen, obwohl es nach Angaben des Klägers öfter vorkam, dass jemand in sein Zimmer kam. Der Kläger hat auch auf gerichtliche Nachfrage nicht schlüssig erklären können, warum er es in dieser Situation unterlassen hat, die Tür abzuschließen. Der Kläger hat weiterhin nicht schlüssig erklären können, warum er nach seiner Flucht keinerlei Kontakt mehr zu seinem Freund gesucht hat, obwohl er ihn nach eigenen Angaben geliebt hat. Die auf wiederholte Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten aufgestellte Behauptung, er habe seinen Freund nicht mehr kontaktiert und auch die vielen weiteren homosexuellen Kontakte in Ghana abbrechen müssen, weil er auf der Flucht die Chipkarte seines Telefons verloren habe, ist nach Auffassung des Gerichts offensichtlich konstruiert. Nicht glaubhaft sind auch die Einlassungen des Klägers zu seiner homosexuellen Beziehung in Deutschland. Der Kläger will in Deutschland ein Jahr mit einem Freund zusammen gewesen sein, hat aber anlässlich seiner Befragung im Termin zur mündlichen Verhandlung weder den Namen des vermeintlichen Freundes genannt noch dessen Wohnadresse nennen können. Hätte der Kläger tatsächlich über einen Zeitraum von einem Jahr in einer festen Partnerschaft gelebt, wäre zu erwarten gewesen, dass er entsprechende Angaben machen kann. In der Gesamtschau geht das Gericht von einem konstruierten und nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringen des Klägers aus.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Anordnung und Befristung der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 1 AufenthG und § 11 Abs. 7 AufenthG lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.