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Verwaltungsgericht Köln·19 K 9035/17.A·06.06.2019

Abweisung der Klage wegen fehlendem Abschiebungsverbot (§ 60 AufenthG)

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die ghanaische Klägerin begehrt Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wegen gesundheitlicher Probleme (u.a. HIV, gynäkologische Beschwerden). Das VG Köln hält lebensbedrohliche oder durch Abschiebung wesentlich verschlechternde Erkrankungen nicht für gegeben und verweist auf flächendeckende antiretrovirale Versorgung in Ghana sowie das Fehlen aktueller ärztlicher Nachweise. Die Klage wurde insoweit zurückgenommen eingestellt, im Übrigen abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Klage insoweit zurückgenommen und eingestellt; im Übrigen abgewiesen, Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt nur vor, wenn aufgrund zielstaatsbezogener Umstände mit einer wesentlichen Verschlechterung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung zu rechnen ist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für das Fortbestehen einer behandlungsbedürftigen Erkrankung und für eine durch Abschiebung drohende wesentliche Verschlechterung obliegt dem Ausländer; das Unterlassen der Vorlage aktueller, aussagekräftiger ärztlicher Befunde kann zur Abweisung führen.

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Die bloße Diagnose HIV begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG, wenn im Zielland eine zugängliche, flächendeckende antiretrovirale Therapie sichergestellt ist und die Weiterbehandlung gewährleistet erscheint.

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Soweit die Klägerin einzelne Klageanträge zurücknimmt, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 102 Abs. 2 VwGO

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.1980 geborene Klägerin ist ghanaische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 14.09.2014 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 17.09.2014 die Anerkennung als Asylberechtigte.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 24.04.2017 trug die Klägerin im Wesentlichen Folgendes vor:

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Eines Tages seien zwei Männer in das Dorf gekommen, in dem sie gelebt habe. Sie hätten gesagt, sie seien Verwandte ihres Vaters und sie – die Klägerin – müsse nun verheiratet und beschnitten werden. Sie sei eingesperrt worden, habe aber durch ein Fenster fliehen können. Im Falle einer Rückkehr nach Ghana fürchte sie, dass die Männer wieder nach ihr suchen würden. Sie habe weder Geld noch Beziehungen und könne sich deshalb nicht bei der Polizei melden. Sie habe auch eine Zyste und Nierenprobleme, oft habe sie Unterleibsschmerzen, es stehe eine Operation an.

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Mit Bescheid vom 02.06.2017, der Klägerin zugestellt am 08.06.2017, lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Die Klägerin hat am 14.06.2017 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen anlässlich der Bundesamtsanhörung. Sie legt unter anderem ärztliche Atteste des Universitätsklinikums Bonn vom 15.01.2018, 23.04.2018, 24.09.2018 und 21.05.2019 vor, aus denen u. a. hervorgeht, dass für die Klägerin eine HIV Infektion diagnostiziert wurde, wobei sich unter antiretroviraler Therapie der Immunstatus stabilisiert hat und die HIV-Viruslast unterhalb der Nachweisgrenze liegt.

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Die Klägerin hat die Klage in der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen.

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Sie beantragt nunmehr noch,

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die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 02.06.2017 zu verpflichten festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit die Klage zurückgenommen wurde.

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Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor. Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Probleme rechtfertigen insbesondere die Annahme eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 - 1 C 18/05 -, juris.

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Eine Gefahr in diesem Sinne droht der Klägerin im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht.

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Für das Fortbestehen der im Jahr 2017 beklagten Menstruations- und Unterleibsbeschwerden liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Bezogen auf diese Beschwerden wurde trotz gerichtlicher Aufforderung vom 08.04.2019 keine aktuelle und aussagekräftige ärztliche Stellungnahme vorgelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die beiden durchgeführten Operationen – operative Adhäsiolyse im F.         -Krankenhaus Bonn und Myom-Operation im L.   Köln L1.    - erfolgreich waren.

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Es liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin wegen ihrer HIV-Infektion aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würde. Es besteht in Ghana die Möglichkeit, HIV-Infektionen mittels antiretroviraler Therapie zu behandeln, da alle öffentlichen Gesundheitseinrichtungen in Ghana über eine Abteilung zur Durchführung antiretroviraler Therapien verfügen. Antiretrovirale Therapien sind in Ghana für alle HIV/ADS-infizierten Menschen zugänglich, unabhängig vom klinischen Stadium, in dem sich die Infektion befindet.  In Ghana ist durch internationale Hilfe im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstanden, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden. Das nationale HIV-Programm garantiert u.a. kostenfreie Medikamente (antiretrovirale Therapie) für HIV-Infizierte. Die unmittelbare und kostenlose Behandlung ist gewährleistet.

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Vgl. amnesty international, Auskunft an das VG Köln vom 23.05.2018; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 09..02.2019; Botschaft der BRD in Accra, Auskunft an das VG Köln vom 17.08.2018.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.