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Verwaltungsgericht Köln·19 K 8793/17·23.05.2019

Verpflichtungsklage gegen Beihilfebescheid: Bescheidungsantrag mangels Rechtsschutzinteresse unstatthaft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBesoldungs- und Versorgungsrecht/BeihilferechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Beihilfebescheids und stellt ausdrücklich einen Bescheidungsantrag. Das Gericht hält den Bescheidungsantrag für nicht statthaft, da die streitigen Beihilfeansprüche gebundene Ansprüche sind und Spruchreife vorliegt; daher wäre eine Vornahmeklage die richtige Klageart. Die Klage wird abgewiesen; die Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Klage auf Aufhebung des Beihilfebescheids als nicht statthaft bzw. ohne Rechtsschutzinteresse abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Bescheidungsantrag nach § 88 VwGO ist nur dann rechtsschutzwürdig, wenn ein rechtliches Interesse an einer erneuten behördlichen Entscheidung besteht; fehlt dieses Interesse, liegt keine zulässige Verpflichtungsklage vor.

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Liegt Spruchreife vor, weil es sich um gebundene Ansprüche ohne Ermessensspielraum handelt, ist die Vornahmeklage (§§ 113 Abs. 5 Satz 1, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) die grundsätzlich statthafte Klageart und nicht der Bescheidungsantrag.

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Das Gericht darf das Klagebegehren nicht zu einer anderen Klageart umdeuten, wenn der Kläger ausdrücklich an einem bestimmten, nicht statthaften Antrag festhält (§ 88, § 86 Abs. 3 VwGO).

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Zur Heilung von Zustellungsmängeln nach landesrechtlichen Vorschriften (hier: § 8 LZG NRW) ist ein Nachweis erforderlich, dass der Bescheid mit Zustellungswillen der Behörde dem Empfangsberechtigten in dem relevanten Zeitraum zugegangen ist; ein solcher Nachweis fehlt regelmäßig, wenn entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt werden.

Relevante Normen
§ 13 Abs. 3 BVO NRW§ 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO§ 8 Halbsatz 1 LZG NRW§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1958 geborene Kläger ist gegenüber dem beklagten Land zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Unter dem 30.12.2016 beantragte der Kläger bei der Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung von Beihilfeleistungen, u. a. zu den Aufwendungen, die ihm aufgrund der Rechnungen der Poliklinik für Kieferorthopädie vom 06.01.2016 in Höhe 913,82 € sowie des Labors Dr. X.            vom 13.01.2016 in Höhe von 537,80 € entstanden sind. Der Kläger warf am 05.01.2017 den Antrag in den Briefkasten des Dienstgebäudes des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (LBV) in der Johannstraße 35 in Düsseldorf ein. Am 09.01.2017 ging der Antrag bei der Zentralen Scanstelle in Detmold ein.

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Mit Bescheid vom 25.01.2017 lehnte die Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe hinsichtlich der Aufwendungen zu den vorgenannten Rechnungen ab, weil eine Beihilfe gem. § 13 Abs. 3 BVO NRW nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb von einem Jahr nach Entstehen der Aufwendungen oder der erstmaligen Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 23.02.2017 Widerspruch. Zur Begründung führte er insbesondere an, dass der Beihilfeantrag fristgerecht gestellt sei. Der Postweg von dem Dienstgebäude in Düsseldorf bis zur Erfassung bei der zentralen Scanstelle in Detmold gehe nicht zu seinen Lasten. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 wies das beklagte Land den Widerspruchsbescheid des Klägers als unbegründet zurück.

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Der Kläger hat am 24.05.2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verpflichten, den Beihilfebescheid vom 25.01.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 aufzuheben und die bisher nicht anerkannten Rechnungen von Herrn Prof. Dr. K.     vom 06.01.2016 sowie des Labors Dr. X.            vom 13.01.2016 materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Es bezieht sich im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor, dass die Klage verfristet sei, da der Widerspruchsbescheid vermutlich spätestens am 21.04.2017 zugestellt worden sei.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig.

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Zwar wurde die Klagefrist gem. § 74 Abs. 2, Abs. 1 VwGO gewahrt. Hiernach muss die Verpflichtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Eine förmliche Zustellung ist indes nicht erfolgt. Auch die Voraussetzungen für eine Heilung von Zustellungsmängeln gem. § 8 Halbsatz 1 LZG NRW liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift gilt ein Dokument, das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten nachweislich zugegangen ist. Ein solcher Nachweis dafür, dass der Widerspruchsbescheid vom 18.04.2017 dem Kläger in dem relevanten Zeitraum vor dem 24.04.2017 mit dem erforderlichen Zustellungswillen der Behörde zugegangen ist, liegt jedoch nicht vor, sodass die Klageerhebung am 24.05.2017 fristgerecht war.

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Allerdings ist der ausdrücklich gestellte Antrag des Klägers, das beklagte Land zu verpflichten, den Beihilfebescheid vom 25.01.2017 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 18.04.2017 aufzuheben und die bisher nicht anerkannten Rechnungen von Herrn Prof. Dr. K.     vom 06.01.2016 sowie des Labors Dr. X.            vom 13.01.2016 materiell-rechtlich zu prüfen und zu bescheiden, nicht statthaft. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag gem. § 88 VwGO eine erneute behördliche Entscheidung im Hinblick auf die Bewilligung einer Beihilfeleistung. Für einen solchen Bescheidungsantrag gem. §§ 113 Abs. 5 Satz 2, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO besteht jedoch kein rechtliches Interesse.

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Statthaft ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage grundsätzlich nur in den Fällen, in denen das Gericht keine Spruchreife im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO herstellen kann. Bei der Bewilligung der hier streitigen Beihilfe ist jedoch von Seiten des Gerichts Spruchreife herzustellen, da kein Raum für die Ausübung behördlichen Ermessens besteht. Denn bei den streitgegenständlichen Beihilfeansprüchen handelt es sich um gebundene Ansprüche (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 lit. a) BVO NRW in der maßgeblichen Fassung vom 01.12.2015), sodass die Verpflichtungsklage in Form einer Vornahmeklage gem. §§ 113 Abs. 5 Satz 1, 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die einzig statthafte Klageart ist. Für den gestellten Bescheidungsantrag besteht kein rechtlich schützenswertes Interesse, da der Antrag auf Vornahme des begehrten Verwaltungsakts rechtsschutzintensiver ist. Demgemäß ergibt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, dass hier einzig die Vornahmeklage statthaft ist. Eine Auslegung des in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich gestellten Antrags in eine solche Klage verbietet sich, da es dem Gericht gem. § 88 VwGO nicht gestattet ist, über das ausdrücklich gestellte Klagebegehren hinaus zu gehen. Der Kläger hat trotz wiederholten gerichtlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2019 an dem nicht statthaften Klageantrag festgehalten (§ 86 Abs. 3 VwGO).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach billigem Ermessen (§ 52 Abs. 1 GKG). Aufgrund des beantragten Bescheidungsurteils war der Wert eines entsprechenden Vornahmeantrages (1.016,13 €) dabei um 50 % zu reduzieren.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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die Wertstufe bis 1.000,00 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

41

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

42

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.