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Verwaltungsgericht Köln·19 K 878/13·23.01.2013

Klage gegen dienstliche Beurteilung wegen Schwerbehinderung abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Polizeikommissar klagte gegen eine Regelbeurteilung (01.10.2005–30.06.2009) und rügte mangelhafte Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung sowie unzureichende Begründung. Das Gericht hielt die Beurteilung für rechtmäßig und wies die Klage ab. Die Minderung der Arbeitsfähigkeit sei in der Beurteilerbesprechung protokolliert und damit berücksichtigt worden. Die Beurteilung enthalte zudem eine individuelle und nachvollziehbare Begründung.

Ausgang: Klage des Polizeikommissars gegen die dienstliche Beurteilung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die dienstliche Beurteilung von Beamten nach § 93 LBG NRW unterliegt einem Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.

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Die Berücksichtigung einer Schwerbehinderung in einer Regelbeurteilung kann bereits durch einen schriftlichen Vermerk im Protokoll der Beurteilerbesprechung erfüllt werden; ein zusätzlicher Eintrag in der Beurteilung selbst ist nicht zwingend, sofern die Dienstanweisung (BRL Pol) dies nicht zwingend verlangt oder kein gleichförmiges Handeln der Beurteiler besteht.

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Eine dienstliche Beurteilung ist ausreichend begründet, wenn das Gesamtergebnis durch die differenzierte Bewertung der Haupt- und Submerkmale sowie ergänzende Angaben zu Stärken und Defiziten individuell nachvollziehbar dargelegt wird; weitergehende Erläuterungen zu jedem einzelnen Bewertungskriterium sind nicht stets erforderlich.

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Standardisierte oder inhaltlich ähnlicher Wortlaut enthaltende Formulierungen in Begründungen verstoßen nicht von vornherein gegen die Nachvollziehbarkeit, sofern die Beurteilung insgesamt individuelle Feststellungen und eine schlüssige Leistungswürdigung erkennen lässt.

Relevante Normen
§ 93 Abs. 1 LBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 361/14 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00. 00. 1960 geborene Kläger steht als Polizeikommissar (A 9) im Dienst des beklagten Landes. Er versieht seinen Dienst beim Polizeipräsidium C.    .

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Der Kläger wurde - nachdem eine vorangegangene Beurteilung für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum wegen eines formalen Fehlers aufgehoben worden war (Klageverfahren VG Köln 19 K 1758/12) - mit dienstlicher Beurteilung vom 7. 11. 2012 erneut für den Beurteilungszeitraum 01. 10. 2005 bis 30. 06. 2009 regelbeurteilt. Das Beurteilungsergebnis lautete „entspricht voll den Anforderungen“ Die einzelnen Hauptmerkmale wurden wie folgt beurteilt: Leistungsverhalten 2 Punkte, Leistungsergebnis 3 Punkte, Sozialverhalten 3 Punkte. Die Endbeurteilerin (PPin C1.     -T.    ) folgte damit dem Vorschlag des Erstbeurteilers (EPHK F.        ).

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Der Kläger hat am 15. 02. 2013 Klage gegen die dienstliche Beurteilung erhoben.

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Zur Begründung macht der Kläger unter anderem geltend, die Minderung seiner Arbeits- und Einsatzfähigkeit aufgrund seiner Schwerbehinderung sei nicht berücksichtigt worden; sofern er Außendienst geleistet habe, habe er sich zwischendurch immer wieder hinsetzen und das Bein hochlegen müssen; auch im Innendienst habe der Kläger immer wieder Pausen einlegen müssen, um sich zu bewegen. Es fehle auch ein nach Ziffer 10.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Bereich der Polizei (BRL Pol) erforderlicher Vermerk über die Berücksichtigung der verminderten Arbeits- und Einsatzfähigkeit in der Beurteilung.

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Die Beurteilung sei zudem mangels Plausibilität und Nachvollziehbarkeit rechtswidrig. Die Begründung für die Beurteilung sei eine bloße Formalbegründung, die in einer Vielzahl von Fällen praktisch inhaltsgleich verwendet werde.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 07. 11. 2012 zum Stichtag 31. 07. 2009 aufzuheben und den Kläger unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts erneut dienstlich zu beurteilen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er führt unter anderem aus, die mit der Schwerbehinderung verbundene Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit sei ausweislich des Protokolls der Beurteilerbesprechung berücksichtigt worden. Wenn der Kläger einen entsprechenden Hinweis auch in der Beurteilung selbst wünsche, könne dem entsprochen werden. Die Beurteilung beruhe auf tatsächlichen Feststellungen und sei hinreichend begründet.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn der Beklagte für den Zeitraum vom 01. 10. 2005 bis 30. 06. 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 07. 11. 2012 ist rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Recht- mäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;

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ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. 10. 1988 – 2 A 2/87 –, juris.

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Gemessen an diesen Maßstäben ist die über den Kläger erstellte dienstliche Beurteilung vom 07. 11. 2012 rechtlich nicht zu beanstanden.

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Die Beurteilung verstößt nicht gegen Verfahrensvorschriften und geht von einem zutreffenden Sachverhalt aus. Die Schwerbehinderung des Klägers war den Beurteilern bekannt und wurde auf der Beurteilung vermerkt. Auch die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Klägers aufgrund seiner Schwerbehinderung wurde berücksichtigt.

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Im Protokoll der Beurteilerbesprechung vom 06. 11. 2012 ist festgehalten, dass insbesondere die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen des PK I.      und die damit verbundene verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Beamten berücksichtigt wurde. Mit der schriftlichen Niederlegung im Protokoll der Beurteilerbesprechung ist auch der Vermerkvorgabe in Ziffer 10.2 BRL Pol genüge getan. Eine Verpflichtung, einen entsprechenden Vermerk in die Beurteilung selbst aufzunehmen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Ziffer 10.2 BRL Pol nicht. Darüber hinaus entfalten die BRL Pol als innerdienstliche Anweisungen an die Beurteiler eine Bindungswirkung zu Gunsten der zu Beurteilenden erst durch ein entsprechendes gleichförmiges Handeln der Beurteiler. Ein gleichförmiges Handeln dahingehend, dass  die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit eines zu Beurteilenden aufgrund seiner Schwerbehinderung grundsätzlich in der Beurteilung selbst vermerkt wird, ist aber weder ersichtlich noch geltend gemacht.

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Die Beurteilung des Klägers wurde auch ausreichend begründet und ist nicht unplausibel. Einer weitergehenden Begründung für die Bewertungen der einzelnen Merkmale bedurfte es nicht. Das Gesamtergebnis der Beurteilung wurde bereits durch die differenzierte Beurteilung der drei Hauptmerkmale und der insgesamt 12 Submerkmale begründet. Welche Kriterien bei der Bewertung der einzelnen Submerkmale in den Blick genommen wurden, wurde in der Beurteilung bei den jeweiligen Submerkmalen ausgeführt. In der Anlage zur Beurteilung wurden sodann die positiven Eigenschaften des Klägers sowie dessen Defizite (u. a. Defizite in der Motivation, vereinzelt desinteressiert wirkende Arbeitseinstellung) nochmals dargelegt und erläutert. Die Begründung ist individuell, die Beurteilung erläutert in ihrer Gesamtheit das Endergebnis wie auch die Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.