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Verwaltungsgericht Köln·19 K 8533/16.A·06.06.2017

Asylklage abgewiesen: Fehlen der Glaubhaftmachung von Verfolgung und Schutzbedürftigkeit

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten nach Ablehnung durch das Bundesamt. Das Verwaltungsgericht hält seine Angaben zu staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung sowie zu einer ernsthaften Gefährdung für nicht ausreichend glaubhaft. Auch liegen keine Abschiebungsverbote vor. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und Feststellung von Abschiebungsverboten wird abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm aufgrund eines in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmals staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung droht und kein wirksamer Schutz durch Staat oder beherrschende Parteien besteht.

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Eine kurzzeitige Inhaftierung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen begründet für sich genommen keine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG setzt stichhaltige Gründe dafür voraus, dass dem Betroffenen im Herkunftsland ein ernsthafter Schaden (z. B. Todesstrafe, Folter oder schwerwiegende individuelle Gefährdung) droht.

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Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG sind konkrete, individuelle und erhebliche gesundheitliche oder andere Schutzbedürfnisse nachzuweisen; allgemeine Lebensrisiken oder die Möglichkeit eigener Erwerbstätigkeit sprechen gegen ein Abschiebungsverbot.

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Der Asylbewerber trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für sein Verfolgungs- und Gefährdungsvorbringen; bloß pauschale oder widersprüchliche Angaben genügen nicht.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 88 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger und reiste am 03.10.2015 auf dem Landweg von Italien/Österreich kommend in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 01.09.2016 einen Asylantrag.

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Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: „Bundesamt“) am 02.09.2016 trug er im Wesentlichen vor, dass der König seiner Volksgruppe namens Dasebre Amankona Diawuo das Land seiner Familie gegen deren Willen annektiert habe. Als seine Familie zum Ernten dort gewesen sei, habe der König seine Wächter geschickt. Diese hätten dazu aufgefordert, das Ackerland zu verlassen. Dem sei seine Familie nachgekommen. Bei einer erneuten Rückkehr hätten die Wächter seine Familie geschlagen und misshandelt. Sie hätten Anzeige bei der Polizei erstattet. Später hätten Wächter des Königs seine Mutter geschlagen, die im Krankenhaus verstorben sei. Der Polizei habe der König erzählt, dass sein Bruder für den Tod der Mutter verantwortlich sei. Darauf sei sein Bruder verhaftet und inhaftiert („Sunyani Prisons“) worden. Die Wächter des Königs seien auch zu ihm gekommen und hätten ihn geschlagen sowie bedroht. Aus Angst sei er nach Dorma Ahenkro geflohen. Die Polizei habe ihn später aufgesucht und beschuldigt, mit dem Tod seiner Mutter etwas zu tun haben. Er sei 2013 verhaftet worden. Nach drei Tagen sei er bei einem Freigang geflüchtet und habe sich ein Jahr in einer anderen Stadt aufgehalten. Für den Fall der Rückkehr nach Ghana fürchte er, inhaftiert oder getötet zu werden.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2016, der am 21.09.2016 per Einschreiben zur Post gegeben wurde, wurden die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Es wurde außerdem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert und es wurde die Abschiebung nach Ghana angedroht.

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Der Kläger hat am 28.09.2016 Klage erhoben.

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Er trägt unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens aus der persönlichen Anhörung beim Bundesamt vor, dass seine Familie durch Mitglieder des Königsclans misshandelt sowie bedroht worden sei. Seine Mutter sei an den Folgen einer solchen Misshandlung verstorben. Er selbst sei inhaftiert worden.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

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hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen,

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hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihre Entscheidung im Verwaltungsverfahren.

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Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 02.11.2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 02.11.2016 nach § 6 Abs. 1 VwGO übertragen hat.

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Die zulässige Klage – insbesondere hat der Kläger nachdem der streitgegenständliche Bescheid vom 12.09.2016 am 21.09.2016 zur Post gegeben wurde, innerhalb der einwöchigen Klagefrist gemäß §§ 74 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1, 29a AsylG am 28.09.2016 Klage erhoben – hat in der Sache keinen Erfolg.

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Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, des subsidiären Schutzes sowie auf Feststellung, dass die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2016 ist, soweit er Gegenstand des Klageverfahrens ist (vgl. § 88 VwGO), rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag geltend gemachte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG.

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Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat weder nachvollziehbar dargelegt, von staatlichen Stellen wegen einer der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Kriterien verfolgt zu werden, noch dass staatliche Stellen nicht willens oder in der Lage wären, ihn vor einer solchen Verfolgung durch nicht staatlicher Akteure zu schützen. Soweit er – als wahr unterstellt – im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung für drei Tage inhaftiert wurde, handelt es sich nicht um eine Verfolgung im vorstehenden Sinne. Entsprechend den Angaben insbesondere gegenüber dem Bundesamt ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger, der nach der – angeblichen – Festnahme im Jahr 2013 bis Juli 2014 unbehelligt in Ghana gelegt habt, überhaupt noch eine strafrechtliche Verfolgung droht. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger in dieser Zeit von nicht staatlichen Akteuren bedroht worden wäre. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass für eine solche – angebliche – Verfolgung keine inländischen Flucht-alternativen bestünden.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

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Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, das ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Insofern wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes, der sich das Gericht anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Kläger gesund, jung und kann seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sichern. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes, der sich das Gericht anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.