Asylklage eines Ghanaers wegen behaupteter Homosexualität und PTBS abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling sowie hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Das VG Köln hielt die Klage zwar wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Das Verfolgungsvorbringen wegen Homosexualität in Ghana wurde wegen erheblicher Widersprüche, fehlender Details und mangelnder Lebensnähe als unglaubhaft bewertet. Abschiebungsverbote scheiterten zudem an nicht hinreichend substantiierten und nicht aktuellen Attesten zu PTBS/Depression.
Ausgang: Klage auf Asyl-/Flüchtlingsanerkennung, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass der Betroffene eine Verfolgungshandlung schlüssig und glaubhaft darlegt; erhebliche Widersprüche, Detailarmut und fehlende Lebensnähe können die Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Ist eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig, findet die kurze Klagefrist keine Anwendung; stattdessen gilt die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO.
Ein Anspruch auf Asylberechtigung nach Art. 16a GG ist ausgeschlossen, wenn die Einreise aus einem sicheren Drittstaat erfolgt (Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG).
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert konkrete Tatsachen oder Beweismittel, die eine individuelle Gefahr eines ernsthaften Schadens über die allgemeine Lage hinaus begründen.
Zur Substantiierung einer geltend gemachten schwerwiegenden psychischen Erkrankung im Rahmen von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bedarf es regelmäßig eines aktuellen fachärztlichen Attests, das Diagnosegrundlage, Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und Behandlungsverlauf nachvollziehbar darstellt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet
Tatbestand
Der am 00.00.1989 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ nach eigenen Angaben Ghana am 22.12.2015 und reiste am selben Tag in die Niederlande ein, wo er sich bis zum 07.01.2016 aufhielt. Am 08.01.2016 reiste er in das Bundesgebiet ein und stellte am 30.05.2016 seinen förmlichen Asylantrag.
Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zusammengefasst vor, dass er homosexuell sei und in Ghana deshalb verfolgt werde. Er sei mit seinem damaligen Freund D. E. im Januar 2011 beim Sex ertappt worden. Sodann sei er von den Personen, die sie erwischt hätten, geschlagen worden. Der Kläger glaube, sein Freund habe ihm eine „Falle gestellt“. Er habe mit dem Auto fliehen können, wobei er einen Unfall erlitten und 21 Tage im Koma gelegen habe. In der Folge habe sein Vater, der ein reicher Mann gewesen sei, ihn vor weiteren Übergriffen beschützt. Am 30.09.2015 sei sein Vater gestorben. Wenn er nach Ghana zurückkehre, befürchte er, umgebracht zu werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Anhörung Bezug genommen (Bl. 40 ff. des Verwaltungsvorgangs). Ferner legte er ein fachärztliches Attest der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik des Evangelischen Krankenhauses C. H. vom 02.03.2016 vor, woraus die Diagnosen „posttraumatische Belastungsstörung“ (PTBS) sowie „schwere depressive Episode“ hervorgehen.
Mit Bescheid vom 15.07.2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass innerhalb einer Woche nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf erhoben werden kann. Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses war der Kläger wohnhaft in der ZUE Kerpen und hatte dort auch seinen Aufenthalt zu nehmen.
Der Kläger hat am 15.09.2016 Klage erhoben. Er verweist auf die Strafbarkeit von homosexuellen Handlungen in Ghana und macht geltend, dass er aus politischen Gründen in seiner Heimat verfolgt werde. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Unter Vorlage eines weiteren Attestes vom 25.05.2016 der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik beruft er sich auf gesundheitliche Probleme.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 15.07.2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten und Flüchtling anzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 09.11.2018 zu seinem geltend gemachten Verfolgungsschicksal angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 erschienen ist. Die Beklagte wurde ord-nungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zunächst zulässig. Insbesondere wurde die gem. § 58 Abs. 2 VwGO geltende einjährige Klagefrist gewahrt. Die grundsätzlich gem. §§ 74 Abs. 1 HS 2, 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltende einwöchige Klagefrist ist hier nicht anzuwenden, da der Bescheid vom 15.07.2016 nicht mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, da die Klage zulässigerweise nicht beim VG Düsseldorf, sondern beim VG Köln zu erheben war, weil dieses gem. § 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO örtlich zuständig ist. Insofern wird auf den Verweisungsbeschluss des VG Düsseldorf vom 22.09.2016 (Az.: 19 K 10642/16.A) Bezug genommen.
Die Klage ist unbegründet.
Die Entscheidung des Bundesamtes vom 15.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Das vom Kläger vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil ihm dort Verfolgung wegen seiner Homosexualität gedroht habe, ist unglaubhaft. Ein glaubhafter Asylvortrag setzt voraus, dass der Asylbewerber sein Asylschicksal detailreich, lebensnah und frei von Widersprüchen schildert. Dies ist beim Kläger nicht der Fall. Sein Vorbringen weist erhebliche Widersprüche auf. Ferner ist es insgesamt wenig detailliert hinsichtlich des geltend gemachten Kerngeschehens, wirkt konstruiert und erweist sich in nicht unerheblichen Teilen als nicht lebensnah.
Soweit der Kläger hinsichtlich seines Kernvorbringens vorträgt, dass er mit seinem damaligen Freund beim Sex erwischt worden sei, ist bereits dieses behauptete Geschehnis nicht glaubhaft dargelegt. Der Kläger widerspricht sich etwa indem er einerseits im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt äußerte, dass er glaube, die Männer hätten ihn beim Sex mit seinem damaligen Freund erwischt, weil dieser ihm eine „Falle gestellt“ habe. Er könne sich sonst nicht erklären, wie sie davon Kenntnis erlangt haben sollten. In der mündlichen Verhandlung hingegen äußerte der Kläger, dass die Männer Verdacht geschöpft hätten, weil der Kläger mit seinem damaligen Freund zusammen in ein Haus gegangen sei und sie bereits zuvor immer schon beobachtet worden seien, als sie miteinander gesprochen hätten. Auf Vorhalt, ob sein damaliger Freund ihm eine Falle gestellt habe, äußerte der Kläger, dass er nicht mehr glaube, dass es eine Falle gewesen sein könnte und begründete dies in nicht nachvollziehbarer Weise damit, dass die angeblichen Verfolgungshandlungen gegen ihn in der Folge nicht aufgehört hätten. Bei einer Falle hingegen wäre es nach Aussage des Klägers nicht zu mehrmaligen Verfolgungshandlungen gekommen. Indes ist nicht schlüssig, weshalb es bei einer „Falle“ ausschließlich zu einer einmaligen Verfolgungssituation durch homophob gesinnte Einwohner gekommen wäre und im Falle der anderweitigen Kenntniserlangung hingegen zu mehrmaligen Verfolgungshandlungen. Darüber hinaus erscheint es wenig lebensnah, dass der Kläger überhaupt die Möglichkeit in Erwägung gezogen hat, die Übergriffe seien auf eine Falle seines damaligen Freundes zurückzuführen, da er die Beziehung zu diesem als „große Liebe“ bezeichnet hat und der Kläger keine Gründe nannte, weshalb sein damaliger Freund derartige böswillige Absichten gehabt haben sollte, zumal er sich dadurch selbst in Gefahr gebracht hätte und auch er von den Männern angeblich verprügelt worden sei. Widersprüchlich ist es auch, dass der Kläger im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt äußerte, es seien zwei Männer und daraufhin auch weitere Männer erschienen und in der mündlichen Verhandlung sagte er, dass es lediglich „zwei Jungs“ gewesen wären, die zugegen gewesen wären. Ein weiterer erheblicher Widerspruch ist darin zu erkennen, dass der Kläger einerseits äußerte, die Männer seien in das Zimmer gekommen und hätten gesagt, dass sie „alles gesehen“ hätten und zuvor auch „alles hätten sehen wollen“ bevor sie den Kläger mit seinem Freund in dessen Zimmer aufsuchen wollten. Denn andererseits erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage, dass man gerade nicht von draußen in das Zimmer hätte reinschauen können, da die Wände aus Holz gewesen seien und es keine Glasfenster gegeben haben soll. Hierauf angesprochen äußerte der Kläger dann, dass man die Geräusche von draußen habe wahrnehmen können. Sofern der Kläger seine damaligen allgemeinen Lebensverhältnisse beschreibt, widerspricht er sich auch hier in erheblichem Umfang. So äußerte er in der mündlichen Verhandlung, dass sein Vater in einer kleinen Stadt namens B. gearbeitet habe und der Kläger zusammen mit dem Vater in L. gelebt habe. Sodann stellte der Kläger auf Nachfrage klar, dass sein Vater ausschließlich in L. gearbeitet habe. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger u. a. indes an, sein Vater habe in München und Berlin gearbeitet und sein Heimatort sei B1. gewesen. Auch gab er an, er habe in B2. gelebt und sein Vater habe in der Stadt gearbeitet. Sodann äußerte er, sie hätten in der Stadt gelebt und sein Vater hätte im Dorf gearbeitet.
Der Kläger trägt insgesamt nur stereotyp und karg das von ihm beschriebene Kerngeschehen vor. Er wiederholt zielgerichtet die bereits beim Bundesamt genannten Schilderungen und vermag diese trotz Nachfrage nicht farbig bzw. detailreich zu erweitern obwohl dies geradezu bei den geltend gemachten Ereignissen zu erwarten gewesen wäre. So beschreibt der Kläger die behauptete einschneidende Situation, in der er zusammen mit seinem damaligen Freund verprügelt worden sei, nicht mit den zu erwartenden Details und Gefühlen. Vielmehr „springt“ er direkt auf die ebenfalls nur knapp beschriebene Fluchtsituation. Es erscheint nicht wirklichkeitsnah, dass der Kläger seinen damaligen Freund, den er als „große Liebe“ bezeichnete, in einer solchen Bedrohungssituation keine Hilfe angeboten hat obwohl sich für ihn die Möglichkeit nach eigenen Angaben eröffnete, mit dem Auto zu entkommen und seinen Freund damit ebenfalls vor den zahlenmäßig überlegenen Angreifern zu schützen. Nach entsprechendem Vorhalt äußerte der Kläger zu diesem Umstand in nicht nachvollziehbarer Weise, dass er seinem Freund nicht helfen wollte, weil es ja „sein Zuhause“ gewesen sei und ihm nicht klar gewesen sei, ob er ihm nicht eine Falle gestellt hat.
Schließlich war der Kläger trotz entsprechender Nachfrage nicht dazu in der Lage, zu erklären, wann er sich hinsichtlich seiner angeblichen sexuellen Orientierung „geoutet“ hat. Indes ist gerade aufgrund der erheblichen persönlichen Bedeutung eines Coming-Outs zu erwarten, dass dieses Ereignis den betroffenen Personen verbunden mit den entsprechenden Gefühlen nachhaltig in Erinnerung bleibt.
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a GG steht dem Kläger bei dieser Sachlage auch nicht zu. Der Anspruch scheidet ferner bereits deshalb aus, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben nach seiner Einreise in die Niederlande von dort kommend auf dem Landweg per Anhalter und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i. V. m. § 26a AsylG.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel an-gegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der ein-zelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 Auf-enthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Eine solche schwerwiegende Erkrankung hat der Kläger insbesondere im Hinblick auf die geltend gemachten Depression und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) bereits nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Zur den Kriterien eines hinreichend substantiierten Vortrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 HS 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen
BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07, juris Rn. 15 m. w. N.
Die vom Kläger vorgelegten Atteste vom 02.03.2016 und vom 25.05.2016 sind nicht geeignet, das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS zu substantiiert darzulegen. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 09.11.2018 waren die Atteste bereits über zwei Jahre und fünf Monate alt und insofern schon nicht hinreichend aktuell, um eine zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehende behandlungsbedürftige psychische Erkrankung geltend zu machen. Darüber hinaus liegen diesen Attesten die vom Kläger unglaubhaften Schilderungen hinsichtlich der behaupteten Homosexualität zugrunde, sodass auch insoweit die vorgelegten Atteste die geltend gemachten Abschiebungsverbote nicht untermauern können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.