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Verwaltungsgericht Köln·19 K 8346/17.A·17.12.2019

Asylklage gegen BAMF-Bescheid wegen Fristversäumnis unzulässig; Ghana als Herkunftsstaat

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unbegründet sowie gegen Abschiebungsandrohung nach Ghana. Das VG Köln wies die Klage bereits als unzulässig ab, weil die einwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG nach Zustellung an die bevollmächtigten Rechtsanwälte versäumt wurde; Wiedereinsetzung wurde nicht dargetan. Ungeachtet dessen verneinte das Gericht auch materiell Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote. Maßgeblich sei Ghana, da der Kläger aufgrund der ghanaischen Verfassung die ghanaische Staatsangehörigkeit besitze und Verfolgungsgründe nur für Libyen geltend gemacht habe.

Ausgang: Klage wegen Versäumung der einwöchigen Klagefrist als unzulässig abgewiesen; hilfsweise auch in der Sache ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Bescheid des Bundesamtes im Asylverfahren wirksam an einen nachgewiesen bevollmächtigten Rechtsanwalt zugestellt, beginnt die Klagefrist mit der Zustellfiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG zu laufen.

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Bei einer Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Klage binnen einer Woche nach Zustellung zu erheben (§ 74 Abs. 1 AsylG); eine nach Fristablauf erhobene Klage ist unzulässig, sofern keine Wiedereinsetzungsgründe substantiiert vorgetragen sind.

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG scheidet aus, wenn die Einreise über einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG erfolgt ist.

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Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist bei nichtstaatenlosen Personen grundsätzlich der Staat der Staatsangehörigkeit maßgeblich; Verfolgungsgefahren in einem anderen Aufenthaltsstaat genügen hierfür nicht.

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Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG) und nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) setzen eine einzelfallbezogene Darlegung eines drohenden ernsthaften Schadens bzw. einer erheblichen konkreten Gefahr im Zielstaat der Abschiebung voraus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 4 VwZG§ 3 Abs. 1 AsylG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wurde nach seinen Angaben am 00.00.1996 in M.    /Ghana geboren. Er reiste nach seinen Angaben der Erstbefragung am 29.04.2015 – von Italien kommend, wo er sich 2 Monate aufgehalten hat - auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 15.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

3

Am 19.01.2017 bestellten die Rechtsanwälte X.      und I.     unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht als Vertreter für den Kläger.

4

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge             – Bundesamt – am 27.03.2017 trug der Kläger vor, dass er zur Volksgruppe der Fula gehöre. Seine Mutter stamme aus Ghana, sein Vater aus Somalia. Personalpapiere habe er nie besessen. Beide Eltern seien bereits verstorben. Als er vier Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern aus Ghana ausgewandert und seien mit ihm nach Libyen gegangen. Sein Vater, der bei einem Offizier im Garten gearbeitet habe, sei während des Krieges im Februar 2011 getötet worden. Nach dem Tod seines Vaters habe er nicht mehr zur Schule gehen können. Im Jahre 2015 habe sich die Lage in Libyen wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen stark verschlechtert. Seine Mutter habe nicht nach Ghana zurückkehren wollen, weil sie Ghana wegen einer rituellen Auseinandersetzung habe verlassen müssen. Sie Hätten sich deshalb zur Flucht nach Deutschland entschlossen. Der Sohn eines Arbeitskollegen seines Vaters habe dann ihre Ausreise nach Deutschland organisiert und finanziert. Seine Mutter sei auf der Flucht nach Deutschland verstorben. In Libyen sei er von einer kriminellen Bande des sog. Asma-Boys bedroht worden, die von ihm Geld hätten erpressen wollen.

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Das Bundesamt lehnte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes mit Bescheid vom 19.04.2017 als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.

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Der Bescheid vom 19.04.2017 wurde den Rechtsanwälten X.      und I.     per Einschreiben gem. § 4 VwZG zugestellt. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde der Bescheid am 20.04.2017 zur Post gegeben.

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Der Kläger hat am 06.06.2017 Klage erhoben. Das Gericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 29.07.2019 abgewiesen. Der Kläger hat durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtiten mündliche Verhandlung beantragt.

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Er trägt zur Begründung der Klage vor, es sei nicht nachvollziehbar, warum die Beklagte davon ausgehe, dass er ghanaischer Staatsangehöriger sei. Feststehen dürfe allein, dass er in Ghana geboren worden sei. Sein Herkunftsland sei aber Libyen, weil er dort seit seinem 4. Lebensjahr mit seinen Eltern gelebt habe, die nach Libyen ausgewandert seien. Dort sei er Übergriffen eine kriminellen Bande ausgesetzt gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 19.04.2017 zu verpflichten,

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1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen

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2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise,

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3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,

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4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seinen Verfolgungsgründen angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese ordnungsgemäß unter Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen wurden, dass das Gericht bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandeln und entscheiden kann.

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Die Klage hat keinen Erfolg.

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Sie ist bereits unzulässig. Der Kläger hat die Klagefrist des § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz Asyl versäumt. Nach dieser Vorschrift ist die Klage innerhalb von einer Woche nach Zustellung des Bescheides zu erheben, wenn – wie hier – der Asylantrag nach § 36 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wird. Hier wurde der Bescheid dem Kläger am 23.04.2017 per Einschreiben gem. § 4 BVwZG zugestellt. Er gilt gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 an diesem Tag als zugestellt, weil er mit Anschreiben vom 20.04.2017 an die ehemaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, die sich unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für den Kläger bestellt hatten, übersandt und ausweislich des in der Bundesamtsakte vorhandenen Vermerks am 20.04.2017 zur Post gegeben wurde. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Bescheid den ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Klage wurde erst nach Ablauf der Wochenfrist am 06.06.2017 erhoben. Wiedereinsetzungsgründe sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

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Die Klage ist ungeachtet ihrer Unzulässigkeit auch unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er kann sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen, weil er nach eigenen Angaben auf dem Landweg und aus einem sicheren Drittstaat im Sinne der Art. 16 a Abs. 2 GG i.V.m. § 26 a AsylG ins Bundesgebiet eingereist ist.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er sich außerhalb des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG befindet. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Maßgeblich für die Beurteilung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger ist § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) AsylG. Der Kläger ist nicht staatenlos, vielmehr besitzt er zur Überzeugung des Gerichts die ghanaische Staatsangehörigkeit. Er ist als Sohn seiner Mutter O.      H.      nach Art. 6 Abs. 2 der am 07.01.1993 in Kraft getretenen Verfassung der Republik Ghana (Verfassung Ghana 1993) zur Überzeugung des Gerichts ghanaischer Staatsangehöriger. Nach Art 6 Abs. 2 der Verfassung Ghanas 1993 wird derjenige von Geburt ghanaischer Staatsangehöriger, der – wie der Kläger – nach Inkrafttreten der Verfassung am 07.01.1993 in Ghana geboren wurde, wenn einer seiner Eltern ghanaischer Staatsangehöriger war. Die Mutter des Klägers war zur Überzeugung des Gerichts ghanaische Staatsangehörige. Nach Angaben des Klägers stammte seine Mutter aus Ghana und hat mit dem Kläger und dessen aus Somalia stammenden Vater in Ghana gelebt, bis der Kläger sein 4. Lebensjahr vollendet hatte. Der in Ghana geborene Kläger stammt somit von ghanaischen Staatsangehörigen ab und ist selbst ghanaischer Staatsangehöriger. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger seine ghanaische Staatsangehörigkeit – etwa durch Einbürgerung in Libyen – verloren hat. Er hat auch auf Nachfrage keine Unterlagen vorgelegt, die seine Einbürgerung in Libyen belegen.

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Der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, dass ihm abweichend von § 29 a Abs. 1 AsylG eine Verfolgung i.S.v. § 3 Abs. 1 AsylG in Ghana droht. Der Kläger macht allein eine mögliche Verfolgung in Libyen geltend.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.

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Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die für den Kläger zu erwartenden humanitären Verhältnisse begründen kein Abschiebungsverbot. Es ist zu erwarten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr nach Ghana selbst erwirtschaften kann, weil er gesund und arbeitsfähig ist.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.