Klage gegen dienstliche Beurteilung einer Beamtin des Polizeipräsidiums abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beamtin klagt gegen die dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums für den Zeitraum 02.10.2005–01.08.2008. Streitpunkt ist insbesondere, ob die Bewertung und die Begründung (u.a. zur Wirkung von Lebens‑ und Diensterfahrung) rechtsfehlerhaft sind. Das VG Köln wendet die eingeschränkte gerichtliche Prüfungsbefugnis an und hält die Beurteilung sowie die nach Ziff.8.1 BRLPol gegebene Erläuterung für nachvollziehbar. Es liegen weder unrichtige Sachverhaltsfeststellungen noch Verfahrensverstöße vor.
Ausgang: Klage gegen dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums als unbegründet abgewiesen; Beurteilung und Begründung sind rechtmäßig und nachvollziehbar
Abstrakte Rechtssätze
Dienstliche Beurteilungen unterliegen dem dienstherrlichen Beurteilungsspielraum; die gerichtliche Kontrolle ist darauf zu beschränken, ob der Beurteiler den gesetzlichen Rahmen verkannt, unrichtige Sachverhalte zugrunde gelegt, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.
Einhaltung einschlägiger Beurteilungsrichtlinien innerhalb des gesetzlichen Ermächtigungsrahmens begründet für sich keinen Rechtsfehler und rechtfertigt keinen weitergehenden gerichtlichen Eingriff in die Bewertung.
Wenn eine Beamtin zum dritten Mal in derselben Vergleichsgruppe beurteilt wird und keine Verbesserung des Endurteils eintritt, verpflichtet die Richtlinie den Beurteiler, nachvollziehbar darzulegen, warum Lebens- und Diensterfahrung sich nicht positiv ausgewirkt haben; eine in zulässiger Weise sowohl einzelfallübergreifende als auch individuelle Erwägungen enthaltende Erläuterung genügt.
Die bloße Abweichung von früheren, besseren Beurteilungen begründet keinen Rechtsfehler; frühere Leistungen begründen keine automatische Indizwirkung für spätere Bewertungen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01.08.1977 als Beamtin des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Dienste des beklagten Landes. Nach einer Tätigkeit bei der Bezirksregierung (damals: Regierungspräsidium) L. und der Universität zu L. bis zum 31.07.1994 - die Klägerin wurde zuletzt am 06.02.1986 durch die Universität zu L. zur Regierungsoberinspektorin befördert - ist sie seit dem 01.08.1994 bei dem Polizeipräsidium L. tätig. Dort wurde sie zuletzt am 26.01.1999 zur Regierungsamtfrau ernannt.
Aufgrund des Bescheides der Stadt L. vom 06.02.2008 wurde bei der Klägerin für die Zeit ab dem 07.09.2007 (unbefristet) ein Grad der Behinderung von "60" festgestellt.
Im Amt einer Regierungsamtfrau wurde die Klägerin zu den Stichtagen 01.06.1999, 01.06.2002 und 01.10.2005 mit dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung der RAfr. V. X. entsprechen voll den Anforderungen" (d. i. 3 Punkte) beurteilt.
Nachdem die Klägerin unter dem 14.08.2008 beantragt hatte, sie zum 01.08.2008 zu beurteilen, wurde sie unter dem 26.11.2008 - nach Durchführung eines Beurteilungsgesprächs am 19.08.2008 in Anwesenheit eines Mitglieds des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung - dienstlich beurteilt. Auch diese dienstliche Beurteilung lautet im Gesamtergebnis auf "3 Punkte"; die Hauptmerkmale "Leistungsverhalten" und "Sozialverhalten" sind mit "3 Punkten", das Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" ist mit "2 Punkten" benotet. Als "Begründung (Nr. 8.1, 9.2 BRL Pol)" ist ausgeführt:
"Nach 1999 und 2002 ist RAfr X. mit dieser Regelbeurteilung abermals ein den Anforderungen voll entsprechendes Leistungs- und Befähigungsbild zuerkannt worden. Die Vergleichsgruppe A 11 ist geprägt durch eine außerordentlich hohe Leistungsdichte mit einer Vielzahl diensterfahrener und leistungsstarker Beamtinnen und Beamter, der eine verhältnismäßig geringe Anzahl von Beförderungsmöglichkeiten gegenüber steht, was ein "Aufrücken" von zuletzt mit 3 Punkten Beurteilten in den sog. quotierten Bereich nur für einen Teil in Betracht kommen lässt. Vor diesem Hintergrund haben sich die hinzugewonnene Dienst- und Lebenserfahrung der RAfr X. noch nicht derart ausgewirkt, als dass der angestellte, strenge Leistungsvergleich zur Zuerkennung eines verbesserten Beurteilungsprädikats führen konnte.
Im Hinblick auf die angestrebte Verbesserung des Beurteilungsprädikats ist anhand der im Beurteilungszeitraum beobachteten Leistungen außerdem festzuhalten, dass insbesondere die Kooperation mit Vorgesetzten bzw. Mitarbeitern, Leistungsgüte und -umfang sowie Planung und Disposition der übertragenen Aufgaben noch Steigerungspotential versprechen."
Gegen diese am 10.12.2008 zugestellte dienstliche Beurteilung hat die Klägerin am 09.12.2009 Klage erhoben.
Sie beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, die vom Polizeipräsidium L. für den Zeitraum 02.10.2005 bis 01.08.2008 erstellte dienstliche Beurteilung vom 26.11.2008 aufzuheben und über sie für den vorgenannten Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erstellen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden kann, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie das beklagte Land für den Zeitraum 02.10.2005 bis 01.08.2008 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des Polizeipräsidiums (PP) L. vom 26.11.2008 ist rechtmäßig.
Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) [in der Fassung des am 01.04.2005 in Kraft getretenen und bis zum 31.03.2009 geltenden Gesetzes vom 16.11.2004 - GV. NRW. S.624 -] - nunmehr § 93 Abs. 1 LBG NRW (vom 21.04.2009 - GV.NRW. S. 224 -) -. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;
ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12.
Gemessen an diesen Maßstäben ist die über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung des PP L. vom 26.11.2008 rechtlich nicht zu beanstanden.
Sie beruht unter anderem auf den "Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen" (Runderlass des Innenministeriums NRW vom 25.01.1996 - IV B 1 - 3034 H in der Fassung der Änderung vom 19.01.1999, geändert durch Erlass des Innenministeriums NRW vom 27.12.2007) - im Folgenden: BRLPol -, die sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 LBG NRW a.F. halten und auch im Übrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen;
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.12.1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.
Die angegriffene dienstliche Beurteilung ist unter Beachtung des in Nr. 9 BRLPol vorgesehenen Verfahrens vom PP L. abgegeben worden, insbesondere ist das Verfahren bei Erstellung der Beurteilung eingehalten und auch die Schwerbehindertenvertretung einbezogen worden.
Die dienstliche Beurteilung vom 26.11.2008 enthält den sog. Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers - Polizeihauptkommissar I. - und die dem Ergebnis der Beurteilerbesprechung entsprechende Bewertung der Hauptmerkmale und des Gesamturteils des Endbeurteilers - hier des Polizeipräsidenten L. -.
Anhaltspunkte dafür, dass diese dienstliche Beurteilung in den Einzelbewertungen bzw. im Gesamturteil nicht nachvollziehbar sei, bestehen nicht und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Der Umstand, dass die Klägerin im Hauptmerkmal "Leistungsergebnis" anders als in der vorangegangenen Beurteilung vom 13.03.2009 für den Zeitraum 1.6.2002 bis 1.10.2005 nur mit "2 Punkten" beurteilt wurde, macht die vorliegende Beurteilung nicht unplausibel, da die Leistungen im Beurteilungszeitraum 02.10.2005 bis 01.08.2008 zu beurteilen waren und früheren, auch besseren Leistungen keine Indizwirkung für spätere Leistungen zukommt.
Die streitige dienstliche Beurteilung des PP L. vom 26.11.2008 leidet auch nicht an einem Rechtsfehler, weil die zwischenzeitlich gesammelte Lebens- und Diensterfahrung der Klägerin nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre.
Nach Ziff. 8.1 BRLPol ist im Gesamturteil einer dienstlichen Beurteilung im Einzelnen zu begründen, wenn sich Lebens- und Diensterfahrung nicht positiv auf das Leistungsbild ausgewirkt haben. Die "Erläuterungen" zu den Beurteilungsrichtlinien schreiben eine solche Begründungspflicht u.a. dann vor, wenn
jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung oder weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung eingetreten ist.
- jemand zum dritten Mal in einer Vergleichsgruppe desselben statusrechtlichen Amtes beurteilt wird, also zwischenzeitlich nicht befördert worden ist, und
- in der anstehenden Beurteilung ein Gesamturteil vorgesehen ist, das schlechter ist als das Gesamturteil der vorangegangenen Beurteilung oder
- weder im Vergleich zur letzten noch im Vergleich zur vorletzten Beurteilung eine Verbesserung eingetreten ist.
Eine danach im Falle der Klägerin gebotene Erläuterung ist in der der Beurteilung angefügten Begründung ausführlich und im Sinne der Beurteilungsrichtlinien ausreichend dargelegt worden. Darin wurde in zulässiger Weise sowohl auf einzelfallübergreifende als auch auf individuelle Erwägungen Bezug genommen, um der Klägerin zu erläutern, dass und aus welchen Gründen sich ihre Lebens- und Diensterfahrung noch nicht positiv auf ihr Leistungsbild ausgewirkt haben. Diese Begründung ist für das Gericht im Ergebnis nachvollziehbar und in materieller Hinsicht rechtlich unbedenklich.
Rechtsfehler sind in der dienstlichen Beurteilung des PP L. vom 26.11.2008 im Übrigen nicht erkennbar; die Klägerin trägt auch nichts vor, was zu weiteren Ausführungen Anlass geben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.