Asylklage eines Ghanaers wegen Voodoo-Priesternachfolge und Krankheit ohne Erfolg
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte die Anerkennung als Asylberechtigter sowie Flüchtlingsschutz, hilfsweise subsidiären Schutz und nationale Abschiebungsverbote wegen behaupteter Gefährdung durch Voodoo-Priesternachfolge in Ghana und wegen gesundheitlicher Probleme. Das VG Köln wies die Klage ab. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung sei weder substantiiert noch beachtlich wahrscheinlich und zudem privaten Akteuren zuzuordnen; staatlicher Schutz sei grundsätzlich verfügbar und eine inländische Fluchtalternative zumutbar. Auch § 60 Abs. 5, 7 AufenthG greife nicht, da keine aktuelle schwerwiegende Erkrankung belegt und Tuberkulose in Ghana behandelbar sei.
Ausgang: Klage auf Asyl- und Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Flüchtlingsschutz nach § 3 AsylG setzt eine Verfolgungsfurcht voraus, die an ein flüchtlingsrelevantes Merkmal anknüpft; rein subjektive Angst vor übernatürlichen Einwirkungen genügt nicht.
Behauptete Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure begründen Flüchtlingsschutz nur, wenn substantiiert dargelegt ist, dass der Herkunftsstaat keinen wirksamen Schutz bieten kann oder will (§ 3c AsylG).
Vage und substanzarme Angaben zu drohenden „Bestrafungen“ oder sozialem Druck erreichen regelmäßig nicht die Eingriffsintensität einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG.
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG wegen Krankheit erfordert eine hinreichend aktuelle ärztliche Darlegung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung sowie einer wesentlichen Verschlechterung durch Abschiebung.
Ist eine notwendige Behandlung im Herkunftsstaat grundsätzlich verfügbar, fehlt es regelmäßig an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer alsbaldigen wesentlichen oder lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung druch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er verließ nach eigenen Angaben Ghana im November 2011, reiste am 10.08.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.08.2016 seinen förmlichen Asylantrag.
Der Kläger trug im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes vor:
Sein Vater in Ghana sei Voodoo-Priester gewesen. Als dieser verstarb, hätten seine Brüder jeweils nacheinander die Nachfolge in dieses Priesteramt angetreten. Diese fünf Brüder seien jedoch alle im Laufe der Zeit gestorben. Ein höherer Priester habe gesagt, dass dies daran liege, weil innerhalb der Familie irgendetwas beim Voodoo falsch gemacht worden sei. Hierbei gebe es 42 Gesetze, denen man folgen müsse. Wenn auch nur ein Gesetz nicht befolgt werde, dann werde man sterben. Dies sei zu viel für den Kläger gewesen, der schließlich an der Reihe gewesen sei, dass Priesteramt zu übernehmen. Die Familienangehörigen seien zu ihm gekommen und hätten gesagt, dass das Voodoo-Ritual nun vorbereitet werden müsse. Hierzu sei er in einen Raum eingeschlossen worden. Nachdem er nach etwa einem Tag hieraus befreit worden sei, sei er später nach Kumasi und dann Accra gegangen und habe dort bei einem Pastor gewohnt. Die Leute aus seinem Heimatdorf P. hätten jedoch versucht, den Kläger bei diesem Pastor ausfindig zu machen. Sodann sei er mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und dort aus über Griechenland und Ungarn nach Deutschland gekommen. Bei einer Rückkehr nach Ghana befürchte er, ums Leben zu kommen.
Mit Bescheid vom 15.08.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1), auf Asylanerkennung (Ziff. 2) als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid (Beiakte 1, Bl. 79 ff.) verwiesen.
Der Kläger hat am 20.09.2016 Klage erhoben.
Ergänzend trägt er insbesondere vor, dass seine Mutter aus Burkina Faso verschleppt worden sei und in P. misshandelt werde. Die Polizei in Ghana habe ihm nicht geholfen, weil sie gesagt hätten, dass die Sache mit der Priesternachfolge eine familiäre Angelegenheit sei und es nicht um Gewalt ginge. Zudem werden krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 7 AufenthG geltend gemacht. Hierzu legt der Kläger ärztliche Berichte des Krankenhauses der Augustinerinnen vom 15.07.2014, 01.08.2014, 10.06.2015 und 05.09.2017 vor. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird hierauf Bezug genommen (Gerichtsakte, Bl. 26, 48 ff.)
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 15.08.2016 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Ausbleiben eines Vertreters der Beklagten verhandeln und entscheiden, da hierauf mit der Ladung hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, 560, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gem. § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Das vom Kläger vorgebrachte Asylvorbringen, dass er Ghana deshalb verlassen habe, weil er befürchtet habe, im Rahmen der Nachfolge als Voodoo-Priester ebenfalls – wie seine Brüder – sterben zu müssen, ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Diese gefühlte Bedrohungssituation knüpft nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale an, sondern ist der Angst vor einem durch Voodoo begründeten Fluch zuzurechnen.
Soweit der Kläger ferner vorträgt, bei einer verweigerten Amtsübernahme drohten ihm „Schikanen, Repressalien und Gewaltausübungen“, so vermag auch dieses Vorbringen den Flüchtlingsschutz gem. § 3 AsylG nicht zu begründen. Flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlungen im Falle einer Rückkehr nach Ghana sind nicht beachtlich wahrscheinlich. Der Kläger hat bereits die befürchteten Bedrohungen nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er hat insofern lediglich pauschal angegeben, dass er im Falle der verweigerten Amtsübernahme nach Rückkehr „bestraft“ würde. Um sein Leben müsse er im Falle der Verweigerung nicht fürchten. Sein Vorbringen bleibt hinsichtlich der befürchteten Bedrohungen insgesamt vage und substanzarm. Der vom Kläger geltend gemachte soziale Druck überschreitet nicht die erforderliche Schwelle zureichender Eingriffsintensität einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG. Der Kläger hat sich zudem dahingehend eingelassen, dass ein Mann aus seinem Heimatdorf ihn zwar in Accra gesehen habe. Dieser habe ihm allerdings versichert, dass er sich „keine Sorgen“ machen müsse bei einer Rückkehr nach P. .
Darüber hinaus sind die behaupteten Nachstellungen, selbst wenn man sie als wahr unterstellt, dem Staat Ghana nicht zurechenbar. Es handelt sich insofern nach dem Vortrag des Klägers ausschließlich um private Akteure. Der Kläger hat nichts Substantiiertes dafür vorgetragen, dass staatliche ghanaische Stellen nicht bereit und in der Lage sind, ihn von möglichen Übergriffen dieser Privatpersonen zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-516.80/3 GHA.
Der Kläger hat lediglich angegeben, dass die Polizei in Ghana zu ihm gesagt habe, dass die Priesternachfolge eine familiäre Angelegenheit sei und es nicht um Gewalt gehe. Mit diesem Vortrag lässt sich indes keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür annehmen, dass staatliche Stellen jeglichen Schutz des Klägers vor kriminellen Handlungen Dritter verweigert hätten. Der Kläger hat nicht weiter substantiiert, dass er eben solche kriminellen Handlungen bzw. befürchtete Gewalttaten privater Dritter gegenüber der Polizei konkret geltend gemacht hat. Vielmehr lässt sich dem Vorbringen des Klägers entnehmen, dass die Polizei bei einer entsprechenden Gefährdung des Klägers gerade grundsätzlich zur effektiven Hilfe bereit gewesen wäre.
Ungeachtet dessen ist es dem Kläger auch zuzumuten, sich der angeblichen Verfolgung durch seine die Bewohner seines Heimatdorfes dadurch zu entziehen, dass er sich in einem Landesteil niederlässt, wo diese keinen Zugriff auf ihn haben.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16a Abs. 1 GG. Die Voraussetzungen der Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG unterscheiden sich nur dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach der Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Der Kläger hat keine Tatsachen oder Beweismittel angegeben, die die Annahme begründen, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht.
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Beruft sich der einzelne Ausländer dabei auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, kann er Abschiebungsschutz regelmäßig nur im Rahmen eines generellen Abschiebestopps nach § 60a Abs. 1 AufenthG erhalten (§ 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG). In einem solchen Fall steht dem Ausländer wegen allgemeiner Gefahren kein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG tritt allerdings gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht ein, wenn bei dem Ausländer eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.
Eine Gefahr in diesem Sinne droht dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Ghana nicht. Die von ihm vorgelegten ärztlichen Berichte von verschiedenen Ärzten des Krankenhauses der Augustinerinnen – Kliniken für Innere Medizin – vom 15.07.2014, 01.08.2014, 10.06.2015 und 05.09.2017 sind nicht geeignet, beim Kläger das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu belegen. Aus den genannten Unterlagen ergeben sich im Wesentlichen die Diagnose einer Tuberkulose der Lymphknoten, Pleura und Nieren. Zunächst sind die vorgelegten Atteste bereits überwiegend älter als drei Jahre und nicht hinreichend aktuell, um eine gegenwärtige Erkrankung hinreichend zu substantiieren. Den Gutachten lässt sich darüber hinaus auch nicht entnehmen, dass es sich um eine schwerwiegende Krankheit handelt. Aus der Beurteilung des Chefarztes Prof. Dr. P1. und der Assistenzärztin Dr. N. vom 10.06.2015 ergibt sich etwa, dass zusammenfassend weiterhin eine stabile Situation mit regredienten radiologischen Befunden vorliegt. Es habe sich weiter kein Hinweis auf eine Reaktivierung der Tuberkulose ergeben. Die Erforderlichkeit einer medikamentösen Therapie ergibt sich aus diesem ärztlichen Bericht nicht. Es wird lediglich eine halbjährige klinische Kontrolle empfohlen. Eine offene Lungentuberkulose wurde ärztlich ausgeschlossen. Die im ärztlichen Attest vom 05.09.2017 diagnostizierte „Pneumonie rechtsbasal“ lässt ebenfalls keine Anzeichen dafür erkennen, dass der Kläger aktuell unter schwerwiegenden Erkrankung leidet. Insbesondere wurde dem Attest zufolge eine kalkulierte Antibiotika-Therapie mit Sultamicillin begonnen. Hierunter habe sich eine deutliche Besserung der Symptome gezeigt und es sei zu einem raschen Entfiebern gekommen.
Ungeachtet dessen ist es auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Nach der der Kammer vorliegenden Erkenntnislage könnte der Kläger hinsichtlich einer Tuberkulose jedenfalls auch in Ghana medikamentös behandelt und ärztlich betreut werden. Es gibt für bestimmte häufige Infektionskrankheiten sog. Nationale Kontrollprogramme, u. a. auch für Tuberkulose. Durch internationale Hilfe (Global Fund, USAID, EU) konnte im ganzen Land ein Netzwerk von Kliniken entstehen, wo flächendeckend Behandlungen durchgeführt werden,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018, GZ.: 508-513.80/3 GHA
Ausweislich der Auskünfte der International Organization for Migration (IOM) vom 09.10.2013 und 16.07.2014 wird das nationale Tuberkulose-Kontrollprogramm im ganzen Land durchgeführt. Hiernach gibt es Tuberkulosediagnose und -behandlungszentren in jedem Bezirk des Landes. Die Medikamente sind in diesem Rahmen kostenlos erhältlich, unabhängig davon, ob der Patient im nationalen Versicherungssystem registriert ist oder nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.