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Verwaltungsgericht Köln·19 K 824/10·22.11.2011

Klage gegen dienstliche Beurteilung: 'gut - untere Grenze' als rechtmäßig bestätigt

Öffentliches RechtBeamtenrechtDienstliche BeurteilungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen zwei dienstliche Beurteilungen und forderte Aufhebung und Neubeurteilung. Zentrales Thema war die Vereinbarkeit der Gesamtnote 'gut - untere Grenze' mit überwiegend positiven Einzelbewertungen und die Berücksichtigung von Sonderschlüssel-Tätigkeiten. Das VG Köln wies die Klage ab, da die Beurteilung im zulässigen Beurteilungsspielraum lag und nicht willkürlich war.

Ausgang: Klage gegen dienstliche Beurteilung als unbegründet abgewiesen; 'gut - untere Grenze' bleibt bestehen

Abstrakte Rechtssätze

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Dienstliche Beurteilungen nach § 93 LBG NRW unterliegen einem Beurteilungsspielraum; die verwaltungsgerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte den gesetzlichen Rahmen verkannt, von unrichtigen Tatsachen ausgegangen, allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder Verfahrensvorschriften verletzt hat.

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Die Verwendung von Zusätzen zur Gesamtnote (z. B. 'untere Grenze') steht einer positiven Bewertung in den Einzelnoten nicht zwingend entgegen; eine Gesamtbewertung ist nicht widersprüchlich, wenn die Einzelbewertungen keine eindeutige, über die verwendeten Formulierungen hinausgehende Hervorhebung aufweisen.

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Unterschiede in der Bewertung von Bewerberinnen lassen nicht ohne Weiteres auf einen gleichheitswidrigen oder willkürlichen Maßstab schließen, wenn Besonderheiten des Aufgabenbereichs der einzelnen Bewerberinnen berücksichtigt und nachvollziehbar gewichtet werden.

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Die Berücksichtigung der Wahrnehmung von Aufgaben, die zuvor einer anderen Laufbahngruppe zugeordnet waren (Sonderschlüssel), fällt in den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

Relevante Normen
§ 93 Abs. 1 LBG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin steht seit dem 01.08.1971 im Dienst des beklagten Landes. Am 14.10.1986 wurde sie zur Justizobersekretärin beim Amtsgericht L. (Besgr. A 7) ernannt. Seit dem 21.06.2004 ist sie dort bei der Gerichtskasse tätig und mit der selbstständigen Sachbearbeitung in einer Buchhaltung betraut.

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Anlässlich ihrer Bewerbung um die im JMBl. NRW Nr. 12/09 vom 15.06.2009 ausgeschriebenen Stellen für eine Justizhauptsekretärin wurde die Klägerin durch den Präsidenten des LG L. unter dem 12.08.2009 für die Zeit von August 2008 bis August 2009 dienstlich beurteilt. In dieser Beurteilung gelangte der Präsident des AG L. zu dem Gesamturteil "gut - untere Grenze" und bewertete die Eignung der Klägerin für das Amt einer Justizhauptsekretärin mit "besonders geeignet - untere Grenze".

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Den auf Änderung der Beurteilung gerichteten Antrag der Klägerin vom 24.09.2009 lehnte der Präsident des AG L. mit Schreiben vom 05.10.2009 ab. Den gegen die Überbeurteilung des Präsidenten des OLG L. vom 15.09.2009 gerichteten Änderungsantrag der Klägerin vom 04.01.2010 lehnte der Präsident des OLG L. mit Schreiben vom 14.01.2010 ab.

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Die Klägerin hat am 11.02.2010 Klage gegen ihre dienstliche Beurteilung erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, der Zusatz zur Gesamtnote "untere Grenze" stehe in unauflösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen. Die Einzelbewertungen enthielten allein einschränkungslose Bewertungen, in Teilen sogar überdurchschnittlich gute Bewertungen. In den Einzelbewertungen werde u.a. ihre Einsatzbereitschaft als "lobenswert" und ihr "großes Interesse" an einem reibungslosen Geschäftsablauf herausgestellt. Ferner würden ihr "praktisches Geschick" und ihr großer Fleiß hervorgehoben, mit denen sie die ihr übertragenen Aufgaben "sorgfältig, zügig und korrekt" erledige. Dass die Vergabe des Gesamturteils willkürlich sei, ergebe sich auch aus einem Vergleich mit der Beurteilung der für die Beförderungsstelle ausgewählten Beamtin C. . Die Einzelbewertungen deren aktueller Beurteilung seien mit den Einzelbewertungen ihrer vorangegangenen Beurteilung aus dem Jahre 2007 nahezu identisch. Es sei deshalb nicht plausibel, warum die Beamtin C. mit ihrer aktuellen Beurteilung um eine Drittelnote besser mit "gut" eingestuft worden sei. Im Übrigen sei die Einschränkung "untere Grenze" nicht plausibel, weil der Schwierigkeitsgrad ihrer dienstlichen Tätigkeit unberücksichtigt bleibe. Ihr Aufgabenfeld umfasse überwiegend Tätigkeiten im Sonderschlüssel. Tätigkeiten im Sonderschlüssel seien vor der Neustrukturierung im Jahre 1996 dem gehobenen Dienst zugewiesen gewesen.

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Die Klägerin beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, ihre dienstliche Beurteilung vom 12.08.2009 und 15.09.2009 aufzuheben und sie unter Beachtung der Rechtssauffassung des Gerichts neu zu beurteilen.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Nach seiner Auffassung steht der Zusatz zur Gesamtnote "untere Grenze" nicht in Widerspruch zu den Einzelbewertungen der Beurteilung. Die im Rahmen der Einzelbewertungen verwandten Formulierungen ließen jeweils noch Steigerungen zu. Die Beurteilung gehe auch von einem vollständigen Sachverhalt aus. Dass die Klägerin Tätigkeiten im sog. "Sonderschlüssel" wahrnehme, die vormals dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen gewesen seien, habe Eingang in die Beurteilung gefunden.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass sie das beklagte Land für den Zeitraum von August 2008 bis August 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung des beklagten Landes ist rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 93 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW). Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den - ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden - vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat;

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ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27.10.1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 12.

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Gemessen an diesen Maßstäben ist die über die Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung des beklagten Landes rechtlich nicht zu beanstanden.

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Das beklagte Land hat bei der Erstellung der Beurteilung allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet. Die Beurteilung ist nicht widersprüchlich. Der Zusatz "untere Grenze" zur Gesamtnote "gut" ist mit den positiven Formulierungen der Einzelbewertungen vereinbar. Die Klägerin ist mit der Gesamtbewertung "gut - untere Grenze" beurteilt worden und gehört damit zu den besten 50 % der insgesamt 42 Bewerber, die anlässlich der Stellenbesetzung beurteilt worden. Nach dem Besetzungsvermerk vom 15.10.2009 wurden von den 42 Bewerbern 3 mit der Note "gut", 17 mit der Note "gut - untere Grenze", 21 mit der Note "vollbefriedigend - obere Grenze" und eine Bewerberin mit der Note "vollbefriedigend" beurteilt. Im Übrigen sind die Zusätze in den Einzelbewertungen nicht in einer Weise herausgehoben, dass allein die Vergabe eines uneingeschränkten "gut" plausibel wäre. Es gibt noch stärker hervorgehobene Formulierungen - wie etwa "hervorragend oder ausgezeichnet". Diese wären erforderlich gewesen, um die Vergabe der Note "gut" nachvollziehbar zu machen. Denn ein uneingeschränktes "gut" haben von den 42 Beurteilten nur 3 Bewerber erhalten.

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Dass die Antragstellerin überwiegend Aufgaben erfüllt hat, die vormals dem Eingangsamt des gehobenen Dienstes zugewiesen waren (sog. Aufgaben im Sonderschlüssel) ist in die dienstliche Beurteilung ausdrücklich aufgenommen worden. Wie der Beurteiler die Wahrnehmung dieser Aufgaben bewertet, fällt in seinen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum, den das beklagte Land hier nicht überschritten hat. Der Einwand der Klägerin, dass ihrer Beurteilung ein willkürlicher Beurteilungsmaßstab zugrundeliege, weil ihr im Gegensatz zu der ausgewählten Konkurrentin C. keine Gelegenheit gegeben worden sei, sich in einem umstrukturierten Aufgabengebiet in der Zusammenarbeit mit Rechtspflegern zu bewähren, greift ebenfalls nicht durch. Die Berücksichtigung von Besonderheiten des Aufgabenbereichs der Konkurrentin C. in deren Beurteilung lässt nicht den Schluss auf einen fehlerhaften gleichheitswidrigen Beurteilungsmaßstab zu Lasten der Klägerin zu. Besonderheiten im Aufgabenbereich der Klägerin wie etwa ein stärkerer Geschäftsanfall und außerordentliche Vertretungen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches hat das beklagte Land auch in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin angemessen berücksichtigt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.