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Verwaltungsgericht Köln·19 K 8075/13·20.08.2014

Feuerwehrbeamter: Geldentschädigung für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit verjährt

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein pensionierter Feuerwehrbeamter begehrte für 2003–2005 Geldentschädigung für über 48 Wochenstunden geleistete Arbeit, hilfsweise ein Angebot auf pauschale Zahlung nach einer Dienstvereinbarung. Das Gericht bejahte zwar einen Verstoß gegen die Arbeitszeitrichtlinie und dem Grunde nach einen unionsrechtlichen Ausgleichsanspruch. Der Anspruch sei jedoch nach den nationalen Verjährungsregeln spätestens Ende 2008 verjährt; Antragsschreiben hemmten die Verjährung nicht. Verhandlungen, Treuwidrigkeit, Zusicherung und die Dienstvereinbarung von 2013 begründeten keinen Anspruch des bereits pensionierten Klägers.

Ausgang: Klage auf Geldentschädigung bzw. pauschales Zahlungsangebot wegen Zuvielarbeit abgewiesen, da Ansprüche verjährt und Dienstvereinbarung nicht anwendbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unionsrechtswidriges Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden nach Art. 6 der Arbeitszeitrichtlinie führt dazu, dass entgegenstehendes Landesarbeitszeitrecht wegen Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleibt.

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Für unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit kann Beamten grundsätzlich ein Anspruch auf Freizeitausgleich, hilfsweise Geldentschädigung aus unionsrechtlichem Staatshaftungsanspruch zustehen; dieser ist nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig.

3

Unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche unterliegen hinsichtlich Verjährung und Hemmung den nationalen Verjährungsregeln; für nach dem 01.01.2002 geltend zu machende Ansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unter Beachtung der Übergangsvorschriften des Art. 229 § 6 EGBGB.

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Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Mehrarbeitsausgleichs hemmt die Verjährung nicht; verjährungshemmend wirken erst Widerspruch und Klageerhebung nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Vorschriften.

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Eine Dienstvereinbarung, die eine pauschale Ausgleichszahlung ausdrücklich auf zum Stichtag aktiv Dienst leistende Beamte beschränkt, begründet regelmäßig keinen Anspruch bereits pensionierter Beamter; die Differenzierung kann sachlich durch Zwecke wie die Wiederherstellung des Betriebsfriedens gerechtfertigt sein.

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ Schuldrechtsmodernisierungsgesetz§ 195 BGB§ Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB§ 210 BGB a.F.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger war bis zu seiner Pensionierung Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten.

3

Vom Januar 2001 bis Dezember 2006 erbrachte der Kläger nach eigenen Angaben eine wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 56,15 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst.

4

Unter dem 31. 12. 2005 beantragte der Kläger für die bis 2005 über die Grenze von 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden einen Ausgleich in Freizeit, hilfsweise einen Ausgleich in Geld.

5

Mit Bescheid vom 28. 02. 2006, der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, wurde der Antrag abgelehnt.

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Der Kläger hat gegen den ablehnenden Bescheid vom 28. 02. 2006 keinen Widerspruch erhoben.

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Mit als Leistungswiderspruch bezeichnetem Schreiben vom 13. 12. 2010 wandte sich der Kläger erneut mit der Bitte an die Beklagte, ihm für die bis dahin geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich, hilfsweise Ersatz in Geld zu gewähren.

8

Der Kläger wiederholte – nunmehr anwaltlich vertreten – sein Begehren mit Schreiben vom  13. 10. 2011.

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Mit Schreiben vom 13. 09. 2012 bezifferte der Kläger seinen Entschädigungsanspruch mit insgesamt 23.403,73 € für die Jahre 2001 bis 2006.

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Mit Bescheid der Beklagten vom 14. 11. 2012 wurde dem Kläger für den Zeitraum Januar 2006 bis Dezember 2006 ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 3.177,90 zuerkannt.

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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 20. 11. 2012 Widerspruch ein, soweit für die Zeit vor Januar 2006 kein Entschädigungsanspruch zuerkannt wurde.

12

Wegen der in dem Zeitraum Januar 2001 bis Dezember 2005 geleisteten Mehrarbeit erhob der Kläger sodann am 27. 12. 2013 Untätigkeitsklage.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 09. 01. 2014 wurde der Widerspruch des Klägers vom 20. 11. 2012 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, eventuelle Ansprüche wegen der bis Dezember 2005 geleisteten Mehrarbeit seien verjährt.

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Der Kläger hat das Klageverfahren daraufhin als Klageverfahren auf Gewährung der begehrten Entschädigung fortgesetzt. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger unter anderem aus, die Überschreitung einer Wochenarbeitszeit von 48 Stunden widerspreche verbindlichen europarechtlichen Vorgaben. Es lägen sowohl die Voraussetzungen des europarechtlichen Entschädigungsanspruchs als auch die des nationalen beamtenrechtlichen Entschädigungsanspruchs vor. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Erhebung der Einrede der Verjährung erscheine angesichts des langjährigen Kampfes der Leverkusener Feuerwehrleute um Entschädigung wegen Zuvielarbeit treuwidrig und rechtsmissbräuchlich. Die Bezahlung der geleisteten Mehrarbeit sei den Feuerwehrleuten durch den Beigeordneten Stein unter dem 27. 12. 2006 schriftlich zugesichert worden. Es sei mehr als 10 Jahre verhandelt worden, weshalb die Verjährung gehemmt gewesen sei, zudem habe die Beklagte durch ihr Verhalten zu erkennen gegeben, dass sie auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichte. Ein Anspruch jedenfalls auf die hilfsweise geltend gemachte pauschale Ausgleichszahlung von 7.000,- € ergebe sich aus der Dienstvereinbarung vom 06. 08. 2013.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Änderung ihres Bescheides vom 14. November 2012 sowie unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 9. Januar 2014 zu verpflichten, dem Kläger rückwirkend für die Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2005 für geleistete Mehrarbeit im Umfang von 810 Stunden eine Entschädigung in Geld in Höhe von 9.364,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins seit dem 11. Mai 2013 zu gewähren,

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hilfsweise,

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die Beklagte unter Abänderung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, dem Kläger ein Angebot auf Zahlung einer Entschädigung von 7.000,- € zu unterbreiten.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wiederholt und vertieft die Beklagte die Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, auf die Erhebung der Einrede der Verjährung sei nicht verzichtet worden. Verjährungshemmende Verhandlungen hätten nicht stattgefunden. Die Dienstvereinbarung vom 06. 08. 2013 betreffe nur aktive Beamte und nicht den bereits pensionierten Kläger.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich insoweit vorab einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die Klage hat mit dem Hauptantrag wie auch mit dem Hilfsantrag keinen Erfolg.

27

Der Kläger kann von der Beklagten für vom 01.01.2003 bis zum 30. 11. 2005 geleistete Zuvielarbeit die geltend gemachten Geldbeträge nicht verlangen.

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Der Kläger hat zwar in dem maßgeblichen Zeitraum regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden mindestens 54 Stunden Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), sodass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.

29

Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit stehen einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,

30

              vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 29/11 -, juris,

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auch grundsätzlich ein auf Freizeitausgleich, hilfsweise auf Geldentschädigung gerichteter unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zu, der - anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch - nicht von einer vorherigen Antragstellung abhängig ist.

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Ob und inwieweit bereits der Bescheid der Beklagten vom 28. 02. 2006 und die Bestandskraft der darin enthaltenen ablehnenden Entscheidung dem Anspruch entgegensteht, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da der Anspruch jedenfalls verjährt ist.

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Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt wie auch der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.

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Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gem. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Widerspruch und Klage wurden vorliegend aber erst im Jahr 2012 bzw. 2013 erhoben, so dass die bis Dezember 2005 entstandenen Ansprüche bereits Ende 2008 verjährt waren. Ein bloßer Antrag auf Gewährung eines Ausgleichs hat keine den Lauf der Verjährung hemmende Wirkung. Die Verjährungsfrist wird erst durch Widerspruch und Klage gehemmt.

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Auch die behaupteten Verhandlungen führen nicht zur Geltung einer längeren Frist. Die Voraussetzungen des § 203 BGB für eine Hemmung der Verjährung liegen nicht vor. Gespräche unmittelbar mit dem Kläger haben nicht stattgefunden. Es ist auch nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Kläger individuell einen Dritten beauftragt oder bevollmächtigt hat, Vergleichsgespräche zu führen. Für das im Zusammenhang mit § 203 BGB maßgebliche Zeitfenster (laufende Verjährungsfrist von Januar 2006 bis Dezember 2008) ist zudem nicht substantiiert dargelegt, dass überhaupt kontinuierliche Verhandlungen stattfanden. Der Kläger hat vielmehr schriftsätzlich mitgeteilt, dass ab Januar 2007 seitens der Beklagten 33 Monate lang nichts geschah.

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Der Verjährungsbeginn war nicht wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben.  Voraussetzung des Verjährungsbeginns ist lediglich, dass der Gläubiger von der Person des Schuldners und den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dass er aber auch aus dieser Kenntnis die richtigen Rechtsfolgerungen zieht, wird nicht vorausgesetzt. Selbst wenn man aber mit der zivilrechtlichen Rechtsprechung bei einer verworrenen Rechtslage die Verjährungsfrist ausnahmsweise erst mit einer gerichtlichen Klärung der Rechtslage beginnen ließe, führte dies zu keinem anderen Ergebnis. Zwar hat der Senat den Billigkeitsausgleich erstmals im Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 2 C 28.02 - gewährt, jedoch hatte der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt. Ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht ist zudem seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - Rs. C-303/98, Simap - (Slg. 2000, I-7997) anzunehmen, sodass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte,

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              vgl. BVerwG, Urteile vom 26.07.2012 –  u. a. 2 C 29/11 -, juris.

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Die Berufung der Beklagten auf die eingetretene Verjährung ist schließlich auch weder rechtsmissbräuchlich noch treuwidrig. Die von dem Kläger in diesem Zusammenhang behauptete und gerügte Nichtbescheidung seines Antrags stellt keinen Rechtsmissbrauch dar. Der Kläger hätte die Möglichkeit gehabt, auf die von ihm behauptete Untätigkeit mit der Erhebung einer (Untätigkeits-) Klage zu reagieren. Für den maßgeblichen Zeitraum der laufenden Verjährungsfrist liegen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Verhalten der Beklagten vor, das ein irgendwie geartetes Vertrauen des Klägers begründen könnte, die Beklagte werde Ansprüchen des Klägers nachkommen bzw. auf die Einrede der Verjährung verzichten.

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Ein selbständiger Anspruch des Klägers aufgrund einer entsprechenden Zusicherung der Beklagten gemäß § 38 VwVfG NRW besteht ebenfalls nicht. Der in diesem Zusammenhang vom Kläger angeführten Bekanntmachung vom 27. 12. 2006 kommt ein verbindlicher Erklärungswert dahingehend, dass die geleistete Mehrarbeit vergütet werde, nicht zu. Aus der aktenkundigen Erläuterung des Beigeordneten Stein ergibt sich, dass die Bekanntmachung mit den hier geltend gemachten Anspruch in keinem Zusammenhang stand. Ohnehin wären Ansprüche aus einer Zusicherung vom 27. 12. 2006 bereits seit dem 01. 01. 2010 verjährt.

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Ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 7.000,- € ergibt sich auch nicht aus der Dienstvereinbarung vom 06. 08. 2013. Die Dienstvereinbarung nennt als Anspruchsberechtigte ausdrücklich nur die mit Stichtag 30. 06. 2013 bei der Beklagten noch Dienst leistenden Feuerwehrbeamten. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger, der sich zum Stichtag bereits im Ruhestand befand, nicht. Die Beklagte ist auch nicht aus Geichbehandlungsgründen verpflichtet, dem Kläger ein vergleichbares Angebot zu unterbreiten. Die Differenzierung danach, ob sich die Feuerwehrbeamten noch im Dienst befinden oder bereits pensioniert sind, ist nicht sachwidrig. Die Beklagte strebt mit der durch die Dienstvereinbarung eingegangenen freiwilligen Verpflichtung ausweislich der Präambel die Wiederherstellung des Betriebsfriedens an. Dem entspricht es, dass nur die Angelegenheiten der Beamten geregelt wurden, die als aktive Beamte noch Einfluss auf den Betriebsfrieden haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.