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Verwaltungsgericht Köln·19 K 7980/17.A·06.12.2018

Klage gegen Ablehnung von Asylantrag und subsidiärem Schutz abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger focht die Entscheidung des Bundesamts an, die Anerkennung als Flüchtling, subsidiären Schutz und das Vorliegen von Abschiebungsverboten abzulehnen. Zentrale Frage war, ob das Verlassen Ghanas aus familiärer Betreuungslosigkeit und wirtschaftlichen Gründen flucht- oder schutzrelevant ist. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, weil die vorgetragenen Gründe keine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder ernsthafte Gefährdung i.S.v. §§ 3, 4 AsylG begründen und auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG vorliegen. Der Kläger trägt die Kosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ausgang: Klage gegen Ablehnung der Zuerkennung als Flüchtling und des subsidiären Schutzes abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass das Verlassen des Herkunftslandes durch eine fluchtrelevante Verfolgungshandlung oder -motivation begründet ist; bloße wirtschaftliche Motive oder familiärer Verlust genügen nicht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist nur zuerkennen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dem Betroffenen im Herkunftsland ernsthafter Schaden (z. B. Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung oder ernsthafte individuelle Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt) droht; abstrakte wirtschaftliche Notlagen rechtfertigen subsidiären Schutz nicht.

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG kommt nicht in Betracht, wenn dem Rückkehrer die zumutbare Möglichkeit besteht, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit im Herkunftsland zu sichern; fehlende formale Berufsabschlüsse stehen dem nicht ohne Weiteres entgegen.

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Im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren obliegt dem Antragsteller die substantielle Darlegung asylrelevanter Flucht- und Gefährdungsgründe; pauschales oder unsubstantiiertes Vorbringen reicht zur Begründung eines Schutzanspruchs nicht aus.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG§ 3 AsylG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 3a, 3c AsylG§ 4 AsylG§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 13.09.2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 04.07.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 24.03.2017 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er als minderjähriger Ghana verlassen habe. Nachdem die Frau und der Mann, bei denen er aufgewachsen sei, verstorben seien, habe er niemanden mehr gehabt. Aus diesem Grunde sowie aus wirtschaftlichen Gründen sei er ausgereist. Wenn er zurückkehren müsse, müsse er verhungern, weil er in Ghana nicht arbeiten könne.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.05.2017 wurden der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht.

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Der Kläger hat am 30.05.2017 Klage erhoben. Er trägt keine weiteren Asylgründe vor.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 19.05.2017 die Beklagte zu verpflichten, ihn als Flüchtling i. S. d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiärer Schutz zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

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Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG liegen nicht vor.

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Die vom Kläger angegebene Begründung für das Verlassen seines Heimatlandes ist nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger gegenüber dem Bundesamt vorgetragen hat, dass er – nachdem die Personen, bei denen er aufgewachsen sei, verstorben seien – niemanden mehr gehabt habe und aus wirtschaftlichen Gründen Ghana verlassen habe, ist dieses Vorbringen – als glaubhaft unterstellt – offensichtlich nicht geeignet, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungshandlung durch einen Akteur im Sinne der §§ 3a, 3c AsylG zu begründen.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Ghana. Dem Kläger ist es insbesondere, auch wenn er nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, möglich und zumutbar, seinen Lebensunterhalt in Ghana auch ohne Angehörige durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Er ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Seine jetzige Situation ist mit seiner damaligen Situation, in der er nach eigenen Angaben als Minderjähriger aus Ghana ausgereist ist, insoweit schon nicht vergleichbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.