Einstellung des Verfahrens wegen Erledigung; Beklagte trägt Verfahrenskosten
KI-Zusammenfassung
Die Hauptsache wurde als erledigt erklärt und das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Das Gericht legt aus Billigkeit nach § 161 Abs. 2 VwGO die Verfahrenskosten der Beklagten auf, da sie bei möglicher streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre. Dem beigeladenen Land werden außergerichtliche Kosten nicht auferlegt. Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Ausgang: Verfahren in der Hauptsache als erledigt eingestellt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Streitwert auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erledigung der Hauptsache ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
Nach § 161 Abs. 2 VwGO kann die Kostenlast aus Billigkeitsgründen derjenigen Partei auferlegt werden, die bei streitiger Entscheidung voraussichtlich unterlegen wäre.
Außergerichtliche Kosten eines beigeladenen Dritten sind nicht aufzuerlegen, wenn dieser keinen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Der Streitwert kann bei mehreren Klägern dem zweifachen Betrag des gesetzlichen Auffangstreitwerts (§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG a.F.) entsprechen und entsprechend festgesetzt werden.
Tenor
1. Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
2. Der Streitwert wird auf 12.000,00 DM festgesetzt.
Rubrum
Gründe In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i. S. v. § 161 Abs. 2 VwGO, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, da sie bei streitiger Entscheidung aus den im Anhörungsschreiben vom 10. August 1998 dargelegten Gründen voraussichtlich unterlegen wäre. Von der in diesem Schreiben auch angesprochenen Möglichkeit, einen Vergleich ("Klaglosstellung gegen Klagerücknahme") mit den Klägern zu vereinbaren, hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht. - Darüber hinaus entspricht es nicht der Billigkeit, der Beklagten etwaige außergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes aufzuerlegen, da dieses keinen Sachantrag gestellt und sich selbst demzufolge keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Der festgesetzte Streitwert entspricht dem zweifachen Betrag des gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F.), der für das Klagebegehren eines jeden Klägers in Ansatz zu bringen war.