Klage auf Beihilfe für Hebammen-Rufbereitschaft abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Beihilfe für eine Hebammen-Rufbereitschaft und macht Gleichbehandlungs- sowie Vertrauensgesichtspunkte geltend. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Es stellte fest, dass Beihilfefähigkeit sich nach den maßgeblichen Vergütungsregelungen richtet und eine nicht vorgesehene Rufbereitschaft nicht beihilfefähig ist. Kulanz oder eine frühere Zahlung begründen keinen Anspruch.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für Hebammen-Rufbereitschaft durch das beklagte Land abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die beanspruchte Leistung durch die maßgeblichen Vergütungsregelungen oder sonstige einschlägige Rechtsgrundlagen als erstattungsfähig vorgesehen ist.
Das Beihilferecht soll nicht den gesamten finanziellen Aufwand lückenlos abdecken; das Vorhandensein einer Eigenbelastung schließt eine Verpflichtung zur Übernahme von nicht geregelten Leistungen nicht aus.
Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz begründet keinen Anspruch auf Beihilfe für eine Leistung, die in den einschlägigen Vergütungsregelungen nicht vorgesehen ist.
Eine einmalige oder frühere Gewährung von Beihilfe begründet nur dann einen Rechtsanspruch, wenn sie auf einer verbindlichen Rechtsgrundlage beruht; bloße Kulanz oder eine rechtswidrige Zahlung schafft keinen fortbestehenden Anspruch.
Ein Analogieschluss zur Schließung einer vermeintlichen planwidrigen Regelungslücke ist nur zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke und die Auslegungsvorstellungen der Regelungsträger dies rechtfertigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die am 04.05.1981 geborene Klägerin ist gegenüber dem beklagten Land zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 08.05.2016 beantragte sie bei der Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe für die in der Rechnung vom 05.05.2016 der Hebamme C. N1. aufgewendeten Leistungen, u. a. auch für die Kosten einer Rufbereitschaft in Höhe von 500,00 €.
Mit Beihilfebescheid vom 19.05.2016 lehnte die Beihilfestelle des beklagten Landes die Bewilligung einer Beihilfe für die Aufwendungen einer Rufbereitschaft der Hebamme ab. Diese könnten deshalb nicht berücksichtigt werden, weil in der Hebammengebührenordnung NRW eine entsprechende Abrechnungsposition nicht vorgesehen sei.
Am 13.06.2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid und begründete diesen hautpsächlich damit, dass es sich bei der Rufbereitschaft um einen wesentlichen Teil der Hebammenleistung handle. Diese Rufbereitschaft sei quasi der Hebammenleistung vorgeschaltet und mit dieser untrennbar verbunden. Die durchgeführte Geburt sei letztendlich auch weitaus günstiger gewesen als eine Klinikgeburt. Die Rufbereitschaft bezwecke weiter die frühzeitige Erkennung von gesundheitlichen Schäden und verhindere Notfälle im Zusammenhang mit der Geburt. Die meisten Krankenkassen hätten diese Leistung in ihren Leistungskatalog aufgenommen. Die Klägerin beruft sich insoweit auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz. Ferner sei auch die Rufbereitschaft von der Beihilfe für die Geburt im Jahr 2011 übernommen worden. Insoweit habe die Klägerin auch darauf vertrauen können, dass es sich hier um einen Beihilfeanspruch handelt. Eine persönliche Betreuung durch eine Hebamme sei medizinisch notwendig gewesen. Ohne die notwendige Rufbereitschaft hätte die Klägerin keine entsprechende medizinische Hilfe zur Seite gehabt. Schließlich sei der Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfen ohne die Vereinbarung einer Rufbereitschaftspauschale nicht denkbar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016 wies das beklagte Land den erhobenen Widerspruch gegen den Bescheid vom 19.05.2016 als unbegründet zurück. In Ergänzung zu den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid trug es insbesondere vor, dass die Hebammenrufbereitschaft nicht zum gesetzlich vorgeschriebenen Leistungskatalog der Krankenkassen gehöre. Eine Kulanzentscheidung könne aus Gleichbehandlungsgründen nicht vorgenommen werden. Die Beihilfe stelle keine lückenlose Versorgung des Beamten dar und lasse ohne weiteres Raum für dessen Eigenbelastung. Im Übrigen ergebe sich aus einer einmal gewährten Beihilfe kein Rechtsanspruch, wenn diese Entscheidung rechtswidrig getroffen worden ist. Auch der Gesichtspunkt der „ersparten Aufwendungen“ könne keinen Beihilfeanspruch begründen.
Die Klägerin hat am 07.09.2016 Klage erhoben.
Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und macht zusätzlich geltend, dass hinsichtlich der Rufbereitschaft in der Anlage 1 der Hebammen-Vergütungsvereinbarung von einer unbeabsichtigten Gesetzeslücke auszugehen sei. Die Rufbereitschaft sei schlichtweg für die gewählte Art der Geburt unverzichtbar.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land zu verpflichten, ihr unter Aufhebung seines Bescheides vom 19.05.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2016 eine weitere Beihilfe in Höhe von 350,00 € für die Aufwendungen im Rahmen der Rufbereitschaftspauschale in Höhe von 500,00 € zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 11.08.2016 und ist im Übrigen der Auffassung, dass für eine planwidrige Regelungslücke keine Anhaltspunkte bestünden die Voraussetzungen für einen Analogieschluss nicht vorlägen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des beklagten Landes.