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Verwaltungsgericht Köln·19 K 755/14·19.03.2015

Klage auf Gleichstellung mit früherer Ernennung nach Prüfungsfehler abgewiesen

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt aufgrund eines formalen Prüfungsfehlers die Gleichstellung, als wäre er bereits früher zum Polizeikommissar ernannt worden. Strittig ist, ob der Fehler kausal für das Nichtbestehen der Prüfung und die verspätete Ernennung war. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, da die Kausalität nicht feststellbar ist und die Beweislast beim Kläger bleibt. Anerkenntnisse der Prüfungsbehörde zu Amtshaftungsansprüchen binden nicht über den Umfang der zugesprochenen Leistungen hinaus.

Ausgang: Klage auf Gleichstellung mit früherer Ernennung wegen fehlender Kausalität und Beweisführung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Ernennung setzt voraus, dass die Auswahl- oder Ernennungsentscheidung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei verletzt wurde, die Pflichtverletzung adäquat kausal einen Schaden verursacht hat und der Beamte den Schaden nicht durch zumutbare Rechtsbehelfe selbst abzuwenden unterlassen hat.

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Bei nachträglicher Unaufklärbarkeit, wie der rekonstruierten Durchführung einer Prüfung, trifft den Anspruchsteller die materielle Beweislast; unklare Tatsachen gehen zu seinen Lasten.

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Die materielle Bestandskraft eines Verwaltungsbescheids bleibt auch dann bestehen, wenn ein anhängiges Rechtsbehelfungsverfahren durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendet wird; der Bescheid bindet Behörden und Beteiligte in den getroffenen Festlegungen.

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Eine bloße Anerkennung von Verdienstausfall oder Kosten durch die Prüfungsbehörde im Rahmen einer Amtshaftungsregelung begründet keinen rechtsverbindlichen Willen der Behörde hinsichtlich weitergehender beamtenrechtlicher Ansprüche und wirkt nicht automatisch bindend für dienst- oder ernennungsrechtliche Entscheidungen.

Relevante Normen
§ 40 Abs. 1 VwGO§ Art. 34 Satz 3 GG§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 994/15 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am               geborene Kläger wurde am 01. 09. 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Kommissaranwärter ernannt.

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Im Rahmen der Ausbildung im gehobenen Polizeivollzugsdienst war die Prüfung des Klägers für das Fachmodul 4/Praxis (Einsatzbewertung im Rahmen eines Polizeieinsatzes) sowohl am 27. 06. 2011 als auch im Wiederholungsversuch am 04. 07. 2011 als nicht bestanden bewertet worden.

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Der Kläger wurde daraufhin mit Bescheid vom 27. 07. 2011 mit Ablauf des 31. 07. 2011 aus dem Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen entlassen.

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Gegen die Prüfungsbewertungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) legte der Kläger Widerspruch ein, dem mit Widerspruchsbescheid vom 18. 11. 2011 teilweise abgeholfen wurde. Die Bewertung der Prüfung vom 27. 06. 2011 wurde wegen eines formalen Fehlers aufgehoben (der Prüfer selbst war bei der drei bis vier Minuten dauernden Fahrt zur Unfallörtlichkeit, die bereits Bestandteil der Prüfung war, nicht dabei). Hinsichtlich der Bewertung der Prüfung vom 04. 07. 2011 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.

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Am 10. 01. 2012 wurde der Kläger erneut zum Kommissaranwärter ernannt, um ihm die Wiederholung der Prüfung vom 27. 06. 2011 zu ermöglichen.

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Am 06. 02. 2012 bestand der Kläger die Wiederholungsprüfung für das Fachmodul 4/Praxis. Das  Klageverfahren VG Köln 6 K 6828/11, mit dem der Kläger die Wiederholung des Versuchs vom 04. 07. 2011 erstreiten wollte, wurde daraufhin in der Hauptsache für erledigt erklärt.

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Am 25. 04. 2012 bestand der Kläger die gesamte zweite Fachprüfung und wurde am 01. 05. 2012 zum Polizeikommissar ernannt sowie in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.

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Mit Bescheid der FHöV NRW vom 19. 12. 2012 wurde dem Kläger wegen des Fehlers im Prüfungsverfahren unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 16.462,89 € (Verdienstausfall u. Rechtsanwaltskosten) zugesprochen. Wegen weiterer beamtenrechtlicher Ansprüche (Probezeit) teilte die FHöV NRW in dem Bescheid mit, dass sie darüber als Prüfungsbehörde nicht entscheiden könne.

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Mit Bescheid des Beklagten vom 06. 01. 2014 wurde der Antrag des Klägers, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits zum 01. 09. 2011 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt worden wäre, abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aufgrund der in der Ausbildung zu Tage getretenen Defizite könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger die Prüfung am 27. 06. 2011 bei ordnungsgemäßer Durchführung bestanden hätte.

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Der Kläger hat am 10. 02. 2014 Klage erhoben. Er macht unter anderem geltend, für sein Begehren sei der Verwaltungsrechtsweg gegeben; der Anspruch folge aus dem Beamtenverhältnis selbst bzw. der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Die FHöV NRW habe den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach bereits anerkannt, das Anerkenntnis binde die Beklagte. Es würden Beweiserleichterungen zu Gunsten des Klägers im Zusammenhang mit der Frage greifen, ob er die Prüfung ohne die fehlerhafte Prüfungsentscheidung bestanden hätte. Es sei von maßgeblicher Bedeutung, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung am 06. 02. 2012 bestanden habe. Das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung am 04. 07. 2011 könne ihm nicht entgegengehalten werden, denn der Widerspruchsbescheid sei insoweit nicht bestandskräftig geworden. Er habe die Prüfung am 27. 06. 2011 auch nur sehr knapp nicht bestanden und den Wiederholungsprüfung am 06. 02. 2012 hervorragend bestanden.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 06. 01. 2014 zu verurteilen, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits zum 01. 09. 2011 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt worden wäre,

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hilfsweise,

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den Bescheid des Beklagten vom 06. 01. 2014 aufzuheben.

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Das beklagte Land beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, die Umstände sprächen überwiegend dafür, dass der Kläger die Prüfung am 27. 06. 2011 auch bei Nichtvorliegen des formalen Fehlers nicht bestanden hätte. Die Fahrtzeit, während der der Fehler aufgetreten war, habe lediglich 3 bis 4 Minuten betragen. Der Kläger habe vor der Prüfung am 27. 06. 2011 unterdurchschnittliche Prüfungsleistungen in den Klausuren erbracht und sei vor der Prüfung am 27. 06. 2011 auch von der Tutorin und dem Ausbilder schlecht bewertet worden. Vor dem Wiederholungstermin im Februar 2012 habe man dem Kläger eine erhebliche zusätzliche Vorbereitung zugestanden, unter anderem sei vier Wochen intensiv die Verkehrsunfallaufnahme geübt worden. Die Anerkennung durch die FHöV beziehe sich lediglich auf den entstandenen Verdienstausfall.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg.

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Für den vom Kläger im Klageverfahren mit dem Hauptantrag konkret geltend gemachten Anspruch ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Die abdrängende Sonderzuweisung an die Zivilgerichtsbarkeit gemäß Art. 34 Satz 3 GG ist vorliegend nicht einschlägig, denn der Kläger stützt sein Begehren vorliegend nicht auf den Gesichtspunkt der Amtshaftung, sondern auf einen aus dem Beamtenverhältnis resultierenden Schadensersatzanspruch, der für schuldhaft verspätete Beförderungen anerkannt ist

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vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 2009 - 2 A 7.06 -, NVwZ 2009, 787; OVG

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NRW, Urteile vom 6. Dezember 2009 - 6 A 214/07 -, www.nrw.de und vom 5. Juni 2004 - 6 A 3089/02 -, NVwZ-RR 2005, 269.

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und in den Fällen schuldhaft verspäteter Ernennung nach Auffassung der Kammer entsprechende Anwendung findet.

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf das mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren, ihn so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er bereits zum 01. 09. 2011 zum Polizeikommissar auf Probe ernannt worden wäre.

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In Fällen verspäteter Beförderung ist anerkannt, dass ein Schadensersatzanspruch nur dann besteht, wenn der Dienstherr bei einer Auswahlentscheidung den Anspruch des Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Beförderung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden,

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Bei entsprechender Übertragung dieser für die Fälle verspäteter Beförderung geltenden Voraussetzungen auf die Fälle verspäteter Ernennung fehlt es vorliegend an der Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der formale Fehler im Rahmen der Prüfung am 27. 06. 2011 kausal für das Nichtbestehen und damit für die verspätete Ernennung war.

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Es ist nachträglich nicht mehr möglich, die Frage zu klären, wie die Prüfung am 27. 06. 2011 verlaufen wäre, wenn der Prüfer selbst bei der zur Prüfung gehörenden Fahrt zur Unfallörtlichkeit zugegen gewesen wäre. Nach allgemeinen Beweislastregeln geht die Unaufklärbarkeit zu Lasten des Klägers, der die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen trägt.

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Zwar gelten für Amtshaftungsprozesse nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung zugunsten des regelmäßig in Beweisnot befindlichen Prüflings Beweiserleichterungen; so stellt es ein erhebliches Indiz dafür dar, dass der Prüfling die Prüfung bei rechtmäßigem Ablauf bereits im ersten Versuch bestanden hätte, wenn es ihm gelingt, die Prüfung bei der nächsten sich bietenden Wiederholungsgelegenheit zu bestehen,

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vgl. OLG München, Urteil vom 17. 08. 2006 - 1 U 2960/05 -, juris.

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Aber auch bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich vorliegend keine Veränderung der Beweislage zugunsten des Klägers. Denn er hat den nächsten sich bietenden Wiederholungsversuch nicht bestanden. Der Versuch bei der nächsten sich bietenden Wiederholungsgelegenheit am 04. 07. 2011 wurde als nicht bestanden bewertet. Der diesbezügliche Widerspruchsbescheid vom 18. 11. 2011 ist bestandskräftig, nachdem die dagegen erhobene Klage 6 K 6828/11 übereinstimmend für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt wurde. Das Vorliegen übereinstimmender Erledigungserklärungen hat - unabhängig von der Frage, ob eine Erledigung des Rechtsstreits tatsächlich eingetreten war - die Rechtshängigkeit des Verfahrens, welches lediglich noch einzustellen war, beendet. Die Behördenentscheidung, auf die sich der Rechtsstreit bezogen hatte, ist dadurch nicht gegenstandslos geworden; vielmehr ist die Wirksamkeit des Verwaltungsakts von der Erledigung des Rechtsstreits unberührt geblieben und dieser in Bestandskraft erwachsen. Die materielle Bestandskraft bewirkt, dass die Behörde und die Beteiligten des Verwaltungsverfahrens, damit auch der Kläger, an die im Bescheid getroffenen Festlegungen gebunden sind,

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vgl. VG Augsburg, Urteil vom 19. 09. 2013 - Au 2 K 12.697 -, juris m.w.N..

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Die weiteren vom Kläger angeführten Gesichtspunkte kommt keine maßgebliche indizielle Wirkung zu, die es gebieten würde, von einem Bestehen der Prüfung am 27. 06. 2011 auszugehen, wenn es den formalen Fehler nicht gegeben hätte. Dem Bestehen der weiteren Wiederholungsprüfung am 06. 02. 2012 lag letztlich ein anderer Sachverhalt zugrunde, Rückschlüsse von dem bestandenen Versuch im Februar 2012 auf den nicht bestandenen Versuch im Juni 2011 sind allenfalls bedingt möglich und vermögen eine maßgebliche Indizwirkung zugunsten des Klägers nicht zu begründen.

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Dem Bescheid der FHöV NRW vom 19. 12. 2012 kommt keine Bindungswirkung für weitergehende Schadensersatzansprüche des Klägers zu. Die FHöV NRW konnte und wollte mit dem Bescheid lediglich den Verdienstausfall und die Erstattung der Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung regeln, sie hat das in dem Bescheid auch deutlich zum Ausdruck gebracht. Ein Rechtsbindungswille bezüglich weitergehender Schadensersatzansprüche lässt sich dem Bescheid gerade nicht entnehmen.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag begehrte isolierte Aufhebung des Bescheides vom 06. 01. 2014. Die Prüfung durch das Verwaltungsgericht hat sich wegen der alleinigen materiellrechtlichen Zuständigkeit des Landgerichts im Zusammenhang mit der Amtshaftung auf die Frage zu beschränken, ob der Kläger mittels Verwaltungsakt beschieden werden durfte. Insoweit bestehen keine Bedenken. Das Beamtenverhältnis ist seiner ganzen Struktur nach als Subordinationsverhältnis ausgestaltet und die Befugnis, im Rahmen dieses Verhältnisses durch Verwaltungsakt zu handeln, ist in der Rechtsprechung unbestritten. Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine Ausnahme von diesem Grundsatz.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.