Elternbeiträge Kita/Kindertagespflege: EU-einkommen zählt bei Einkommensstaffelung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung zu Elternbeiträgen für Kindertagespflege und machte geltend, sein als EU-Bediensteter erzieltes Einkommen dürfe nicht berücksichtigt werden. Das VG Köln wies die Klage ab. Die Beitragssatzung knüpft an die Einkunftsarten des § 2 EStG an, ohne deutsche Steuerpflicht vorauszusetzen; maßgeblich ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Auch nach den Geschwister- und Vorschulkindregelungen ergab sich keine Rechtsverletzung durch die festgesetzten (teils sogar niedrigeren) Beiträge.
Ausgang: Klage gegen die Festsetzung von Elternbeiträgen unter Einbeziehung des EU-Einkommens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Elternbeitragssatzung darf bei der Bemessung der Beiträge an die Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 und 2 EStG anknüpfen, ohne die deutsche Einkommensteuerpflicht zur Voraussetzung zu machen.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben im nationalen Steuerrecht nicht besteuert werden, können bei nichtsteuerlichen Abgaben wie Elternbeiträgen berücksichtigt werden, wenn sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen.
Die Verweisung auf § 2 EStG in einer Beitragssatzung erfasst die einkommenstypische Ermittlungssystematik (einschließlich Werbungskosten/Arbeitnehmer-Pauschbetrag) unabhängig davon, ob ein Steuerbescheid entsprechende Einkünfte als „inländisch“ ausweist.
Bei Geschwister- und Vorschulkindregelungen kann der Beitrag für das beitragspflichtige Kind auf den Differenzbetrag zu einem (fiktiven) Beitrag des beitragsfreien Kindes begrenzt werden, sofern die Satzung dies vorsieht.
Eine satzungsmäßige Kappungsregel, die auf „höchste Einkommensstufe“ und „höchste Stundenzahl“ abstellt, ist nach ihrem Wortlaut anhand der tatsächlich höchsten Tabellenstufe zu bestimmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Vater seines am 00.00.2012 geborenen Sohnes K. I. . Dieser besuchte im Zeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2014 die Kindertagespflege bei der Kindertagespflegeperson L. in der Betreuungsart U3, wobei er im Zeitraum 01.08.2013 bis 31.03.2014 zu einer Betreuungszeit von 27 Wochenstunden und im Zeitraum 01.04.2014 bis 31.07.2014 zu einer Betreuungszeit von 35 Wochenstunden betreut wurde. Er besuchte ab dem 01.01.2015 die Kita U. Straße 0 in Köln.
Die Tochter des Klägers K1. I. , geboren am 00.00.2008, besuchte im Zeitraum 01.08.2011 bis 31.07.2014 die öffentlich geförderte Kindertageseinrichtung (Kita) U. Straße 0 in einem Betreuungsumfang von 45 Wochenstunden. Sie befand sich in der Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2014 in der beitragsfreien Vorschulzeit nach § 8 Abs. 2 der „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen zu Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Angeboten der Offenen Ganztagsschulen“ vom 01.08.2013 (im Folgenden: Beitragssatzung „BS“). Am 01.08.2014 wurde K1. eingeschult und besuchte fortan die OGS U. Straße 00 in Köln.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 03.12.2014 der Beklagten seine Einkommensunterlagen und die seiner Ehefrau für das Jahr 2013 vor.
Unter dem 10.12.2014 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau für die Betreuung des Sohnes K. in der Tagespflege in der Zeit vom 01.08.2013 bis 31.07.2014 monatliche Beiträge in Höhe von 0,00 € fest. Dabei ordnete sie den Kläger und seine Ehefrau für die Zeit bis März 2014 in die Einkommensgruppe bis 49.084,00 € und für die Zeit von April bis Juli 2014 in die Einkommensgruppe bis 61.355,00 € zu.
Mit Bescheid vom 05.01.2015 (Az.: 000/00-0 – 000.000.000.000) änderte die Beklagte ihren Bescheid vom 10.12.2014 für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 für die Betreuung des Sohnes in der Kindertagespflege ab und setzte die Beiträge für dessen Betreuung (U3, 27 Wochenstunden) bis zum 31.03.2014 auf monatliche Beiträge in Höhe von 26,02 € und für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 31.07.2014 auf monatliche Beiträge in Höhe von 50,63 € fest. Hinsichtlich der Einstufung in die jeweiligen Einkommensgruppen erfolgte keine Änderung.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 29.01.2015 Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.01.2015 zu dem Aktenzeichen 000/00-0; 000.000.000.000. Hierin machte er geltend, dass sein Einkommen nicht als „steuerfrei“ anzusehen sei. Sein Einkommen sei auch kein „inländisches Einkommen“ gem. § 2 Abs.1 und 2 EStG, auf den sich § 4 Abs. 2 BS beziehe.
Unter dem 13.07.2015 legte der Kläger der Beklagten seine Einkommensunterlagen für das Jahr 2014 vor. Er wies darauf hin, dass im Rahmen des laufenden Widerspruchsverfahrens noch zu klären sei, ob sein Einkommen als Mitarbeiter einer internationalen Organisation überhaupt bei der Bemessung der Elternbeiträge zugrunde gelegt werden könne. Selbst wenn dies der Fall wäre, sei das Einkommen von ihm und seiner Ehefrau weiterhin der Einkommensstufe bis 61.355,00 € zuzuordnen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.07.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, dass das Einkommen zu Recht unter Einbeziehung der Einkünfte des Klägers der Einkommensstufe bis 61.355,00 € zugeordnet worden sei. Insbesondere könne eine Beschränkung der nationalen Einkommenssteuer zwar faktisch die Rechtsfolge des § 2 Abs. 1 EStG abändern, dies ändere jedoch nichts am Wortlaut der Norm bzw. an ihrem Regelungsgehalt. Rechtsfolgen, die außerhalb der Norm liegen, seien für die Beitragsbestimmung irrelevant. Im Übrigen entspreche es dem Sinn und Zweck der BS, dass eine nicht gerechtfertigte Gleichbehandlung von Personen in einem Arbeitsverhältnis bei der EU mit Personen ohne jeglichem Einkommen vermieden werde.
Der Kläger hat am 29.08.2016 Klage erhoben. Bei der Berechnung des Einkommens für die Festsetzung der Beiträge dürfe nur das inländische Einkommen seiner Ehefrau angesetzt werden. Aus dem Steuerbescheid 2013 ergäben sich inländische Einkünfte seiner Ehefrau in Höhe von 1.520,00 € und aus dem Steuerbescheid für das Jahr 2014 13.812,00 €. Seine Ehefrau und er seien deshalb für das Kalenderjahr 2013 der Einkommensstufe bis 12.271,00 € und für das Jahr 2014 der Einkommensstufe bis 24.542,00 € zuzuordnen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 05.01.2015 (Az.: 000/00-0 – 000.000.000.000) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 aufzuheben soweit dieser ihn zu Elternbeiträgen veranlagt, die über die Beiträge hinausgehen, die bei einer alleinigen Berücksichtigung der Einkünfte seiner Ehefrau nach der Beitragssatzung festzusetzen sind.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen insbesondere vor, dass in der Tagespflege zu einem Umfang von 27 Wochenstunden ein Betrag für K. in Höhe von 185,97 € zu zahlen gewesen wäre und zu dem Umfang von 35 Wochenstunden 201,92 €. Die Regelung des § 8 Abs. 3 BS finde jedoch Anwendung, weil für die Betreuung der Schwester K1. in diesem Zeitraum ein Monatsbetrag in Höhe von 256,36 € zu zahlen gewesen wäre. Der nach dieser Vorschrift maßgebliche Differenzbetrag sei anhand der Einkommensgruppe bis 78.000,00 € nach einer für K. anzusetzenden Wochenstundenanzahl von 35 zu ermitteln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Bescheid vom 05.01.2015 (Az.: 000/00-0 – 000.000.000.000) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.07.2016 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Erhebung von monatlichen Elternbeiträgen für die Betreuung des Sohnes K. im Gesamtzeitraum vom 01.08.2013 bis zum 31.07.2014 ist von den Bestimmungen der BS, die ihrerseits ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII i. V. m. § 23 Abs. 1 KiBiz NRW findet, gedeckt.
Nach § 4 Abs. 1 BS werden die Elternbeiträge gestaffelt nach dem Einkommen der Zahlungspflichtigen nach § 1 BS und des betreuten Kindes erhoben. Zahlungspflichtig sind sowohl der Kläger, als auch dessen Ehefrau D. N. I. , da sie gemäß § 1 Abs. 1 BS die Eltern des Kindes K. I. sind.
„Einkommen“ ist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BS die Summe der positiven Einkünfte der Zahlungspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 BS i. V. m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zur Berechnung des maßgeblichen Einkommens in Ansatz zu bringen. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind u. a. gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst. Positive Einkünfte sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG bei den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 7 EStG der Überschuss der (Brutto)Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8 - 9a EStG). Fehlt es an dem Nachweis höherer Werbungskosten, ist gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 lit. a) EStG der – vom tatsächlichen Anfall von Werbungskosten unabhängige – Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 1.000,00 € in Abzug zu bringen.
Mit der Verweisung in § 4 Abs. 2 Satz 1 BS hat der Satzungsgeber die in § 2 Abs. 1 und 2 EStG benannten Einkunftsarten als Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge definiert, ohne dass es darauf ankommt, ob der Beitragsschuldner mit diesen Einkunftsarten der deutschen Steuerpflicht unterliegt. Dies folgt aus den gesetzlichen Bestimmungen des § 90 SGB VIII und des 23 KiBiz NRW, die die Beklagte zur Elternbeitragserhebung befugen. Diese gesetzlichen Ermächtigungen verpflichten den kommunalen Satzungsgeber dazu, die Beitragserhebung sozial zu staffeln und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern des geförderten Kindes zu berücksichtigen. Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit, die nicht der deutschen Steuerpflicht unterliegen, sind deshalb bei der Bemessung der Elternbeiträge zu berücksichtigen, weil sie – ebenso wie die deutschen Steuerpflicht unterliegenden Einkünfte – zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern beitragen. Die europarechtliche Vorgabe, dass die aus einer Tätigkeit bei der Europäischen Union erzielten Einkünfte bei der nationalen Steuererhebung nicht berücksichtigt werden, betrifft nur das Steuerrecht, nicht aber andere nationale Abgaben wie die hier streitigen Elternbeiträge, für die die Eltern des Kindes mit der Betreuung des Kindes eine konkrete Gegenleistung erhalten.
Für das Jahr 2013 ist im Hinblick auf das maßgebliche Gesamteinkommen von mindestens 56.155,89 € auszugehen.
Das zu berücksichtigende Einkommen des Klägers selbst im Jahr 2013 beträgt mindestens 49.420,89 €.
Der Kläger hatte während seiner Tätigkeit bei der F. im Zeitraum Januar bis April 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen (ohne Zulagen) in Höhe von 3.540,50 € erwirtschaftet. Als Beschäftigter bei der EU-Kommission bezog er im Zeitraum Mai bis Dezember 2013 ein Bruttoeinkommen (ohne Zulagen) von monatlich 4.532,36 €. In Abzug zu bringen ist von der insoweit ermittelten Summe der Arbeitnehmerpauschbetrag i. H. v. 1.000,00 €. Ob bzw. inwieweit die weiteren ausbezahlten Zulagen bei der Ermittlung des relevanten Einkommens zugrunde zu legen sind, kann hier dahinstehen, da jedenfalls die in jedem Fall zugrunde zu legenden Einnahmen des Klägers und seiner Ehefrau im Ergebnis dazu führen, dass die von der Beklagten erhobenen Elternbeiträge der Höhe nach den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen.
Hinsichtlich des hinzuzurechnenden maßgeblichen Einkommens der Ehefrau des Klägers ergibt sich ein zu berücksichtigender Betrag von insgesamt 6.735,00 €. Sie erzielte während des Zeitraums September bis Dezember 2013 ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von 1.196,00 €. Unter Berücksichtigung der Werbungskosten gemäß Steuerbescheid für das Jahr 2013 in Höhe von 3.264,00 € ist im Ergebnis ein Einkommen in Höhe von 1.520,00 € in Ansatz zu bringen. Hinzu kommen erhaltene Elterngeldleistungen, die ausweislich des Steuerbescheides 2013 5.215,00 € betragen.
Für das Jahr 2014 ergibt sich eine zu berücksichtigende Summe der positiven Einkünfte in Höhe von mindestens 60.184,78 €.
Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen aus dem Jahr 2014 vereinnahmte der Kläger ein Bruttojahreseinkommen (ohne Zulagen) in Höhe von insgesamt mindestens 47.372,78 €. Abzüglich des Arbeitnehmerpauschbetrages ist demgemäß ein Betrag in Höhe von 46.372,78 € zu veranlagen. Im Hinblick auf das zu berücksichtigende Einkommen der Ehefrau ergibt sich ausweislich des Steuerbescheides für das Jahr 2014 ein Gesamtbruttoeinkommen in Höhe von 14.812,00 €, wobei unter Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages insofern von einem zu berücksichtigenden Einkommen in Höhe von 13.812,00 € auszugehen ist.
Die Höhe des zu zahlenden monatlichen Elternbeitrages ergibt sich gemäß § 1 Abs. 4 BS i. V. m. § 9 BS entsprechend der gebuchten Betreuungsart und der Zugehörigkeit zur jeweiligen Stufe des Einkommens aus der Beitragstabelle. Für K. als Kind ab zwei und unter drei Jahren ist nach § 9 Ziff. 1.2 für die hier gebuchte Betreuungsart von bis zu 35 Wochenstunden für die Beitragsjahre 2013 und 2014 die Einkommensstufe bis 61.355,00 € einschlägig.
Zwar wäre nach diesen Feststellungen an sich für die Betreuung von K. im Zeitraum August 2013 bis März 2014 in Höhe von 249,28 € festzusetzen. Allerdings mindert sich dieser Betrag gemäß § 8 Abs. 3 BS auf monatlich 55,34 €. Nach dieser Vorschrift müssen die Zahlungspflichtigen höchstens die Differenz des Beitrags für das Zahlkind zu dem des Vorschulkindes zahlen. Für das Vorschulkind K1. hätte für den genannten Zeitraum fiktiv ein Betrag in Höhe von 193,94 € monatlich festgesetzt werden müssen. Da damit die Betreuung von K1. aufgrund von § 8 Abs. 2 BS einerseits aufgrund ihrer Eigenschaft als beitragsfreies Vorschulkind und andererseits aufgrund von § 8 Abs. 1 BS wegen der Geschwisterermäßigung nicht beitragspflichtig ist, wäre die Differenz zwischen 193,94 € und 249,28 €, mithin 55,34 € monatlich für die Betreuung von K. zu entrichten. Dieser Betrag geht allerdings über den von der Beklagten angenommenen Betrag hinaus, sodass jedenfalls der Elternbeitrag in Höhe von 26,02 € den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
Für den Zeitraum 01.04.2014 bis 31.07.2014 wäre zwar an sich für die Betreuung von K. ein Beitrag in Höhe von 271,46 € monatlich festzusetzen. Allerdings mindert sich dieser Betrag aus den vorstehend genannten Gründen gemäß § 8 Abs. 3 BS auf monatlich 77,52 €.
Die von der Beklagten erhobenen Elternbeiträge sind schließlich auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 BS zu mindern. Nach dieser Vorschrift ist bzw. sind bei der Berechnung der Differenzen zugunsten der Beitragspflichtigen höchstens der Betrag der höchsten Einkommensstufe und/oder die höchste Stundenzahl zugrunde zu legen.
Die ermittelten Differenzbeträge übersteigen jedoch nicht die Differenzbeträge, die sich ergeben, wenn man gemäß der Vorschrift die hypothetischen Elternbeiträge für K. und K1. unter Zugrundelegung der höchsten Stundensätze und höchsten Einkommensstufe miteinander vergleicht. Denn für K1. ergäbe sich hierbei ein Betrag in Höhe von 369,16 € pro Monat und für K. ein Betrag von 490,71 €, mithin ein fiktiver Höchstbetrag in Höhe von 121,55 € monatlich, der hier nicht überschritten wird. Im Rahmen dieser Vergleichsberechnung ist entgegen der Auffassung der Beklagten insbesondere nicht die Einkommensstufe bis 78.000,00 € zugrunde zu legen, sondern ausweislich des insofern klaren Wortlauts des § 8 Abs. 3 Satz 2 BS in der damals gültigen Fassung die höchste Einkommensstufe, die nach der Einkommenstabelle die Kategorie „über 100.000,00 €“ darstellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 HS 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.