Klage auf Asyl/Flüchtlingsschutz wegen Verfolgung durch Dritte abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger focht die Ablehnung seines Asylantrags, der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutzes an und behauptete, nach einer Tötung durch private Dritte verfolgt zu werden. Das Gericht verwarf die Klage und stellte fest, dass keine asylrelevante, staatlich zurechenbare Verfolgung vorliegt. Ghana biete grundsätzlich staatlichen Schutz; der Kläger müsse sich an die Behörden und die Justiz wenden. Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG wurden verneint.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling und auf subsidiären Schutz abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist erforderlich, dass die Verfolgung staatlich zurechenbar ist; reine Verfolgung durch private Dritte begründet ohne fehlenden staatlichen Schutz keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz.
Besteht kein substantiiertes Vortragen, dass der Herkunftsstaat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren, ist von wirksamer staatlicher Schutzmöglichkeit auszugehen.
Die Flucht vor eigener strafbarer Handlung (z. B. einer Tötung) begründet allein keinen Anspruch auf Asyl oder Flüchtlingsschutz, da es sich um strafrechtliche Verfolgung und nicht um asylrechtliche Verfolgung wegen einer geschützten Ursache handelt.
Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach §4 AsylG sind schwerwiegende individuelle Gefährdungen erforderlich; bloße Gefährdungen durch nichtstaatliche Akteure genügen nicht, wenn staatlicher Schutz grundsätzlich möglich ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 11. 06. 1997 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Jahr in das Bundesgebiet ein und beantragte am 22. 09. 2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - am 21. 10. 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, er sei wegen der Tötung eines Menschen von anderen Personen verfolgt worden und deshalb ausgereist.
Mit Bescheid vom 29. 12. 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 19. 05. 2017 Klage erhoben.
Er beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 29. 12. 2016 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten und als Flüchtling i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen, hilfsweise
2. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind.
Es kann dahinstehen, ob die Klage fristgerecht erhoben wurde, denn die Klage ist jedenfalls unbegründet.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er aus seinem Heimatland ausgereist sei, weil er einen Menschen getötet habe, daraufhin von anderen Personen verfolgt worden sei und deshalb ausgereist sei, begründet dieses Vorbringen - auch wenn man es als wahr unterstellt - keine asyl- oder flüchtlingsrelevante Verfolgung, weil die Bedrohung dem Staat Ghana jedenfalls nicht zurechenbar ist. Es ist nichts substantiiertes dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass der Staat Ghana nicht bereit oder nicht in der Lage gewesen wäre, den Kläger vor der behaupteten Verfolgung durch private Dritte zu schützen. Ghana verfügt über Sicherheitsbehörden, die grundsätzlich Schutz vor Übergriffen privater Dritter gewährleisten. Soweit die Behörden von Übergriffen Dritter erfahren, versuchen die Behörden, diesen Übergriffen entgegenzutreten,
vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25. 02. 2018.
Die dem Kläger mögliche und zumutbare Kontaktaufnahme mit den Sicherheitsbehörden in Ghana ist auch deshalb geboten, da der Kläger nach eigenen Angaben einen Menschen getötet hat und sich deshalb in Ghana, das über eine unabhängige Justiz und eine rechtsstaatliche Verfassung verfügt
- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 25.02.2018 -
einem rechtsstaatlichen Verfahren zu stellen hat.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.