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Verwaltungsgericht Köln·19 K 7372/18·20.01.2021

Dienstliche Beurteilung nach Laufbahnwechsel: Berücksichtigung Schwerbehinderung und Gesamturteil

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger (ehem. Polizeivollzugsbeamter) begehrte die Aufhebung seiner dienstlichen Beurteilung vom 24.01.2018 und eine Neubewertung. Streitpunkt waren u.a. die Begründung des Gesamturteils, die Gewichtung der Einzelmerkmale, die Beurteilungsgrundlage bei nur neun Monaten Zeitraum sowie die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung und fehlender Beurteilungsbeiträge aus Hospitationen. Das VG Köln hielt die Beurteilung für rechtmäßig: Das Gesamturteil durfte rechnerisch aus gleich gewichteten Einzelmerkmalen gebildet werden, der Zeitraum sei ausreichend und Beurteilungsbeiträge seien für die kurze Hospitationszeit nicht erforderlich. Formelle Mängel zur Schwerbehindertenberücksichtigung seien durch Nachholung der Begründung geheilt; materiell sei die Behinderung berücksichtigt worden.

Ausgang: Klage auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung und Neubeurteilung abgewiesen; Beurteilung als rechtmäßig bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstliche Beurteilungen unterliegen aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; überprüfbar sind insbesondere Verfahrensfehler, sachfremde Erwägungen, unrichtige Tatsachengrundlagen und die Missachtung bindender Richtlinien.

2

Befindet sich ein Beamter im Eingangsamt der Laufbahn und war dort noch nicht beurteilt, kann anstelle einer Regelbeurteilung eine nach Richtlinien vorgesehene sonstige Beurteilung für einen kürzeren Zeitraum (hier: neun Monate nach Ablauf der Probezeit) zu erstellen sein.

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Ist das Beurteilungssystem auf eine gleichgewichtige Bewertung weniger Einzelmerkmale angelegt, darf das Gesamturteil ohne gesonderte Gewichtungsbegründung rein rechnerisch aus den Einzelbewertungen ermittelt werden.

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Fehlen bei der Beurteilung schwerbehinderter Beamter richtliniengeforderte schriftliche Vermerke zur behinderungsbedingten Einschränkung und deren Berücksichtigung, kann dieser formelle Mangel durch Nachholung der Begründung im Verwaltungsverfahren geheilt werden.

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Beurteilungsbeiträge müssen nicht eingeholt werden, wenn ein Zeitraum außerhalb eigener Anschauung des Beurteilers im Beurteilungszeitraum nicht wesentlich ist; kurze Hospitationszeiten können ohne förmliche Beiträge berücksichtigt werden, sofern der Beurteiler sich hinreichend informiert.

Relevante Normen
§ 11 Abs. 2 LVO NRW§ 92 Abs. 1 LBG NRW§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1963 geborene Kläger stand zunächst als Polizeivollzugsbeamter (POK/ Besgr. A 10) in den Diensten des beklagten Landes. Er wurde als Polizeivollzugsbeamter zunächst bei der Kreispolizeibehörde des H. verwendet. Nach Feststellung seiner Polizeidienstunfähigkeit absolvierte er in der Zeit vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2016 eine dreijährige Ausbildung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen nichttechnischen Dienst der allgemeinen Verwaltung bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung in Köln. Der Kläger wurde zum 01.09.2016 von der Kreispolizeibehörde des H. zum Polizeipräsidium (PP) J. versetzt. Dort leistete er – unter Anrechnung einer beim H. geleisteten Vorverwendung von 4 Monaten und 9 Tagen - vom 01.09.2016 bis zum 21.02.2017 die nach § 11 Abs. 2 LVO NRW für einen Laufbahnwechsel zu erbringende Erprobungszeit von 10 Monaten. Seine Vorgesetzte, Frau Regierungsrätin (RR) L., teilte der personalbearbeitenden Stelle des PP J. unter dem 24.01.2017 mit, dass der Kläger seine für einen Laufbahnwechsel zu erbringende Erprobungszeit bislang – wenn auch mit kleinen Einschränkungen -erfolgreich abgeleistet habe. Es sei zu erwarten, dass der Kläger die Erprobungszeit bis zum 21.02.2017 erfolgreich ableisten werde. Der Kläger wurde daraufhin mit Wirkung vom 22.02.2017 zum Regierungsoberinspektor (ROI) ernannt und in ein Amt der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes versetzt. Dem Kläger wurde mit Bescheid des H.ein Grad der Behinderung von 50 v.H. ab dem 14.04.2011 zuerkannt.

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Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die dienstliche Regelbeurteilung vom 24.01.2018, die für ihn für die Zeit vom 22.02.2017 bis zum 21.11.2017 erstellt wurde. Stichtag für die grundsätzlich einen Zeitraum von 3 Jahren umfassende Regelbeur-teilung der beim PP J. tätigen Beamten war der 01.06.2017. Der Käger wurde während des Beurteilungszeitraumes beim PP J., Zentrale Aufgaben (ZA) 00, als Sachbearbeiter eingesetzt. Seine Tätigkeit in ZA 00 bestand in der Vorbereitung und Erstellung waffenrechtlicher Entscheidungen. Vom 17.10. bis zum 22.12.2017 hospitierte der Kläger in den Dienststellen ZA 00 (Liegenschaftsmanagement/Einsatzverpflegung) und ZA 00 (Waffen und Geräte). Nach den Hospitationen wurde der Kläger mit Wirkung zum 04.05.2018 in die Dienststelle ZA 00 (Beschaffung/Archiv) umgesetzt. Die Vorgesetzte des Klägers in der Dienststelle ZA 00 RR L. beurteilte den Kläger nach Durchführung des nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen Beurteilungsgesprächs am 21.12.2017 unter dem 21.12.2017 als Erstbeurteilerin für den Zeitraum vom 22.02.2017 bis zum 21.11.2017 mit der Gesamtnote 2 („entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“) und bewertete 5 von 7 Einzelmerkmalen mit 2 Punkten. Die Merkmale „Veränderungskompetenz“ und „Soziale Kompetenz“ bewertete sie mit 3 Punkten („entspricht voll den Anforderungen“). Dem Beurteilungsvorschlag der Erstbeurteilerin schloss sich der Endbeurteiler am 24.01.2018 an.

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Der Kläger hat am 31.10.2018 Klage gegen die Beurteilung erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Beurteilung, die in einem sog. reinen „Ankreuzverfahren“ erstellt worden sei, nicht ausreichend individuell textlich begründet sei. Dies gelte insbesondere für das Gesamturteil. Die Beurteilung sei darüber hinaus auch deshalb rechtswidrig, weil alle Einzelmerkmale gleich gewichtet würden und es keine landeseinheitliche Vorgabe des Richtliniengebers für die Gewichtung der einzelnen Merkmale gebe.

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Die Beurteilung sei auch deshalb rechswidrig, weil seine Schwerbehinderung nicht berücksichtigt worden sei. Der auf einem Ohr erlittene Hörverlust führe bei ihm zu Schwindel, Tinnitus und Konzentrationsschwierigkeiten. Diese seien durch eine große Anzahl von Telefoniertätigkeiten während seiner Dienstzeit noch verstärkt worden. Er sei nicht in der Lage, in gleichem Tempo wie ein Nichtbehinderter zu arbeiten. Die von ihm in der Dienststelle ZA 00 zu bearbeitende Materie des Waffenrechts sei für ihn als Laufbahnwechsler unbekannt gewesen. Die Erstellung von Bescheiden sei während des fachtheoretischen Studiums kaum behandelt worden. Bis auf eine etwa 3-wöchige Einarbeitung durch seine Amtsvorgängerin sei er in die neue Materie nicht intensiv eingearbeitet worden. Er habe die von ihm erstellten Entscheidungsentwürfe einem Kollegen zur Überprüfung und Korrektur vorlegen müssen. Die vom Kollegen überprüften Vorgänge habe er oft erst nach Tagen zurück erhalten. Der Kollege habe ihn aber wegen der angespannten Personalsituation nicht intensiv einarbeiten können. Er habe die ihm übertragenen Arbeiten planvoll nach Wertig- und Dringlichkeit organisiert. Er sei trotz seiner Schwerbehinderung sehr belastbar und ausdauernd gewesen. Was die Leistungsgüte anbelange, sei seine schriftliche und mündliche Ausdrucksfähigkeit in den zurückliegenden 30 Berufsjahren nie kritisiert worden. Die Behauptung der Erstbeurteilerin RR L., dass er während der Dienstzeit private Angelegenheiten, etwa Telefonate mit seinem Privathandy durchgeführt habe, sei unzutreffend. Es treffe ebenfalls nicht zu, dass ihm mehrere Vorgänge wegen zeitlicher Dringlichkeit entzogen und einem anderen Sachbearbeir zur Bearbeitung zugewiesen worden seien. Nur ein Vorgang, der die Entziehung einer Waffenerlaubnis eines Reichsbürgers betroffen habe, sei ihm entzogen worden. Der nur neun Monate umfassende Beurteilungszeitraum stütze sich auf eine zu geringe Beurteilungsgrundlage, weil rund ein Drittel des Beurteilungszeitraums wegen Erholungsurlaubs des Klägers (20.03.-24.03.2017, 18.04.-24.04.2017, 07.08-01.09.2017 und 18.09.2017-30.09.2017) und der Beurteilerin und Krankeitszeiten des Klägers (23.06.2017-14.07.2017 und 13.10.-16.10.2017) nicht beurteilt werden könnten. Für die Dauer der während des Beurteilungszeitraums ab dem 17.10.2017 durchgeführten Hospitationen bei den Dienststellen ZA 00 und 00 hätten gem. Ziff. 3.5 BRL Pol Beurteilungsbeiträge eingeholt werden müssen, weil die während der Hospitationen wahrgenommenen Aufgaben wesentlich für die Beurteilung seien. Die Hospitationen hätten sich über einen Monat und 5 Tage erstreckt und ca. 13 % des Beurteilungszeitraumes von 9 Monaten ausgemacht.

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Der Kläger beantragt,

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das beklagte Land zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 24.01.2018 aufzuheben und ihn erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen.

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Es weist darauf hin, dass das Gesamturteil der Beurteilung des Klägers unter Ziff. IV eine ausdrückliche schriftliche Begründung enthalte. Ungeachtet dessen sei eine freitextliche Begründung des Gesamturteils nicht erforderlich. Das Gesamturteil werde hinreichend begründet durch die Bewertung der nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen 7 bzw. 8 Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei Beamten mit Vorgesetztenfunktion. Im Falle des Klägers ergebe sich das Gesamturteil von 2 Punkten zwingend aus den 5 mit 2 Punkten und zwei mit 3 Punkten bewerteten Einzelmerkmalen. Einer landesweit einheitlichen Vorgabe für die Gewichtung der Einzelmerkmale habe es nicht bedurft. Der Richtliniengeber habe davon ausgehen dürfen, dass alle nachgeordneten Polizeibehörden die Einzelmerkmale gleich gewichteten, solange nicht eine unterschiedliche Gewichtung in den Richtlinien bestimmt werde. Die Beurteilung sei plausibel und nachvollziehbar. Insoweit stützt sich das beklagte Land auf dienstliche Stellungnahmen der Erstbeurteilerin RR L. vom 10.02.2019 und des in der Dienststelle ZA 00 tätigen Sachbearbeiters ROI R. vom 07.02.2019 und vom 17.05.2019, auf deren Inhalt Bezug genommen wird.

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Das Gericht hat Beweis erhoben über das Zustandekommen der Beurteilung durch Vernehmung der Erstbeurteiler RR a.D. L. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2021.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihn das beklagte Land für den Zeitraum vom 22.07.2017 bis zum 21.11.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut dienstlich beurteilt. Die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 24.01.2018 ist rechtmäßig.

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Rechtsgrundlage der dienstlichen Beurteilung ist § 92 Abs. 1 LBG NRW. Danach dienen Beurteilungen dem Zweck, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten festzustellen. Diese sollen unter anderem unabhängig von konkreten Anlässen in regelmäßigen Abständen in so genannten Regelbeurteilungen dienstlich beurteilt werden. Nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung sollen allein der Dienstherr oder der für ihn handelnde Vorgesetzte ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob der Beamte den – ebenfalls von dem Dienstherrn zu bestimmenden – vielfältigen fachlichen und persönlichen Anforderungen des ihm übertragenen Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Bei einem derartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem ein Beurteilungsspielraum zu. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der erstellten Beurteilung ist daher eingeschränkt. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstvorgesetzte den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die dienstlichen Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob diese – über Art. 3 Abs. 1 GG den Dienstherrn gegenüber dem Beamten rechtlich bindenden – Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen im Einklang stehen,

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ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 2 A 7/07 -, juris; Urteil vom 27.10.1988 – 2 A 2/87 –, juris.

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Die dem Wortlaut nach als Regelbeurteilung nach Ziff. 3.4 der BR-Pol NRW ergangene Beurteilung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen die BR-Pol NRW in der bis zum 05.06.2020 geltenden Fassung (BR-Pol NRW a.F.) fehlerhaft. Für den Kläger, der sich im streitigen Beurteilungszeitraum im Eingangsamt des allgemeinen Verwaltungsdienstes befand, durftte zwar nach Ziff. 3.2 5. Spiegelstrich BR Pol NRW a.F. keine Regelbebeurteilung erstellt werden. Nach dieser Bestimmung waren Beamte, die – wie der Kläger – sich im Eingangsamt ihrer Laufbahn befinden und in diesem noch nicht beurteilt wurden, von der Regelbeurteilung ausgenommen. Das beklagte Land hatte für den Kläger aber dennoch eine dienstliche Beurteilung zu erstellen und zwar eine sonstige Beurteilung nach Ziff. 4.2 BR-Pol NRW a.F.. Nach dieser Bestimmung sind Beurteilungen für Beamte im Eingangsamt der Laufbahn neun Monate nach Ablauf der Probezeit zu erstellen. Der Beurteilungszeitraum der hier streitigen Beurteilung umfasst die Zeit von 9 Monaten nach dem Ende der Probezeit des Klägers und seiner Versetzung in ein Amt des allgemeinen Verwaltungsdienstes am 22.02.2017.

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Das beklagte Land hat die in Ziff. 10.2 der BR-Pol NRW a.F. bestimmten formellen Vorgaben zur Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung beachtet. Die Schwerbehindertenvertretung wurde – wie von Ziff. 10.2 Satz 1 BR-Pol NRW a.F. gefordert – über die bevorstehende Beurteilung des Klägers ausweislich Seite 1 der Beurteilung am 19.12.2017 in Kenntnis gesetzt. Nach den unwidersprochenen Angaben der Erstbeurteilerin RRin L. wurde es einem Vertreter der Schwerbehindertenvertretung (PHK Schäpers) entsprechend Ziff. 10.2 Satz 2 BR-Pol NRW a.F. ermöglicht, an dem nach Ziff. 9.1 BR-Pol NRW a.F. durchzuführenden Beurteilungsgespräch mit dem Kläger teilzunehmen. Die Beurteilung enthält zwar entgegen Ziff. 10.2 Sätze 6 und 7 BR-Pol NRW a.F. keine schriftlichen Vermerke über die behinderungsbedingten Beschränkungen der Einsatzfähigkeit des Klägers und darüber, dass die behinderungsbedingt verminderte Arbeits- und Einsatzfähigkeit des Klägers bei der abschließenden Beurteilung berücksichtigt wurde. Die formell fehlerhaft unterbliebene schriftliche Begründung der Beurteilung des Klägers ist aber in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich, weil die Erstbeurteilerin RRin L. die unterbliebene Begründung mit ihrer schriftlichen dienstlichen Stellungnahme vom 10.02.2019 nachgeholt hat, indem sie dargelegt hat, dass sie die aus der Schwerbehinderung des Klägers rührende verminderte Konzentrationsfähigkeit bei der Beurteilung des Klägers berücksichtigt hat. Ohne Berücksichtigung der behindertbedingt verminderten Konzentrationsfähigkeit des Klägers wäre eine Beurteilung mit einem Gesamturteil von einem Punkt („entspricht nicht den Anforderungen“) gerechtfertigt gewesen. Nur unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung sei es vertretbar gewesen, den Kläger im Gesamturteil mit 2 Punkten („entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“) zu bewerten.

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Die Beurteilung ist auch nicht wegen einer unzureichenden Begründung des Gesamturteils fehlerhaft. Die Beurteilung enthält eine schriftliche Begündung des Gesamturteils. Diese Begründung verhält sich zwar nicht dazu, wie die Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils gewichtet wurden. Dies ist aber bei dem Beurteilungssystem des beklagten Landes für die unter den Anwendungsbereich der BR-Pol NRW a.F. fallenden Beamten nicht erforderlich. Wird – wie hier – eine relativ geringe Zahl von Einzelmerkmalen gleich gewichtet, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesamturteil rein rechnerisch ermittelt wird. Das in Rede stehende Beurteilungssystem ist bei im Regelfall 7 zu bewertenden und gleich zu gewichtenden Einzelmerkmalen erkennbar darauf angelegt, das Gesamurteil rein rechnerisch zu ermitteln und den Beurteiler von einer gesonderten Begründung des Gesamturteils zu entheben,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 -, juris, Rn. 27.

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Eine landesweite Vorgabe des Dienstherrn zur gleichen Gewichtung der Einzelmerkmale ist nicht erforderlich, wenn – wie hier – bei der Beschäftigungsbehörde des Beurteilten die Einzelmerkmale bei der Bildung des Gesamturteils gleich gewichtet werden. Weicht eine Polizeibehörde von dem Maßstab der gleichen Gewichtung ab, betrifft dies nur die Rechtmäßigkeit der dort erstellten Beurteilungen, berührt aber nicht die Rechtmäßigkeit der Beurteilungen, die auf der Grundlage gleicher Gewichtung der Einzelmerkmale  erstellt wurden,

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              vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 -, juris, Rn. 13.

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Die Beurteilung des Klägers beruht auch auf einer ausreichenden Beurteilungsgrundlage. Der neunmonatige Beurteilungszeitraum entspricht den Vorgaben für eine Beurteilung im Eingangsamt gem. Ziff. 4.2 BR-Pol NRW und ist – auch unter Berücksichtigung von Urlaubs- und Krankeitszeiten, in denen der beurteilte Beamte keinen Dienst leistet - ausreichend lang, um Leistungen und Eignung des beurteilten Beamten verlässlich bewerten zu können. Für die Zeit der vom Kläger ab dem 17.10.2017 bei anderen Dienststellen durchgeführten Hospitationen musste die Erstbeurteilerin keine Beurteilungsbeiträge gem. Ziff. 3.5 BR-Pol NRW einholen. Die innerhalb des Beurteilungszeitraumes liegende Zeit der Hospitationen beträgt nur einen Monat und vier Tage. Sie ist nicht wesentlich für die Beurteilung, weil sie nur geringfügig mehr als 1/9 des neunmonatigen Beurteilungszeitraumes ausmacht. Für Regelbeurteilungen sieht Ziff. 3.5.1 BR-Pol NRW a.F. eine Erstellung von Beurteilungsbeiträgen erst dann zwingend vor, wenn der dem Beurteiler aus eigener Anschauung nicht bekannte Zeitraum mindestens 6 Monate und damit mindestens 1/6 des 36-monatigen Regelbeurteilungszeitraumes umfasst. Mussten somit für die Zeit der Hospitationen des Klägers während des Beurteilungszeitraumes keine förmlichen Beurteilungsbeiträge durch die Leiter des Sachgebiete ZA 00 und ZA 00 eingeholt werden, so hat die Erstbeurteilerin die während der Hospitationen erbrachten Leistungen des Klägers ihrer Beurteilung auch ohne Erstellung eines förmlichen Beurteilungsbeitrages berücksichtigt. Die Beurteilerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie sich nach Beendigung der jeweiligen Hospitationen bei den jeweiligen Sachgebietsleitern nach dem Kläger erkundigt habe. Beide hätten sich wegen der dort gezeigten Leistungen gegen einen Wechsel des Klägers in ihr Sachgebiet ausgesprochen. Dass sich die Erstbeurteilerin bei den Leitern der Sachgebeiete ZA 00 und ZA 00 über die vom Kläger dort erbrachten Leistungen erkundigte, ist aus Sicht des Gerichts glaubhaft. Die Erstbeurteilerin hatte bei ihren Vorgesetzten einen Wechsel des Klägers angeregt. Für sie bestand deshalb ein Interesse daran, ob die anderen Sachgebietsleiter den von ihr angeregten Wechsel des Klägers in ein anderes Aufgabengebiet unterstützten.

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Die Beurteilung ist auch in der Sache rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Beurteilung der Einzelmerkmale „Arbeitsorganisation“, „Arbeitseinsatz“, „Arbeitsweise“, „Leistungsgüte“ und „Leistungsumfang“ sowie des Gesamturteils mit 2 Punkten („entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“) hat die Erstbeurteilerin den ihr eingeräumten Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Tritt der Beurteilte – wie hier der Kläger – einem Werturteil entgegen -, so muss der für den Dienstherrn handelnde Beurteiler die in Rede stehenden Wertungen durch Angabe von Tatsachen oder zumindest von weiteren (Teil-)Werturteilen plausibel und nachvollziehbar begründen. Dies ist hier der Fall. Die Erstbeurteilerin des Klägers RR L. hat die Bewertung der genannten Einzelmerkmale und des Gesamturteiles mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.02.2019 und mit ihren Angaben bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung plausibel und nachvollziehbar gemacht. Sie hat auch plausibel darlegt, dass sie bei Erstellung der Beurteilung den für schwerbehinderte Menschen geltenden besonderen Beurteilungsmaßstab nach Ziff. 10.1 der BR-Pol NRW a.F. beachtet hat, wonach die behinderungsbedingte verminderte Arbeitsfähigkeit eines zu beurteilenden Beamten zu berücksichtigen ist und eine geringere Quantität der Arbeitsleistung des schwerbehinderten Beamten, soweit sie auf einer behinderungsbedingten Minderung beruht, das Beurteilungsergebnis nicht negativ beeinflussen darf.

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Die Erstbeurteilerin RRin L. hat in ihrer schriftlichen dienstlichen Stellungnahme vom 10.02.2019 und bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass sie die aus der Schwerbehinderung des Klägers rührende verminderte Konzentrationsfähigkeit bei der Beurteilung des Klägers berücksichtigt hat. Ohne Berücksichtigung der behindertbedingt verminderten Konzentrationsfähigkeit des Klägers wäre eine Beurteilung mit einem Gesamturteil von einem Punkt („entspricht nicht den Anforderungen“) gerechtfertigt gewesen. Nur unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung sei es vertretbar gewesen, den Kläger im Gesamturteil mit 2 Punkten („entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“) zu bewerten. Diese Einschätzung hat die Erstbeurteilerin mit ihren Angaben in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 10.02.2019 und in der mündlichen Verhandlung plausibel gemacht. So hat sie dargelegt, dass der Kläger seine Arbeiten nicht nach Dringlichkeit geplant hat. Ihm seien deshalb nicht erledigte Vorgänge wegen zeitlicher Dringlichkeit entzogen und auf andere Sachbearbeiter übertragen worden. Beispielhaft nannte die Erstbeurteilerin hier den Fall eines sog. Reichsbürgers, dem die waffenrechtliche Erlaubnis entzogen worden sei, der aber seine Waffe nicht herausgegeben habe. Die Bearbeitung dieses komplexen Falles sei dringlich gewesen, weil entsprechende Erkenntnisse des Staatsschutzes über den Reichsbürger vorgelegen hätten. Sie – die Erstbeurteilerin – habe den Kläger über einen Zeitraum von 6-8 Wochen in mehreren Gesprächen darauf hingewiesen, dass dieser Fall oberste Priorität habe und deshalb bevorzugt hätte bearbeitet werden müssen. Der Fall des Reichsbürgers sei vom Kläger nicht mit der gebotenen Priorität bearbeitet und deshalb nach dem von ihr – der Beurteilerin - bei ihren Vorgesetzten angeregten Wechsel des Klägers in ein anderes Dezernat auf einen anderen Sachbearbeiter übertragen worden. Der Kläger habe am 01.09.2016 eine rückstandsfreie Arbeitsrate seiner Vorgängerin übernommen. Arbeitsrückstände, die nicht bereits während der Dienstzeit des Klägers in ZA 00 durch andere Sachbearbeiter übernommen worden seien, hätten nach Umsetzung des Klägers durch dessen Nachfolger aufgearbeitet werden müssen. Der Arbeitseinsatz des Klägers habe durch die Erledigung privater Angelegenheiten während der Dienstzeit (Nutzung des privaten Smartphones) gelitten. Der Kläger habe wenig selbstständig gearbeitet. Alle von ihm gefertigten Entwürfe hätten Korrektur gelesen werden müssen. Die vom Kläger nach erstmaliger Korrektur überarbeiteten Entwürfe hätten oft auch noch Fehler enthalten und hätten ein zweites oder sogar drittes Mal korrigiert werden müssen. So sei etwa ein vom Kläger erstelltes Protokoll einer Sachgebietsbesprechung erst nach verschiedenen Korrekturen brauchbar gewesen. Die Arbeiten des Klägers hätten nur in einfachen Fällen, in denen anhand eines Standardtextes ein Vermerk zu erstellen gewesen sei, kaum einer Korrektur bedurft. Bei waffenrechtlichen Maßnahmen, die über die Erstellung eines Vemerks hinausgegangen seien, sei immer eine vorherige Abstimmung mit Kollegen oder der Beurteilerin erforderlich gewesen. Der Kläger sei nicht in der Lage gewesen, eine derartige waffenrechtliche Maßnahme ohne Unterstützung zu bearbeiten. Der Kläger habe zum Beispiel nicht zwischen persönlicher Eignung und Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers unterscheiden können. Schriftliche Arbeiten des Klägers hätten neben zahlreichen Flüchtigkeitsfehlern darunter gelitten, dass er sich nicht klar hätte ausdrücken können. Der Kläger habe standardmäßig erstellte Textbausteine sachwidrig eingesetzt oder in ähnlicher Formulierung doppelt verwandt. Sie – die Beurteilerin - habe bereits in der von ihr erstellten formlosen Beurteilung nach Ablauf der Erprobungszeit eine Eignung des Klägers nur mit Einschränkungen festgestellt. Es sei bereits damals erkennbar gewesen, dass der Kläger eine längere Einarbeitungszeit benötigen werde. Nach einer Einarbeitungszeit von mehr als einem Jahr habe festgestanden, dass der Kläger für eine Tätigkeit im Bereich Waffenrecht nicht geeignet sei. Deshalb sei eine anderweitige Verwendung des Klägers geprüft worden. Die Leiter der Sachgebiete ZA 00 und ZA 00, die Herren A.und O., hätten den Kläger nach Durchführung von Hospitationen für ihre Bereiche nicht geeignet gehalten. Der Leiter des Sachgebiets ZA 00 sei letztlich nach längerer Hospitation des Klägers dort bereit gewesen, ihn zu übernehmen. Unter Berücksichtigung dieser konkretisierenden Angaben hält sich die Erstbeurteilerin innerhalb ihres Beurteilungsspielraumes, wenn sie den Kläger ohne Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung im Gesamturteil mit einem Punkt („entspricht nicht den Anforderungen“) bewertet hätte.

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Der von der Erstbeurteilerin der Beurteilung zugrundegelegte Beurteilungsmaß ist auch für einen Beamten, der - wie der Kläger - zuvor nicht mit der Materie des Waffenrechts befasst war, nicht zu streng. Die Erstbeurteilrin hat nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt, dass der Kläger zu Beginn seines Einsatzes in der Dienststelle ZA 00 ausreichend in die Materie des Waffenrechts eingearbeitet wurde. Sie hat in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 10.02.2019 und in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass der Kläger von der Vorgängerin auf seinem Dienstposten zwar nur über einen Zeitraum von rund 3 Wochen eingearbeitet werden konnte, weil die Vorgängerin des Klägers nach 3 Wochen zum LKA versetzt worden sei. Dem Kläger sei aber zur weiteren Einarbeitung der Sachbearbeiter R.zugeteilt worden. Der Sachbearbeiter R.habe alle vom Kläger erstellten Entwürfe korrigiert und die Korrekturen mit ihm besprochen. Bei Abwesenheit des Beamten R.habe sich der Kläger mit anderen Sachbearbeitern in Verbindung setzen können. Im Übrigen habe für den Kläger die Möglichkeit bestanden, fachliche waffenrechtliche Probleme in einer wöchentlich, jeweils mittwochs stattfindenden Besprechungsrunde der im Waffenrecht tätigen Sachbearbeiter zur Sprache zu bringen.

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Der Beurteilung liegt auch kein für Schwerbehinderte unzulässiger Beurteilungsmaßstab zugrunde. Es ist nicht erkennbar, dass eine behinderungbedingte mindere Quantität der Arbeitsleistung des Klägers die Bewertung negativ beeinflusst hat. Die Erstbeurteilerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie vom Kläger nicht verlangt habe, dass er mit dem gleichen Tempo seine Arbeit erledige wie ein Nichtbehinderter. Sie habe ihn in mehreren Personalgesprächen darauf hingewiesen, dass nicht das Arbeitstempo, sondern vielmehr die fehlerfeie Erledigung der Aufgaben entscheidend sei. Im Übrigen durfte die Beurteilerin eine mindere Arbeitsquantität des Klägers und daraus resultierende Arbeitsrückstände jedenfalls teilweise negativ berücksichtigen, weil die verminderte Arbeitsquantität des Klägers nach den glaubhaften Angaben der Erstbeurteilerin nicht allein auf seine Behinderung zurückzuführen war. Die Erstbeurteilerin hat glaubhaft dargelegt, dass der Kläger während seiner Dienstzeit sein Handy überdurchschnittlich häufig zu privaten Zwecken genutzt habe. Er habe häufig sein Handy in der Hand gehabt und darauf getippt. Wenn sie – die Beurteilerin – ihn beim Betreten seines Büros dabei habe beobachten können, habe er das Handy jeweils sofort weggelegt. Auf Nachfrage hat sie ihre Angabe dahingehend konkretisiert, dass sie den Kläger etwa jedes zweite Mal, wenn sie sein Büro betreten habe, mit dem Handy in der Hand gesehen habe. Diese Beobachtung berechtigt zu der Annahme, dass der Kläger sein Handy während der Dienstzeit überdurchschnittlich häufig genutzt hat. Die Beurteilerin hat nachvollziehrbar angegeben, dass sie das Büro des Klägers mindestens einmal pro Tag betreten habe, um dem Kläger Post zu bringen. Im Übrigen sei sie auch von Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden, dass der Kläger sein Handy während der Dienstzeit häufig für private Angelegenheiten nutze.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

32

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

36

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

37

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

38

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

40

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

41

Beschluss

42

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

43

5.000,00 €

44

festgesetzt.

48

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

49

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

50

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

51

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

52

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.