Feuerwehrbeamter: Geldentschädigung für unionsrechtswidrige Zuvielarbeit verjährt
KI-Zusammenfassung
Ein Brandmeister begehrte von seiner Dienstherrin eine Geldentschädigung für über 48 Wochenstunden geleistete Mehrarbeit (2004–2006) sowie eine Zulage für zusätzliche 24‑Stunden-Schichten (Anfang 2007). Das VG Köln gewährte Wiedereinsetzung wegen Postversehens, wies die Klage jedoch ab. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch für 2004–2006 sei nach nationalem Recht mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt und werde durch bloße Anträge nicht gehemmt. Für Anfang 2007 fehle es mangels Anspruchsgrundlage (u.a. wegen Opt-out-Erklärung, fehlender Mehrarbeitsanordnung, späterem Inkrafttreten des Zulagengesetzes) an einem Zahlungsanspruch.
Ausgang: Klage auf Zahlung von Ausgleich für Mehrarbeit/Zulage trotz Wiedereinsetzung wegen Verjährung bzw. fehlender Anspruchsgrundlage abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für unionsrechtswidrig über die 48‑Stunden‑Grenze hinaus geleistete Zuvielarbeit kann Beamten grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch auf Ausgleich zustehen.
Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt den nationalen Verjährungsvorschriften; für nach dem 01.01.2002 entstandene Ansprüche gilt regelmäßig die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
Bei monatlich entstehenden Ausgleichsansprüchen beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Entstehungsjahres; verjährungshemmend wirken grundsätzlich nur Widerspruch/Klage, nicht jedoch ein bloßer Antrag auf Ausgleich.
Ist die Verjährung bereits abgelaufen, können nachfolgende prozessuale Handlungen keine Unterbrechung oder Hemmung mehr bewirken.
Für zusätzliche Dienste aufgrund einer wirksamen Opt-out-Erklärung besteht ein finanzieller Ausgleichsanspruch nur bei Vorliegen einer besonderen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Anspruchsgrundlage (z.B. angeordnete/genehmigte Mehrarbeit oder Zulagenregelung).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der im Jahre 1978 geborene Kläger steht im Amt eines „Brandmeisters“ im feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten.
Mit Schreiben seiner – vormaligen – Prozessbevollmächtigten vom 07.01.2010 beantragte er – unter Bezugnahme auf einen entsprechenden Antrag aus Juli 2004 –, ihm für die bis zum 31.12.2006 europarechtswidrig geleistete Mehrarbeit im Umfang von sechs Stunden wöchentlich einen Ausgleich zu gewähren.
Mit Schreiben vom 15.01.2010 wies die Beklagte daraufhin, dass ihr ein entsprechender Antrag des Klägers nicht vorliege.
Unter dem 17.12.2010 wiederholte der Kläger sein Begehren durch einen sog. „Leistungswiderspruch“, in dem er eine Aktualisierung seines Stundenkontos bzw. Ausgleich in Geld für die in der Zeit vom 30.04.2004 bis 31.12.2010 europarechtswidrig geleistete Mehrarbeit verlangte; mit Schreiben vom 29.12.2010 korrigierte er das Enddatum auf den 31.12.2006.
Mit Schreiben vom 21.01.2011 erläuterte die Beklagte, dass sie zwar auf eine Einrede der Verjährung verzichte und den Ausgang von Musterverfahren abwarte; im Übrigen seien die bis zum 31.12.2006 geltend gemachten Ansprüche allerdings nach ihrer Ansicht seit dem 31.12.2009 verjährt.
Nachdem sowohl vom den – vormaligen – Prozessbevollmächtigten des Klägers als auch durch ein Schreiben der Deutschen Feuerwehrgewerkschaft auf einen Antrag vom 03.07.2004 hingewiesen und ein Ausgleich für Mehrarbeit bis Oktober 2007 gefordert worden war – die sog. „Opt-out-Regelung“ greife erst für den nachfolgenden Zeitraum – und die Beklagte ergänzend mit Schreiben vom 29.08.2012 erläutert hatte, dass ihr im Jahre 2004 keine Anträge auf Mehrarbeitsausgleich zugegangen seien und eine „Opt-out-Regelung“ als Individualvereinbarung schon ab dem 01.01.2007 Anwendung finde, vertiefte der Kläger seine Ausführungen zu einem Antrag schon aus dem Jahre 2004.
Die Beklagte wies die „Leistungswidersprüche“ vom 17.12.2010 und 29.12.2010 mit „Widerspruchsbescheid“ vom 05.11.2012 als unbegründet zurück: Ein Ausgleichsan-spruch für die Zeit bis zum 31.12.2006 scheiterte bereits daran, dass ein entsprechender Antrag des Klägers nicht vorliege; im Übrigen sei die Forderung, für die eine Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte, verjährt. Eine Unterbrechung bzw. Hemmung der Verjährung könne nur durch – hier nicht gegebene – Klageerhebung oder Widerspruch erfolgen. Für die Zeit ab dem 01.01.2007 bestehe eine individualrechtliche Rechtsgrundlage für einen Dienst von mehr als 48 Stunden/Woche.
Der Widerspruchsbescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.11.2012 zugestellt.
Am 21.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Versäumung der Klagefrist erläutert er, dass er die Klageschrift vom 15.11.2012 – diese fügte er seinem Schriftsatz bei – vor Antritt eines stationären Krankenhausaufenthalts mit unbekannter Dauer am 15.11.2012 ordnungsgemäß zur Post gegeben habe. Erst durch einen Anruf bei der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Köln am 21.12.2012 habe er erfahren, dass die Klage offensichtlich nicht eingegangen sei.
Zur Begründetheit der Klage ist er der Ansicht, dass ein Ausgleichsanspruch für die Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 gegeben sei, weil er in dieser Zeit europarechtswidrig mehr als 48 Stunden Dienst geleistet habe (29 Monate [August 2004 bis Dezember 2006] x 22,5 Stunden = 652,5 Stunden x 11,77 € = 7.679,93 €). Dies gelte auch für die Zeit vom 01.01. bis zum 29.06.2007, weil die Beklagte die Individualvereinbarung erst ab dem 30.06.2007 umgesetzt habe (60 24-Stunden-Schichten à 20 € = 1.200 €).
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 05.11.2012 zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.879,93 € zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unzulässig, weil der Kläger die Klagefrist versäumt habe und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorlägen.
Die Klage sei zudem unbegründet weil die von dem Kläger geltend gemachte Forderung verjährt sei, soweit es den Zeitraum bis zum 31.12.2006 betreffe.
Für die Zeit ab dem 01.01.2007 gelte eine Individualvereinbarung, die einem Ausgleichsanspruch entgegenstehe. Aufgrund dieser Individualvereinbarung sei die Beklagte allerdings nicht verpflichtet, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Dies sei in Umsetzung des "Gesetzes über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen" vom 19.06.2007 – GV.NRW. S. 191 – (in Kraft getreten am 30.06.2007) erst für die Zeit ab dem 01.07.207 geschehen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet.
Die Klage ist zulässig.
Mit Eingang der Klageschrift am 21.12.2012 hat der Kläger zwar die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach der Zustellung des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 05.11.2012 am 07.11.2012 offenkundig versäumt. Dem Kläger ist aber insoweit gemäß § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er bzw. sein Prozessbevollmächtigter (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) ohne Verschulden gehindert waren, die Klagefrist einzuhalten. Der Kläger hat nachvollziehbar erläutert und durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass die Klageschrift schon am 15.11.2012 und damit innerhalb der Monatsfrist ordnungsgemäß zur Post gegeben wurde. Der offenkundig nicht zeitnah erfolgte Eingang der Klageschrift bei Gericht, beruhte danach auf einem Postversehen, das dem Kläger nicht anzulasten ist. Dass der fehlende Eingang erst am 21.12.2012 bemerkt wurde, haben der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter glaubhaft mit dem stationären Krankenhausaufenthalt des Prozessbevollmächtigten erklärt.
Die Klage ist aber unbegründet.
Der Kläger hat für die in der Zeit vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 geleistete Mehrarbeit im Umfang von 652,5 Stunden keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Geld (zu 1.); soweit es dem Kläger um einen finanziellen Ausgleich für die in der Zeit vom 01.10.2007 bis 29.06.2007 geleisteten 24-Stunden-Dienstschichten über die wöchentliche Regelarbeitszeit hinaus geht, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg (zu 2.).
Zu 1.:
Der Kläger hat vom 01.08.2004 bis zum 31.12.2006 regelmäßig über die unionsrecht-lich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden hinaus Dienst geleistet. Dies verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23.11.1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl EG Nr. L 307 vom 13.12.1993 S. 18) sowie Art. 6 b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolgerichtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitsplatzgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl EG Nr. L 299 vom 18.11.2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), so dass die entgegenstehenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts des Landes Nordrhein-Westfalens wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts außer Betracht zu bleiben haben.
Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht einem Beamten nach der Rechtsprechung des BVerwG,
vgl. Urteile vom 26.07.2012 – 2 C 29/11 u. a. –, juris
auch grundsätzlich ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch zu. In der Rechtsfolge ist die pauschal zu errechnende Zuvielarbeit ohne Abzüge auszugleichen; soweit (nur) Geldausgleich in Betracht kommt, ist dieser in Anlehnung an die zum jeweiligen Zeitraum der Zuvielarbeit geltenden Stundensätze für Mehrarbeit im Vollzeitdienst zu gewähren.
Entsprechende Ansprüche des Klägers für den vorgenannten Zeitraum sind allerdings verjährt.
Es bedarf keiner Erörterung, ob der Kläger – wie es im Verwaltungs- und Klageverfahren vertieft wurde – bereits im Juli 2004 einen Antrag auf Ausgleich der europarechtswidrig geleisteten Mehrarbeit gestellt hat. Der unionsrechtliche Staatshaftungsan-spruch ist nämlich – anders als der nationalstaatliche Ausgleichsanspruch – nicht an weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antragserfordernis – gebunden. Die noch im Urteil vom 29.09.2011 – 2 C 32/10 – (BVerwGE 140, 351; juris) vertretene gegenteilige Ansicht hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 – (NVwZ 2012, 1472; juris) ausdrücklich aufgegeben. Nur für den neben dem unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch bestehenden nationalstaatlichen Ausgleichsanspruch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine vorherige Rügeobliegenheit des Beamten.
Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch unterliegt allerdings – wie auch der national-staatliche Ausgleichsanspruch – den Verjährungsregeln des nationalen Rechts. Für beide Ansprüche gelten die allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 01.01.2002 die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30-jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB auf die ab dem 01.01.2002 gem. § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist.
Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Der Lauf der Verjährungsfrist wird (nur) durch Klagerhebung oder durch den nach § 126 Abs. 3 BRRG im Beamtenrecht vorgeschalteten Widerspruch gem. § 210 BGB a.F. unterbrochen sowie seit dem 01.01.2002 gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt.
Ein möglicherweise vom Kläger im Jahre 2004 gestellter Antrag hatte keine verjährungsunterbrechende oder –hemmende Wirkung.
Es kann offen bleiben, ob bereits der "Leistungswiderspruch" des Klägers vom 17.12. / 29.12.2010 für eine Unterbrechung / Hemmung der Verjährung ausreicht, oder ob dies erst durch die am 21.12.2012 erhobene Klage erfolgen konnte. Die bis zum 31.12.2006 entstandenen Ansprüche des Klägers waren mit Ablauf des 31.12.2009 verjährt, so dass nachfolgende prozessuale Handlungen für eine Unterbrechung / Hemmung der Verjährung keine Wirkung mehr entfalten konnten.
Die Beklagte hat nicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede für die für den Zeitraum 01.08.2004 bis 31.12.2006 geltend gemachten Ansprüche verzichtet. Soweit erst-mals im Schreiben der Beklagten vom 21.01.2011 auf die Einrede der Verjährung verzichtet wurde, enthält dieses Schreiben keinen Hinweis darauf, dass es sich auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits verjährten, bis Ende 2006 entstandenen Ansprüche beziehen soll.
Zu 2.:
Soweit der Kläger für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 29.06.2007 einen finanziellen Ausgleich für die Ableistung von insgesamt 60 24-Stunden-Schichten begehrt, weil er aufgrund seiner Erklärung vom 21.11.2006 – offenkundig erst für die Zeit ab dem 01.01.2007 – gemäß § 5 Abs. 1 der "Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen" vom 01.09.2006 – GV.NRW. S. 442 – (in Kraft getreten am 01.01.2007) – sich bereit erklärt hatte, Schichtdienst von mehr als 48 Stunden wöchentlich zu leisten, fehlt es für einen Ausgleichsanspruch an einer normativen Anspruchsgrundlage.
Der für die europarechtswidrig geleistete Mehrarbeit herangezogene unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch bzw. der national-staatliche Ausgleichsanspruch sind nicht einschlägig, weil der Kläger aufgrund eigener Erklärung im Rahmen der geltenden Verordnung diese Mehrarbeit geleistet hat. Die "Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte" ergibt keine Rechtsgrundlage, weil es an den tatbestandlichen Voraussetzungen (schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit) fehlt. Das "Gesetz über die Gewährung einer Zulage für freiwillige, erhöhte wöchentliche Regelarbeitszeit im feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen" vom 19.06.2007 – GV.NRW. S. 191 – ist erst am 30.06.2007 in Kraft getreten und kann für den vorherigen Zeitraum – unabhängig davon, dass die Regelung als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist – keine Relevanz für einen Anspruch des Klägers beanspruchen.
Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor – und solche werden vom Kläger auch nicht vorgetragen –, dass die Beklagte unabhängig von dem Vorstehenden an andere Mitarbeiter ihres feuerwehrtechnischen Dienstes eine Zulage gezahlt hat, so dass der Kläger eine Gleichbehandlung beanspruchen könnte.
Es bedarf keiner Erörterung, ob Aspekte der Fürsorgepflicht einen Anspruch des Klägers auf einen finanziellen Ausgleich für geleistete Mehrarbeit für die Zeit vom 01.01.2007 bis zum 29.06.2007 begründen können. Hierfür istr schon deshalb kein Raum, weil die vom Kläger unter dem 21.11.2006 abgegebene Erklärung keinen Hinweis auf einen solchen finanziellen Ausgleich erhält, der Kläger diese Erklärung - offenkundig ohne Versprechen einer Gegenleistung – unterschrieben und auch von seinem vorbehaltenen Widerrufsrecht nicht Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.