Beihilfe NRW: Lingualretainer nach GOZ 6030–6080 nicht gesondert beihilfefähig
KI-Zusammenfassung
Eine beihilfeberechtigte Richterin begehrte weitere Beihilfe für kieferorthopädische Aufwendungen ihres Sohnes, insbesondere für die (analog) abgerechnete Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers. Das VG Köln hielt die Klage trotz fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung für zulässig, wies sie jedoch als unbegründet ab. Die GOZ-Abrechnungsvorschrift zu Nr. 6080 erfasse alle Retentionsleistungen bis zu vier Jahren unabhängig von Methode und Gerät, sodass eine gesonderte (analoge) Berechnung der Retainer-Eingliederung ausscheide. Bei vierteljährlicher Rechnungslegung seien die Gebühren nach Nr. 6030/6070 GOZ je Quartal nur mit 1/16 anzusetzen.
Ausgang: Klage auf weitere Beihilfe für die (analoge) Abrechnung eines Lingualretainers abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung zusätzliche Angaben zur Klageerhebung, müssen diese vollständig sein; fehlt der Hinweis auf die zulässige elektronische Klageerhebung, ist die Belehrung fehlerhaft i.S.d. § 58 Abs. 1 VwGO.
Beihilfe ist für ärztliche/zahnärztliche Leistungen der Höhe nach nur insoweit zu gewähren, als die geltend gemachten Gebühren nach dem maßgeblichen Gebührenrecht (GOÄ/GOZ) materiell-rechtlich begründet sind; maßgeblich ist insoweit die gebührenrechtliche Auslegung, wie sie im Zivilrechtsweg entwickelt wird.
Die Abrechnungsvorschrift zu den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ erfasst alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention innerhalb von bis zu vier Jahren unabhängig von angewandter Methode und verwendetem Therapiegerät.
Die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers ist eine Retentionsmaßnahme und wird durch die Leistungen nach Nrn. 6030 bis 6080 GOZ abgegolten; eine gesonderte (insbesondere analoge) Berechnung zusätzlicher GOZ-Positionen hierfür ist ausgeschlossen.
Erfolgt im Rahmen der von den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ erfassten Vierjahresmaßnahme eine vierteljährliche Rechnungslegung, kann pro Quartal nur ein Sechzehntel der jeweiligen Gebühr angesetzt werden.
Vorinstanzen
Bundesverwaltungsgericht, 5 C 8.19 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Richterin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 80 % der krankheitsbedingten Aufwendungen für ihren berücksichtigungsfähigen Sohn N. beihilfeberechtigt. Mit ihrer Klage begehrt sie die Bewilligung einer weiteren Beihilfe für die kieferorthopädische Behandlung ihres Sohnes.
Der Sohn der Klägerin befindet sich seit dem Jahre 2011 bei der Kieferorthopädin Dr. K. in kieferorthopädischer Behandlung. Die Klägerin legte dem beklagten Land im April 2015 einen von der behandelnden Kieferorthopädin erstellten Heil- und Kostenplan (HKP) vom 01.04.2015 vor und bat um Prüfung der Beihilfefähigkeit der mit dem HKP genannten Behandlungsmaßnahmen, die über eine Behandlungsdauer von 4 Jahren hinausgingen. Nach den Angaben im HKP sollte die Rechnungslegung der behandelnden Kieferorthopädin vierteljährlich erfolgen. Das beklagte Land teilte der Klägerin unter dem 22.05.2015 mit, dass die im HKP genannten Behandlungsmaßnahmen grundsätzlich beihilfefähig seien, allerdings mit der Einschränkung, dass die Gebühren Nrn. 6100 und 6110 GOZ für das Einsetzen und Entfernen von Lingualretainern nicht beihilfefähig seien, weil sie mit den Maßnahmen zur Retention gem. Nrn. 6030 bis 6080 GOZ abgegolten seien. Die Leistungen nach Nrn. 6030 und 6070 GOZ umfassten einen Zeitraum von 4 Jahren und seien deshalb pro Quartalsrechnung auf 1/16 zu kürzen.
Unter dem 14.07.2015 beantragte die Klägerin beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe u.a. für Aufwendungen, die die Kieferorthopädin Dr. K. mit Rechnung vom 01.07.2015 Höhe von 1701,97 € für eine in der Zeit vom 02.04.2015 bis zum 23.04.2015 bei ihrem Sohn durchgeführte kieferorthopädische Behandlung geltend gemacht hatte.
Mit Bescheid vom 04.08.2015 bewilligte das beklagte Land der Klägerin zu den mit der Rechnung vom 01.07.2015 geltend gemachten Aufwendungen eine Beihilfe in Höhe von 1.031,66 €. Dabei erkannte es von den insgesamt geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 1.701,97 € einen Betrag in Höhe von 1.289,57 € als beihilfefähig an. Es setzte die mit Rechnung vom 01.07.2015 für das Einsetzen eines Lingualretainers berechneten Nrn. 6100 GOZ (Eingliederung eines Klebebrackets), 2197 GOZ (Adhäsive Befestigung) und 6140 GOZ (Eingliederung eines Teilbogens) ab, weil die Befestigung des Klebebrackets bereits von der ebenfalls abgerechneten Leistung GOZ 6100 umfasst sei und weil die GOZ für die Eingliederung von Retainern eine Gebühr nicht vorsehe. Statt der von der Kieferorthopädin für die Nrn. 6030 und 6070 GOZ insgesamt berechneten 57,13 € setzte das beklagte Land einen Betrag in Höhe von einem Sechzehntel der vollen Gebühr, insgesamt in Höhe von 42,85 € an.
Die Klägerin legte am 18.08.2015 Widerspruch ein. Unter dem 12.10.2015 bestellten sich die Prozessbevollmächtigten unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht für die Klägerin. Das beklagte Land wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2015 aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides wird u.a. ausgeführt, dass die Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist. Der Widerspruchsbescheid wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 03.11.2015 zugestellt.
Die Klägerin hat am 11.12.2015 Klage erhoben, mit der sie die Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 329,92 € begehrt. Nach Erhalt der gerichtlichen Eingangsverfügung am 14.12.2015 hat die Klägerin am 22.12.2015 Wiedereinsetzung in die ihrer Ansicht versäumte Klagefrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags trägt sie vor, dass ihr Prozessbevollmächtigter die Klageschrift rechtzeitig am 01.12.2015 gefertigt und mit dem Vermerk „vorab (einfach) per Telefax“ versehen habe. Der Prozessbevollmächtigte habe die Klageschrift am 01.12.2015 unterschrieben und für den Postausgang am nächsten Tag bereitgelegt. Vor seiner Abreise zu einem ganztägigen auswärtigen Gerichtstermin am 02.12.2015 habe er die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen seiner Kanzlei angewiesen, den Ausgang fristgebundener Post zu kontrollieren. Die Postausgangskontrolle obliege der Rechtsanwaltsfachangestellten G. , seit nunmehr 25 Jahren in der Kanzlei zuverlässig arbeite. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen sei keine Übersendung per Fax erfolgt, die Klageschrift sei vielmehr auf dem Postweg mittels eines Kurierdienstes an das Verwaltungsgericht übersandt worden. Zur Glaubhaftmachung legt der Prozessbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung seiner Kanzleikraft G. vor. Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor, dass die Eingliederung eines fest sitzenden Lingualretainers nach einer Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer von Oktober 2013 gesondert abrechenbar sei. Die Ziffn. GOZ 2197 und 6100 seien nach zivilgerichtlicher Rechtsprechung nebeneinander abrechenbar seien. Der Begriff „Eingliedern“ in GOZ 6100 umfasse nicht begriffsnotwendig das adhäsive Befestigen des Klebebrackets. Mit der Ziff. GOZ 2197 werde der intraoral erforderliche Mehraufwand abgegolten. Das beklagte Land könne sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg auf den Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 16.11.2012 berufen. Der Dienstherr könne nicht durch Erlass über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen entscheiden.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 04.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 329,92 € zu bewilligen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach hat die Kieferorthopädin zu Unrecht Gebühren für die Eingliederung des Lingualretainers angesetzt. Das Einbringen von Lingualretainern sei in der GOZ 2012 nicht ausdrücklich aufgeführt, obwohl die Einbringung von Lingualretainern bereits im Jahre 2012 ein gängiges Verfahren zur Retention gewesen sei. Eine Abrechnung analog Nrn. 6100, 2197 und 6140 GOZ sei nicht zulässig. Alle Maßnahmen, die der Kieferumformung oder Retention dienten, seien bereits vom Leistungsinhalt der Nrn. 6030-6050 erfasst. Weil die Nrn. 6030 bis 6080 GOZ nicht zwischen verschiedenen Behandlungsmethoden unterschieden, gelte die Abrechnungsvorschrift zu den Nrn. 6030 bis 6080 GOZ auch für festsitzende Therapiegeräte.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist nicht versäumt. Sie hat nicht mit Zustellung des Widerspruchsbescheides zu laufen begonnen, weil die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2015 fehlerhaft ist. Enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung Angaben zu der nicht zwingend nach § 58 Abs. 1 VwGO vorgegebenen Form der Klageerhebung, müssen diese vollständig sein. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist insoweit nicht vollständig. Sie weist nur darauf hin, dass die Klage bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären ist. Angaben zu der nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Land NRW möglichen elektronischen Klageerhebung enthält die Belehrung nicht. Damit erschwert sie den Zugang zum Gericht.
Selbst wenn die einmonatige Klagefrist zu laufen begonnen hätte und die Klagefrist versäumt wäre, wäre der Klägerin Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Eigenes Verschulden der Klägerin liegt nicht. Ein der Klägerin zuzurechnendes Organisations- oder Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten bei der Auswahl seiner Hilfskräfte ist auch nicht gegeben. Der Prozessbevollmächtigte hat glaubhaft gemacht, dass er die Klageschrift rechtzeitig vor Ablauf der Klagefrist fertig gestellt hat und die sonst über 25 Jahre zuverlässig in der Kanzlei arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte G. mit der Aufgabe fristgebundener Post beauftragt hat.
Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung einer weiteren Beihilfe.
Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Bei der Behandlung durch Ärzte und Zahnärzte beurteilt sich die Angemessenheit ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der maßgebenden ärztlichen Gebührenordnung. Besteht zwischen dem behandelten Beihilfeberechtigten und dem behandelnden Arzt Streit über die Berechtigung der ärztlichen Honorarforderung, ist für die Entscheidung, ob nach den Maßstäben des Beihilferechts Aufwendungen für ärztliche Leistungen angemessen sind, die Auslegung des ärztlichen Gebührenrechts durch die Zivilgerichte maßgebend. Ist – wie hier - eine Entscheidung im ordentlichen Rechtsweg nicht ergangen, hat der Dienstherr – und im Streitfall das Verwaltungsgericht – zu prüfen, ob die vom Arzt geltend gemachten Ansprüche nach materiellem Gebührenrecht begründet sind,
vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2009 – 2 C 79/08 -, NVwZ-RR 2010, 365.
Die Kieferorthopädin hat die für die Eingliederung eines festsitzenden Lingualretainers analog berechneten Ziffn. 6100, 2197 und 6140 GOZ zu Unrecht angesetzt. Die gesonderte Abrechnung eines Lingualretainers ist durch die Abrechnungsvorschrift zu Ziff. 6080 GOZ ausgeschlossen. Nach dieser Abrechnungsvorschrift umfassen die Maßnahmen im Sinne der Nummern 6030 bis 6080 alle Leistungen zur Kieferumformung und Retention bzw. zur Einstellung des Unterkiefers in den Regelbiss innerhalb eines Zeitraumes von bis zu vier Jahren, unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegräten. Die Eingliederung von Lingualretainern ist eine Maßnahme der Retention. Soweit die Klägerin unter Berufung auf die Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer meint, dass die Abrechnungsvorschrift die Berechnungsfähigkeit von festsitzenden Retainern nicht erfasse, verkennt sie, dass die Leistungen nach Nrn. 6030 bis 6080 GOZ nicht zwischen festen und herausnehmbaren Therapiegeräten unterscheiden und dass die Abrechnungsvorschrift ausdrücklich Geltung „unabhängig von den angewandten Behandlungsmethoden oder den verwendeten Therapiegeräten“ beansprucht. Soweit sie sich auf die Begründung des Verordnungsgebers beruft, wonach die Abrechnungsvorschrift zu Nrn. 6080 GOZ nicht die Berechnungsfähigkeit weiterer kieferorthopädischer Leistungen ausschließt, verkennt sie, dass die Eingliederung von festsitzenden Lingualretainern ausdrücklich nicht in die GOZ als selbständig abrechenbare Maßnahme aufgenommen wurde.
Die Eingliederung des Lingualretainers ist nach der genannten Abrechnungsvorschrift von den mit der Rechnung vom 01.07.2015 gleichzeitig abgerechneten Positionen 6030, 6070 GOZ umfasst.
Das beklagte Land hat die für die Nrn. 6030 OK, 6030 UK und 6070 GOZ angesetzten Gebühren zu Recht nur in Höhe von einem Sechzehntel der vollen Gebühr, insgesamt in Höhe von 42,85 € angesetzt. Nach der genannten Abrechnungsvorschrift zu Nrn. 6030 bis 6080 GOZ ist mit einer Gebühr der jeweiligen Nrn. 6030 ff. GOZ die Maßnahme zur Umformung des Kiefers einschließlich Retention innerhalb einers Zeitraumes von bis zu vier Jahren umfasst. Bei der von der Kieferorthopädin praktizierten vierteljährlichen Rechnungslegung darf pro Vierteljahr nur ein Sechzehntel der vollen Gebühr, hier 42,85 € angesetzt werden.
Ob die Nr. 2197 GOZ neben der Nr. 6100 GOZ berechnet werden darf, ist hier unerheblich, weil die Nr. 2197 GOZ nicht analog für Eingliederung des Lingualretainers angesetzt werden darf.
Der Erlass des Finanzministeriums NRW vom 16.11.2012 ist für die gerichtliche Entscheidung ohne Belang, weil diese interne Verwaltungsanweisung keine außenrechtlich verbindliche Auslegung der GOZ ist. Die Unrichtigkeit der Abrechnung der Kieferorthopädin ergibt sich hier aber unmittelbar aus der GOZ.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Gründe
Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
329,92 €
festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.