KiBiz-Förderung: Monatsdatenfrist (§ 19 Abs. 1 S. 4 KiBiz NRW a.F.) als Ausschlussfrist
KI-Zusammenfassung
Die Trägerin einer Kita begehrte eine höhere endgültige Bewilligung von Kindpauschalen nach KiBiz NRW für 2014/2015 und wandte sich gegen Kürzung/Rückforderung wegen geringerer Ist-Belegung laut KiBiz.web. Streitig war, ob nachträglich nachgewiesene Belegungen (u.a. „Fremdkinder“) zu berücksichtigen sind. Das VG Köln wies die Klage ab, weil für die endgültige Bewilligung allein die fristgerecht monatlich gemeldeten Monatsdaten maßgeblich sind und § 19 Abs. 1 S. 4 KiBiz NRW a.F. eine Ausschlussfrist begründet. Eine etwaige Wiedereinsetzung scheitere jedenfalls an fehlendem fristgerechtem Antrag und Nachholung der Meldung nach § 27 SGB X.
Ausgang: Verpflichtungsklage auf höhere endgültige KiBiz-Förderung wegen Fristversäumnis bei Monatsdatenmeldungen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die endgültige Bewilligung der Kindpauschalen nach dem KiBiz NRW a.F. knüpft an die vom Träger monatlich gemeldeten Daten der tatsächlichen Inanspruchnahme (Monatsdaten) an.
Die in § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a.F. geregelte Frist zur Erfassung der Monatsdaten ist als materielle Ausschlussfrist ausgestaltet; nach Fristablauf nachgewiesene Belegungen bleiben bei der endgültigen Bewilligung unberücksichtigt.
Die vom Träger gemeldeten Monatsdaten sind im zweistufigen KiBiz-Bewilligungsverfahren als antragsbezogene Mitwirkung/Antrag auf endgültige Festsetzung zu qualifizieren; eine Amtsermittlung des Jugendamts zur tatsächlichen Belegung wird insoweit nicht ausgelöst.
Eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Monatsdatenerfassung setzt jedenfalls einen rechtzeitigen Wiedereinsetzungsantrag sowie die Nachholung der versäumten Meldung innerhalb der Antragsfrist nach § 27 Abs. 2 SGB X voraus.
Übersteigt die Abweichung zwischen vorläufig bewilligter Förderung und Ist-Belegung die Schwelle des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz NRW, ist das Jugendamt zu einer von der vorläufigen Bewilligung abweichenden endgültigen Festsetzung berechtigt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selber trägt.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Trägerin einer öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung (Kita) in I. (freie Trägerschaft). Auf Antrag bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Leistungsbescheid vom 03.07.2014 für das Kindergartenjahr 2014/2015 eine Zuschusszahlung nach den §§ 20, 21 KiBiz NRW in Höhe von 476.807,81 € auf Grundlage der Bedarfsplanung des Jugendhilfeausschusses vom 12.03.2014. Die Bedarfsplanung sah u. a. vor, dass insgesamt 47 Kinder, davon 3 Kinder mit (drohender) Behinderung für die Berechnung der Kindpauschalen zugrunde gelegt werden. Unter Ziff. 5 des Bescheides regelte die Beklagte ferner, dass von Seiten der Klägerin sicherzustellen ist, dass die Ergebnisse hinsichtlich der tatsächlichen Inanspruchnahme der Kita zum 25. eines jeden Monats in KiBiz.web zur Verfügung gestellt werden (Meldung der Monatsdaten).
Über das System KiBiz.web trägt der jeweilige Träger einer Kita die sog. Kinddaten der betreuten Kinder ein und kann diese jederzeit den aktuellen Begebenheiten anpassen. Auf Grundlage dieser Kinddaten kann der jeweilige Träger sodann die sog. Monatsdaten (Daten, die die jeweils aktuelle Belegungssituation in der Kita wiedergeben) generieren. Die Erfassung der Monatsdaten ist dem jeweiligen Träger bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats technisch möglich. Nach diesem Termin ist der Träger für die Erfassung der Monatsdaten gesperrt und eine spätere Erfassung kann technisch nur noch durch Freischaltung durch das Jugendamt erfolgen.
Nach zwischenzeitlichem Erlass zweier Änderungsbescheide erhöhte die Beklagte mit 3. Änderungsbescheid vom 15.09.2015 den Gesamtbewilligungsbetrag für das Kindergartenjahr 2014/2015 auf 505.229,98 €. Die Änderung ergebe sich durch eine erhöhte Kindpauschale für ein Kind mit (drohender) Behinderung, sodass die Beklagte anstatt 3 nunmehr 4 Kinder mit (drohender) Behinderung feststellte. Dem Bescheid lag u. a. zugrunde, dass aufgrund der Berechnung der Beklagten für Kinder ohne (drohende) Behinderung ein Betrag in Höhe von 412.117,89 € und für Kinder mit (drohender) Behinderung in Höhe von 67.149,06 € (18.636,96 € + 48.512,10 €), und damit insgesamt 479.266,95 € hinsichtlich der Kindpauschalen festgesetzt wurde.
Mit Bescheid vom 22.07.2016 („4. Änderungsbescheid“) stellte die Beklagte eine Überzahlung hinsichtlich der bewilligten Kindpauschalen für Kinder mit (drohender) Behinderung in Höhe von 18.459,82 € fest, da im Hinblick auf insgesamt 2,42 Kinder mit (drohender) Behinderung keine Betreuung erfolgt sei. Den Gesamtzuschuss bezifferte die Beklagte auf 486.770,16 €. Diesem Bescheid lag hinsichtlich der Kinder mit (drohender) Behinderung die „Ist-Belegungssituation“ anhand der von der Klägerin gemeldeten Monatsdaten bei KiBiz.web zugrunde, wonach bei insgesamt 47 betreuten Kindern nur noch 1,58 Kinder mit (drohender) Behinderung anzunehmen seien. Für Kinder ohne (drohende) Behinderung wurden eine Kindpauschale von insgesamt 430.965,47 € und für Kinder mit (drohender) Behinderung in Höhe von 28.015,97 € (18.636,96 € + 9.379,01 €), und damit insgesamt eine Summe von Kindpauschalen in Höhe von 458.981,43 € festgesetzt.
Mit Bescheid vom 25.07.2016 („endgültiger Leistungsbescheid“) bewilligte die Beklagte der Klägerin für das Kindergartenjahr 2014/2015 vorbehaltlich der Überprüfungen nach § 20 Abs. 4 und 5 KiBiz NRW einen Zuschuss in Höhe von insgesamt 442.222,07 €. Sie wies darauf hin, dass sich der Zuschuss unter Berücksichtigung der von der Klägerin in KiBiz.web hinterlegten Monatsdaten auf Basis der tatsächlichen durchschnittlichen Ist-Belegung berechne. Aufgrund der Endabrechnung ergebe sich eine weitere Überzahlung in Höhe von 44.548,09 € hinsichtlich der Kinder ohne (drohende) Behinderung. Die zugrunde liegende Endabrechnung der Beklagten vom 15.10.2015 erfolgte unter Generierung der Monatsdaten anhand der aktuell von der Klägerin gemeldeten Kinddaten. Die Beklagte setzte nach dieser Berechnung für Kinder ohne (drohende) Behinderung eine Kindpauschale in Höhe von 336.113,37 € und für Kinder mit (drohender) Behinderung in Höhe von 28.015,97 € (18.636,96 € + 9.379,01 €), und damit insgesamt 364.129,34 € hinsichtlich der Kindpauschalen fest. Sie ging insoweit von nur noch 37,58 Kindern, davon 1,58 mit (drohender) Behinderung, aus.
Die Klägerin erhob gegen die Bescheide vom 22.07.2016 und 25.07.2016 am 24.08.2016 jeweils Widerspruch. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die im KiBiz.web hinterlegten Daten für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht mit den tatsächlichen Belegungen übereinstimmten, da bei der Übertragung der Daten die damaligen „Fremdkinder“ (in der Einrichtung betreute Kinder mit Wohnsitz außerhalb der Gemeinde, in der sich die Einrichtung befindet) nicht mit erfasst worden seien.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 19.12.2016 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide vom 22.07.2016 und 25.07.2016 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sie aufgrund der Endabrechnung für das Kindergartenjahr 2014/2015 festgestellt habe, dass laut der Monatsdaten der Klägerin 1,58 Kinder mit (drohender) Behinderung die Betreuungsplätze tatsächlich in Anspruch genommen hätten. Da die Kinddaten in KiBiz.web eine Inanspruchnahme von 1,58 Kindern aufzeigten und für das Kindergartenjahr 2014/2015 erhöhte Kindpauschalen für insgesamt 4 Kinder bewilligt und ausgezahlt worden seien, bestehe eine Überzahlung für 2,42 Kinder in Höhe von 18.459,82 €. Auch nach Einpflegen der Monatsdaten für Juli 2015 habe sich eine Differenz gezeigt, zu deren Klärung die Klägerin nicht beigetragen habe. Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liege in der Trägerverantwortung.
Die Klägerin hat am 18.01.2017 Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass die Bescheide materiell rechtswidrig rechtswidrig seien, da sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage basierten. Denn die tatsächliche und nachgewiesene Ist-Belegung entspreche weitestgehend der ursprünglich gemeldeten Anzahl an betreuten Kindern. Hinsichtlich der Kinderpauschalen sei insgesamt von 45,25 Kindern auszugehen, wobei hiervon 2,71 Kinder mit (drohender) Behinderung anzunehmen seien. Es sei Gegenstand der Absprache zwischen den Beteiligten gewesen, dass die Fremdkinder zunächst nicht im KiBiz.web erfasst werden. Erst Ende 2014 sei die Frage geklärt gewesen, dass die Fremdkinder bei KiBiz.web eingepflegt werden müssen. Für die Beklagte hätte deutlich früher Anlass bestanden, die tatsächlichen Voraussetzungen der Endabrechnung zu klären, da bereits unterjährig offensichtlich gewesen sei, dass die Monatsdaten nicht mit den ursprünglich gemeldeten Zahlen übereinstimmten. Eine Rückforderung hätte voraussichtlich die Insolvenz der Klägerin zur Folge, zumindest aber erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Sämtliche Zuschüsse seien zweckentsprechend verausgabt worden. En entspreche der materiellen Gerechtigkeit sowie dem Rechtsstaatsprinzip, dass die nachgewiesene, tatsächliche Belegung in den Blick genommen wird.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 22.07.2016 und 25.07.2016 und Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 19.12.2016 zu verpflichten, ihr eine weitere endgültige Bewilligung der Kindpauschalen auf der Grundlage einer Ist-Belegung von 45,25 Kindern, darunter 2,71 Kinder mit Behinderung, zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen trägt sie insbesondere vor, dass die Klägerin auf die Meldepflichten und die entsprechenden Fristen im Leistungsbescheid hingewiesen worden sei. Das Prozedere ergebe sich im Übrigen auch aus dem Gesetz und bedürfe keiner Aufnahme in den Leistungsbescheid. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass es ein Problem hinsichtlich der Fremdkinder gegeben habe, da es keine Rolle spiele, ob die betreuten Kinder aus I. oder einer anderen Stadt kommen. Maßgeblich sei, dass die Kinder tatsächlich betreut wurden und dass hierzu die Zahlen dem Jugendamt monatlich über das Programm zu melden seien. Die Klägerin habe trotz entsprechender Nachfragen die Angaben nicht abgeändert.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt im Wesentlichen aus, dass der Träger seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, die Inanspruchnahme der Plätze in der Kita auf der Grundlage der Betreuungsverträge monatlich zu erfassen. Eine spätere Erfassung durch das Jugendamt könne nur in Ausnahmefällen erfolgen. Die Klägerin habe jedoch auch die Kinddaten offensichtlich schon nicht zeitnah korrekt eingepflegt. Das Jugendamt müsse die fehlenden Daten auch nicht selbst ermitteln, da es sich bei der Erfassung und Speicherung der Daten letztlich um einen Antrag des Trägers handle, dessen Umgang der Träger selbst bestimmen müsse. Hinsichtlich der „Fremdkinder“ habe kein Grund für die Klägerin bestanden, diese nicht mit aufzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Bescheide der Beklagten vom 22.07.2016 und vom 25.07.2016 in der Gestalt der jeweiligen Widerspruchsbescheide vom 19.12.2016 sind hinsichtlich der Nichtbewilligung der von der Klägerin geltend gemachten weiteren Förderleistungen rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Der Klägerin steht ein Anspruch auf die endgültige Bewilligung weiterer Förderleistungen gem. §§ 18 ff. KiBiz NRW in der Gültigkeit vom 01.08.2014 bis zum 31.07.2015 (a. F.) in Form von Kindpauschalen auf der Grundlage einer Ist-Belegung von 45,25 Kinder, darunter 2,71 Kinder mit (drohender) Behinderung für das Kindergartenjahr 2014/2015 nicht zu. Die Beklagte hat den vorläufig bewilligten Zuschuss in Form von Kindpauschalen mit Bescheiden vom 22.07.2016 und 25.07.2016 zu Recht um 63.007,91 € reduziert und mit 373.125,01 € nicht zu gering endgültig bewilligt.
Die finanzielle Förderung der Kitas erfolgt gem. §§ 18 ff. KiBiz NRW a. F. u. a. in Form von Kindpauschalen, die für jedes in einer Kita aufgenommene Kind gezahlt werden. Freie Träger der Jugendhilfe – wie die Klägerin – erhalten gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 KiBiz NRW a. F. einen Zuschuss in Höhe von 91 % der Kindpauschale. Das Verfahren für die Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen ist nach § 19 KiBiz NRW a. F. und § 3 der Verordnung zur Durchführung des KiBiz NRW in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung (DVO KiBiz) zweistufig ausgestaltet. Die Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen erfolgt zunächst gem. § 19 Abs. 4 Satz 1 KiBiz NRW a. F. vorläufig auf der Grundlage der bis zum 15.03. eines Kalenderjahres zu erstellenden Jugendhilfeplanung. Die endgültige Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen wird gem. § 3 DVO KiBiz am Ende des jeweiligen Kindergartenjahres festgesetzt. Das (örtliche) Jugendamt stellt zu diesem Zweck gem. § 3 Abs. 1 DVO KiBiz NRW für das am 31.07. endende Kindergartenjahr Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung – die Grundlage der vorläufigen Bewilligung waren – und der tatsächlichen Inanspruchnahme nach § 19 Abs. 4 Kibiz NRW a. F. fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 15.10. desselben Kalenderjahres.
Maßgeblich für die Ermittlung der tatsächlichen Inanspruchnahme im Rahmen der endgültigen Bewilligung sind die Daten über die tatsächliche Inanspruchnahme, die der Träger der Kita gem. § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. während des laufenden Kindergartenjahres monatlich bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats und damit für den letzten Monat Juli eines Kindergartenjahres bis zum 30.09. zu erfassen hat. Bei dieser dem Träger gesetzlich obliegenden Erfassungspflicht handelt es sich um eine Ausschlussfrist, mit der Folge, dass eine nach Ablauf der Frist nachgewiesene tatsächliche Inanspruchnahme bei der endgültigen Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen keine Berücksichtigung findet.
Dass die dem Träger der Einrichtung obliegende Erfassungspflicht des § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. eine Ausschlussfrist beinhaltet, folgt aus der Systematik des Verfahrens für die Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen und aus Sinn und Zweck der mit Wirkung zum 01.08.2014 erfolgten Gesetzesänderung des § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. Aufgrund des zweistufig in Form einer vorläufigen und endgültigen Bewilligung ausgestalteten Bewilligungsverfahrens handelt es sich bei den vom Träger zu erfassenden Monatsdaten, die bei der endgültigen Bewilligung zu berücksichtigen sind, um Anträge des Trägers auf Festsetzung der endgültigen Bewilligung, auf die sich der behördliche Untersuchungsgrundsatz nicht erstreckt. Dafür dass das Jugendamt in Bezug auf die tatsächliche Inanspruchnahme während des abgelaufenen Kindergartenjahres keine eigenen Feststellungen trifft und sich allein auf die vom Träger mitgeteilten Monatsdaten stützen soll, spricht auch, dass § 20 Abs. 5 Kibiz NRW a. F. das Jugendamt zu einer eigenen Verwendungsnachweisprüfung und Rückforderung der Zuschüsse nur im Falle einer nicht zweckentsprechenden oder einer nicht an den Vorgaben der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Standards (Personalausstattung und Gruppenstärke) ausgerichteten Verwendung berechtigt. Sinn und Zweck der zum 01.08.2014 in Kraft getretenen Änderung des KiBiz NRW sprechen ebenfalls dafür, dass es sich bei der in § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. bestimmten Erfassungsfrist um eine Ausschlussfrist handelt. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfes der Landesregierung wurde die Frist zur Erfassung der Monatsdaten deshalb eingeführt, weil nach den Erfahrungen der Vorjahre einzelne Träger ihren Erfassungspflichten nicht nachgekommen waren,
vgl. Gesetzesentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 16/5293, S. 93 f.
Gleichzeitig mit der Änderung des § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW wurde die Vorschrift des § 18 Abs. 3 Nr. 2 KiBiz NRW a. F. eingefügt, wonach die finanzielle Förderung einer Kita voraussetzt, dass der Träger die Regelungen des KiBiz NRW und die auf der Grundlage des KiBiz NRW erlassenen Rechtsvorschriften beachtet. Mit diesen Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die rechtzeitige ordnungsgemäße Erfassung der Monatsdaten Voraussetzung für die endgültige Bewilligung des Zuschusses zu den Kindpauschalen ist.
Die von der Klägerin innerhalb der am 30.09.2015 abgelaufenen Ausschlussfrist des § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. mitgeteilten Daten der tatsächlichen Inanspruchnahme, die die Klägerin aufgrund bestandskräftiger Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides vom 03.07.2014 („Weitere Regelungen“ in Ziff. 5) durch eine Erfassung im System KiBiz.web mitzuteilen hatte, rechtfertigen keine endgültige Bewilligung eines Zuschusses zu den Kindpauschalen, die über den Zuschuss hinausgeht, der der Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden vom 22.07.2016 und 25.07.2017 endgültig bewilligt wurde. Die angefochtenen Bescheide berechnen den der Klägerin endgültig bewilligten Zuschuss auf der Grundlage einer Ist-Belegung von 37,58 Kindern, darunter 1,58 Kinder mit (drohender) Behinderung, die die Klägerin am 15.10.2015 in KiBiz.web gemeldet hatte. Damit setzen die angefochtenen Bescheide einen höheren Zuschuss fest als der Klägerin von Gesetzes wegen zusteht, weil sie unmittelbar nach Ablauf der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. am 02.10.2015 nach den von ihr nicht bestrittenen Angaben der Beklagten in KiBiz.web nur 32,32 Kinder, darunter 1,49 Kinder mit (drohender) Behinderung gemeldet hatte.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, der Berechnung des endgültig bewilligten Zuschusses eine höhere Ist-Belegung als 37,58 Kinder, darunter 1,58 Kinder mit (drohender) Behinderung zugrunde zu legen. Die Beklagte und auch das Gericht mussten insbesondere der Behauptung der Klägerin nicht nachgehen, dass die am 15.10.2015 in KiBiz.web gemeldete Unterschreitung der Ist-Belegung auf der zwischen der Klägerin und Beklagten umstrittenen Behandlung sog. Fremdkinder beruht. Es spricht aus den oben genannten Gründen bereits Überwiegendes dafür, dass es sich bei der in § 19 Abs. 1 Satz 4 KiBiz NRW a. F. geregelten Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt, hinsichtlich derer eine Wiedereinsetzung gem. § 26 Abs. 1 KiBiz NRW i. V. m. § 27 Abs. 5 SGB X ausgeschlossen ist. Selbst wenn eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 27 Abs. 1 SGB X möglich wäre, lägen die Voraussetzungen des § 27 SGB X für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Nach § 27 Abs. 2 SGB X ist der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb von 2 Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen und die versäumte Handlung – hier die Meldung der Monatsdaten – innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Die nach § 27 Abs. 2 SGB X erforderlichen Handlungen hat die Klägerin nicht vorgenommen. Die Unstimmigkeiten bei der Behandlung der sog. Fremdkinder, die die Klägerin nach ihren Angaben an der fristgerechten vollständigen Meldung der Monatsdaten hinderten, bestanden nach eigenen Angaben der Klägerin spätestens im Januar 2015 nicht mehr. Die Klägerin hat einen Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der 2-Wochen-Frist des § 27 Abs. 2 SGB X nach Wegfall des Hindernisses nicht gestellt.
Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung des endgültig bewilligten Zuschusses auf der Grundlage von 37,58 Kindern, darunter 1,58 Kinder mit Behinderung ist nicht zu beanstanden. Bei einem Vergleich der tatsächlichen Inanspruchnahme durch 37,58 Kinder mit dem der Klägerin vorläufig auf der Grundlage der Jugendhilfeplanung bewilligten Zuschuss ist sie zu Recht von einer Abweichung von mehr als 10 % der Fördersumme ausgegangen, die sie gem. § 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz NRW zu einer von der vorläufigen Bewilligung abweichenden endgültigen Bewilligung berechtigt. Der Klägerin war mit Bescheid vom 15.09.2015 auf der Grundlage von 47 Kindern, darunter 4 Kinder mit Behinderung ein vorläufiger Zuschuss zu den Kindpauschalen in Höhe von 436.132,92 € bewilligt worden. Diesen vorläufig, auf der Grundlage einer geplanten Belegung mit 47 Kindern bewilligten Zuschuss hatte die Beklagte mit Bescheid vom 22.07.2016 auf 417.673,10 € (91 % von 458.981,43 €) reduziert. Die Differenz zu dem der Klägerin aufgrund einer Ist-Belegung von 37,58 Kindern zustehenden Zuschuss von 331.357,70 € (91 % von 364.129,34 €) beträgt 86.315,40 € und damit mehr als 10 % der vorläufig bewilligten Fördersumme von 417.673,10 €. Ob die Beklagte der Klägerin bei Anwendung der „Korridorregelung“ des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz NRW zu Recht den Sockelbetrag von 10 % der Abweichung belassen hat, muss nicht entschieden werden, weil die von der Beklagten vorgenommene Anwendung des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz NRW für die Klägerin günstig ist und sie nicht in ihren Rechten verletzt. An der Rechtmäßigkeit der Anwendung der „Korridorregelung“ durch die Beklagte bestehen allerdings angesichts des Wortlauts des § 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz NRW Bedenken. § 19 Abs. 4 Satz 3 KiBiz NRW verpflichtet zur Berücksichtigung von Abweichungen, „wenn“ – und nicht „soweit“ – sie bezogen auf die Einrichtung über zehn Prozent der jeweiligen Fördersumme hinausgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 3 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, § 188 VwGO. Es entsprach der Billigkeit gem. § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.