Klage gegen Ablehnung von Reisekostenerstattung mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Polizeibeamter, focht die Ablehnung der Erstattung von Reisekosten für Vortragstätigkeiten an. Das Gericht stellte fest, dass die isolierte Anfechtung der Ablehnung ohne gleichzeitig geltend gemachten Leistungsanspruch regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis begründet. Die Klage wurde mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen; der Zahlungsanspruch wurde an die Zivilgerichtsbarkeit verwiesen.
Ausgang: Klage auf Aufhebung des Versagungsbescheids mangels Rechtsschutzbedürfnis abgewiesen; Zahlungsanspruch an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine isolierte Anfechtungsklage gegen die Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsakts ist grundsätzlich unzulässig, weil es an einem Rechtsschutzbedürfnis fehlt, es sei denn, die Ablehnung hat über die Verneinung des Anspruchs hinaus nachteilige materielle Folgen.
Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, wenn der Ablehnungsbescheid keine über die Anspruchsverneinung hinausgehenden nachteiligen Folgewirkungen hat; eine verbindliche behördliche Erklärung, den Bescheid nicht gegen private Ansprüche geltend zu machen, kann das Rechtsschutzbedürfnis entfallen lassen.
Ansprüche auf Zahlung, die zivilrechtlicher Natur sind, begründen den Verwaltungsrechtsweg nicht; nach § 17a Abs. 2 GVG ist in solchen Fällen an die ordentliche Gerichtsbarkeit zu verweisen.
Landesrechtliche Vorschriften über Reisekosten (z. B. LRKG NRW) können nicht verlängerbare Ausschlussfristen vorsehen, nach deren Ablauf ein Erstattungsanspruch erlischt, wenn der Antrag nicht fristgerecht schriftlich oder elektronisch gestellt wird.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger war als Polizeibeamter im höheren Dienst für das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei (kurz: „LAFP“) NRW tätig und an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW an den Standort Köln abgeordnet. Er wurde zum 01.09.2016 zur Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises versetzt.
Mit Schreiben vom 19.01.2015 erteilte die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Abteilung Köln gegenüber dem LAFP Teildezernat 00.0 in Münster die Zustimmung, dass der Kläger im Rahmen des Ratslehrgangs der Polizei im Januar und Februar 2015 als Referent tätig wird. Darin heißt es unter anderem, dass der Kläger „diese Tätigkeit weder im Hauptamt übernehmen noch angemessen entlastet werden“ kann.
Am 26.08.2015 beantragte der Kläger mit entsprechenden Formularen des LAFP die Erstattung unter anderem von Reisekosten für Fahrten zwischen Köln und Münster am 08. - 09.01., 15.01., 21.01. sowie 23.01.2015. Den Anträgen war eine Begründung des Antrags der großen Wegstreckenentschädigung gemäß § 6 Abs. 1 Landesreisekostengesetz (kurz: „LRKG“) NRW vom 07.03.2014 beigefügt.
Mit Schreiben vom 28.09.2015 lehnte das LAFP die Erstattung der Reisekosten ab. Zur Begründung wies es darauf hin, dass der Anspruch auf Fahrtkostenerstattung verfristet sei. Nach § 3 Abs. 8 LRKG NRW müsse die Reisekostenvergütung schriftlich oder elektronisch innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Beendigung der Reise beantragt werden. Die nicht verlängerbare Ausschlussfrist sei für die Reise am 08.07., 15.07., 21.07 bzw. am 23.07.2015 abgelaufen.
Dagegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 06.10.2015. Insofern führte er aus, dass er die Fahrten zu den Vortragsveranstaltungen nicht im Rahmen des Beamtenverhältnisses, sondern aufgrund privatrechtlicher Nebentätigkeit erbracht habe. Daher richte sich die Erstattung der Fahrkosten nach den zivilrechtlichen Regeln eines Dienstvertrages. § 3 Abs. 8 LRKG NRW sei nicht einschlägig, da keine Dienstreise vorliege. Vielmehr gelte die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 197 BGB. Lediglich für die Berechnung der Fahrtkosten fände das LRKG NRW im Sinne der Rechtsfolgenverweisung Anwendung. Dies folge aus Nr. 4 der Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung. Das LAFP wurde darüber hinaus unter Fristsetzung bis zum 20.10.2015 zur entsprechenden Zahlung aufgefordert.
Das LAFP wertete das Schreiben des Klägers als Widerspruch, den es mit Widerspruchsbescheid vom 14.10.2015 zurückwies. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die Unterrichtstätigkeit des Klägers nicht auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags oder Dienstvertrags nach § 611 BGB erfolgt sei. Der Anspruch auf Zahlung von Reisekosten ergebe sich vielmehr aus den Richtlinien über die Vergütung von Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung gemäß Runderlass des Finanzministerium (B 2202 – 3726/IV/65) und des Innenministeriums (II A 1 – 25.30 – 132/65 vom 22.12.1965) und sei öffentlich-rechtlich. Punkt 4 der Richtlinie bestimme, dass Reisekosten „nach den für Beamte des Landes geltenden Vorschriften gezahlt“ würden und enthalte einen Verweis auf das LRKG NRW. Gemäß § 3 Abs. 8 LRKG NRW erlösche der Anspruch auf Reisekostenvergütung, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt werde.
Der Kläger hat am 09.12.2015 Klage erhoben.
Er trägt vor, seine Vortragstätigkeit sei als Nebentätigkeit (vgl. Emails vom 08.01.2014, 04.02.2016) im Sinne der Nebentätigkeitsverordnung im Rahmen eines zivilrechtlichen Dienstvertrages erbracht worden sei. Dass er im Hauptamt für das LAFP tätig sei, stehe nicht entgegen, da die Nebenbeschäftigung nicht sein Hauptamt betreffe. Der Anspruch auf Reisekostenerstattung scheitere nicht an der sechsmonatigen Ausschlussfrist in § 3 Abs. 8 LRKG NRW. Diese Regelung sei Ausprägung des gegenseitigen Treue- und Pflichtenverhältnisses im Beamtenverhältnis und greife einzig für Fälle, in denen einem Beamten Reisekosten im Rahmen von Dienstreisen entstanden seien. Die Neben-tätigkeit als Referent betreffe allerdings keine Dienstreise, sondern sei aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages ohne dienstlichen Anlass erfolgt. Die Rechtsnatur des Dienstverhältnisses würde dabei weder durch das Hauptamt als Beamter noch die Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeit bei der Ausbildung und Fortbildung beeinflusst. Die Stunden der Nebentätigkeit habe er an der Fachhochschule zudem nachgeholt und sei die Vergütung vom LAFP ohne Berufung auf Ausschlussfristen ausgezahlt worden. Der Bescheid müsse als Rechtsgrundlage für die Nicht-Zahlung aufgehoben werden. Insofern bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Reisekosten beziffere er überschlägig auf 350,00 Euro.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
1. das beklagte Land zu verurteilen, ihm für die im Januar 2015 geleisteten Unterrichtstätigkeiten Reisekosten in Höhe von 350,00 Euro zu zahlen,
2. den Versagungsbescheid vom 28.09.2015 in der Gestalt des Widerspruchs-bescheides vom 14.10.2015 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholt das Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt es vor, dass – anders als bei externen Referenten – kein privatrechtlicher Vertrag mit dem Kläger geschlossen worden sei. Vielmehr finde die Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung Anwendung. Dem Kläger sei schriftlich die Zustimmung erteilt worden, als Referent tätig zu werden, ohne dass diese Tätigkeit im Hauptamt übernommen oder angemessen entlastet werden könne. Insofern habe der Kläger seine Vergütung als Referent nach der genannten Richtlinie abgerechnet und bei der Abrechnung der Fahrtkosten Sonderregelungen nach § 6 Abs. 1 LRKG NRW für sich in Anspruch genommen. Der Kläger sehe Nebentätigkeiten für denselben Dienstherrn unzutreffend stets als privatrechtlich an. Selbst bei privatrechtlicher Vertragsgestaltung kämen indes die Vorschriften des LRKG NRW in ihrer Gesamtheit nach der Verwaltungsvorschrift Nr. 2 zu § 1 des LRKG NRW zur Anwendung. Diese Vorschrift sei dem Kläger bekannt gewesen, wie die E-Mail vom 14.12.2015. belege. Im Übrigen sehe die genannte Richtlinie nur für die Reisekosten nicht hingegen für die Vergütung Ausschlussfristen vor.
Mit Beschluss vom 04.12.2015 hat sich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, bei dem die Klage am 19.11.2015 eingegangen ist für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger durch die Abordnung an die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Köln seinen Dienstwohnsitz im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln habe.
Mit Beschluss vom 05.05.2017 hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich des Klage-antrages zu 1) auf Zahlung von Reisekosten abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen 19 K 6618/17 wegen Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Lünen verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Das Gericht musste einzig über den Klageantrag zu 2), bezogen auf die Aufhebung des Versagungsbescheides vom 28.09.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2015 entscheiden. Insofern handelt es sich – wie der Kläger in der Sitzung vom 05.05.2017 klargestellt hat – nicht um einen Hilfs-, sondern weiteren Hauptantrag. Der Rechtsweg ist dabei für jeden Anspruch gesondert zu prüfen und nach § 17a Abs. 2 GVG zu entscheiden. Mit Beschluss vom 05.05.2017, auf den Bezug genommen wird, hat das Gericht das Verfahren hinsichtlich des Klageantrages zu 1) abgetrennt und den Rechtsstreit unter dem neuen Aktenzeichen 19 K 6618/17 aufgrund der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs nach § 17a Abs. 2 GVG an das Amtsgericht Lünen verwiesen.
Die Klage ist hinsichtlich des in diesem Verfahren einzig noch anhängigen Klageantrags zu 2) unzulässig.
Denn für diesen fehlt schon das Rechtschutzbedürfnis.
Eine – wie hier – vorliegende isolierte Anfechtungsklage, mit der der Kläger nur auf die Aufhebung der Ablehnung eines begünstigenden Verwaltungsaktes klagt, statt auf die Begünstigung, ist im Hinblick auf die Spezialität der Verpflichtungsklage gegenüber der auf Aufhebung der Ablehnung gerichteten Anfechtungsklage in der Regel nicht statthaft bzw. ihr fehlt das Rechtschutzbedürfnis. Eine isolierte Anfechtungsklage wird nur ausnahmsweise für zulässig gehalten. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes über die Verneinung des geltend gemachten Anspruchs hinaus eine nachteilige materielle Bedeutung aufweist.
Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., 2016, § 42 Rn. 30 f.
Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Ablehnung des gesetzlichen Anspruchs auf Reisekostenvergütung (§ 12 Nebentätigkeitsverordnung NRW i.V.m. Punkt 4 der Richtlinie über die Vergütung von Nebentätigkeiten bei der Aus- und Fortbildung i.V.m. dem LRKG NRW i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG) durch den Bescheid vom 28.09.2015 über die Verneinung des Anspruches hinaus für den Kläger nachteilige materielle Bedeutung hat. Die wesentlichen Gründe der ablehnenden Entscheidung verhalten sich einzig zur Ausschlussfrist nach § 3 Abs. 8 LRKG. Insoweit sind keine Folgewirkungen erkennbar. Insbesondere trifft der Bescheid keine Aussage zu etwaigen privatrechtlichen Ansprüchen. Im Übrigen war der Kläger auch nicht unter dem Aspekt entgegenstehender Bestandskraft gehalten, gegen den streitgegenständlichen Bescheid vorzugehen. Denn die Vertreterin des beklagten Landes hat in der mündlichen Verhandlung vom 05.05.2017 eine verbindliche Erklärung abgegeben, wonach den vom Kläger geltend gemachten zivilrechtlichen Ansprüchen aus einem Dienstvertrag die Bestandskraft des ablehnenden Bescheids vom 28.09.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14.10.2015 nicht entgegen gehalten wird (vgl. S. 2 f. des Protokolls).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.