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Verwaltungsgericht Köln·19 K 6973/14·10.12.2015

Klage auf Zuweisung eines Kita-Ganztagsplatzes nach §24 SGB VIII stattgegeben

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtLeistungen nach SGB VIIIStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen (Zwillinge) verlangten Zuweisung eines Ganztagsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kita; die Beklagte bot stattdessen Kindertagespflege an. Streitgegenstand war, ob §24 Abs.2 SGB VIII ein einklagbares Wahlrecht der Eltern begründet und ob Kapazitätsmangel eine Beschränkung darstellt. Das VG Köln gab der Klage statt und verpflichtete die Beklagte, einen wohnortnahen Kita-Platz (≤5 km) bereitzustellen, da Eltern nicht gegen ihren Willen auf Kindertagespflege verwiesen werden dürfen und die Behörde erforderliche Kapazitäten schaffen muss.

Ausgang: Klage auf Zuweisung eines Ganztagsplatzes in städtischer Kita nach §24 Abs.2 SGB VIII stattgegeben; Beklagte zur Bereitstellung eines wohnortnahen Platzes (≤5 km) verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 24 Abs. 2 SGB VIII begründet einen subjektiven, einklagbaren Anspruch des Kindes auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

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Der Anspruch eröffnet zwei gleichwertige Betreuungsformen, zwischen denen die Personensorgeberechtigten alternativ wählen können; der Träger der Jugendhilfe darf Eltern nicht gegen deren Willen auf die Kindertagespflege verweisen.

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Eine bloße Kapazitätserschöpfung in der gewünschten Betreuungsform entbindet den Träger der Jugendhilfe nicht grundsätzlich von seiner Verpflichtung; er hat die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen zu schaffen, um den Rechtsanspruch zu erfüllen.

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Bei der Zuweisung von Betreuungsplätzen ist die Wohnortnähe zu beachten; der öffentliche Träger hat eine zumutbare, wohnortnahe Unterbringung bereitzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII§ 24 Abs. 2 SGB VIII n.F.§ 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII§ 24 Abs. 2 SGB VIII§ 24 SGB VIII§ 154 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 3/16 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Bescheide vom 28. 11. 2014 verpflichtet, den Klägerinnen mit sofortiger Wirkung eine ganztägige Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort der Klägerinnen entfernt liegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des   Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der    Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden      Betrages leisten.

Tatbestand

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Die am 00. 00. 0000 geborenen Klägerinnen sind Zwillinge. Sie beantragten - vertreten durch ihre Eltern - am 11. 11. 2014 bei der Beklagten, ihnen ab dem 02. 11. 2015 einen Betreuungsplatz in einer städtischen Kindertageseinrichtung (Kita) zur Verfügung zu stellen.

3

Mit Bescheiden vom 28. 11. 2014 teilte die Beklagte den Eltern der Klägerinnen mit, dass zu dem gewünschten Aufnahmetermin alle Betreuungsplätze in der angegebenen Wunscheinrichtung belegt seien. Sie bot den Klägerinnen einen zuzahlungsfreien Platz in der Kindertagespflege an. Sie habe 5 Träger der freien Jugendhilfe beauftragt, freie Betreuungsplätze in der Kindertagespflege passgenau zu vermitteln.

4

Die Klägerinnen haben am 15. 12. 2014 Klage erhoben.

5

Zur Begründung der Klage wird unter anderem vorgetragen, die Klägerinnen hätten ab    dem 01. 11. 2015 einen Anspruch auf Zuweisung eines KiTa-Platzes. Der pauschale Verweis auf die Tagespflege sei rechtswidrig. Es werde auch bestritten, dass die Kapazitäten in den Kindertageseinrichtungen erschöpft seien.

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Die Klägerinnen beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 28. 11. 2014 zu verpflichten, ihnen mit sofortiger Wirkung eine ganztägige Betreuung in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die nicht weiter als 5,0 km (Wegstreckenentfernung) vom Wohnort der Klägerinnen entfernt liegt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie ist der  Auffassung, dass sie den Anspruch der Klägerinnen auf frühkindliche Förderung bereits durch den Nachweis von Plätzen in der Kindertagespflege erfüllt habe. Den Klägerinnen seien ausreichend viele Betreuungsangebote für die Kindertagespflege unterbreitet worden. Die Betreuung in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege seien gleichwertige Betreuungsformen.

11

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der       Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat Erfolg.

14

Den Klägerinnen steht gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII ein Anspruch auf die Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung zu. Nach der genannten Bestimmung hat ein Kind, das wie die Klägerinnen das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

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Die Beklagte hat den Rechtsanspruch der Klägerinnen auf frühkindliche Förderung mit den Bescheiden vom 28. 11. 2014 und den dort angebotenen Plätzen in der Kindertagespflege nicht erfüllt.

16

Der in § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F. geregelte Anspruch auf Förderung in einer Tages-einrichtung oder in Kindertagespflege begründet ein Recht auf zwei nebeneinander   bestehende Betreuungsformen, für die sich die Eltern stellvertretend für ihr Kind alter-nativ entscheiden können. Der öffentliche Träger der Jugendhilfe ist nicht befugt, die Personensorgeberechtigten gegen deren Willen auf einen Kindertagespflegeplatz zu verweisen,

17

vgl. Lakies, in : FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 67 f.; Rixen, NJW 2012, 2839, 2840 f.

18

Sinn und Zweck sowie die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG) gebieten es, den Eltern als Vertreter für ihr Kind das Bestimmungsrecht für die Wahl zwischen der Betreuung in einer Tageseinrichtung und der Tagespflege einzuräumen. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte für die Wahl    zwischen den für frühkindliche Förderung in Betracht kommenden Betreuungsformen ausschließlich der Wille der Eltern maßgeblich sein,

19

vgl. die Begründung der Bundestagsfraktionen der CDU/CSU und SPD zu § 24 Abs. 2 SGB VIII n.F., BT-Drs. 16/9299, S. 15: „Dieser Rechtsanspruch wird entsprechend den Wünschen bzw. Bedürfnissen des Kindes und der Eltern sowohl in Tageseinrichtungen...als auch in der Kindertagespflege...erfüllt.“; die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von der Leyen in der 2. Lesung des Bundestages, BT-PlPr. 16/180, S. 19236 (D): „...2013 wird jedes Kind mit Vollendung des ersten Lebensjahres einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kita oder in der Tagespflege haben... Wir unterstützen diesen Weg mit 4 Milliarden Euro; denn wir wollen mehr frühe Bildung und echte Wahlfreiheit für Eltern herstellen. Echte Wahlfreiheit heißt dabei für mich auch: Wir werden den Eltern nicht vorschreiben, wo und wie sie ihre Kinder betreuen und fördern. Sie sollen selbst organisieren, wie sie ihren Alltag mit Kindern leben, ob zu Hause, in einer altersgemischten Gruppe, einer Krippe oder der Kindertagespflege, ob wohnortnah oder betriebsnah. Wie immer sie ihren Alltag organisieren wollen, das liegt alleine im Ermessen der Eltern.“

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Der Auffassung des OVG NRW, dass das Wunsch- und Wahlrecht der Personensorgeberechtigten gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kapazitätsabhängig sei und deshalb seine Grenze finde, wenn keine Plätze in der gewünschten Betreuungsform mehr vorhanden seien,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.08.2013 – 12 B 793/13 -, juris,

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folgt die Kammer nicht. Die Beschränkung des elterlichen Wunsch- und Wahlrechts auf die Kapazität vorhandener Plätze in der gewünschten Betreuungsform ließe außer Acht, dass der Gesetzgeber mit der zum 01.08.2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 24 Abs. 2 SGB VIII einen subjektiven Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung für    Kinder ab dem ersten Lebensjahr eingeführt hat. Dadurch dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung des § 24 Abs. 2 SGB VIII für Kinder ab dem ersten Lebensjahr nicht nur eine objektiv-rechtliche Verpflichtung des Trägers der Jugendhilfe, sondern vielmehr einen einklagbaren subjektiven Alternativanspruch des Kindes begründet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass der Träger der Jugendhilfe sich nicht mit Erfolg auf eine Kapazitätserschöpfung berufen kann, sondern die erforderliche Kapazität an geeigneten Plätzen in den Betreuungsformen der frühkindlichen Förderung gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII zu schaffen hat,

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vgl. zum Rechtsanspruch der über dreijährigen Kinder Lakies, in: FK-SGB VIII, 7. Aufl., § 24 Rn. 26 ff. ; Georgii, NJW 1996, 686, 688.

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Vorliegend haben die Eltern das Wahlrecht für die Klägerinnen dahingehend ausgeübt, dass die Zuweisung eines Platzes in einer Kindertageseinrichtung begehrt wird. Der daraus resultierende Rechtsanspruch auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes in einer wohnortnahen städtischen Kindertageseinrichtung wurde bisher nicht erfüllt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.

26

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.        §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.