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Verwaltungsgericht Köln·19 K 6749/20·26.10.2022

Beihilfebemessungssatz bei vier Kindern: 70 % nur für einen beihilfeberechtigten Elternteil

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die klagende NRW-Landesbeamtin begehrte für ärztliche Aufwendungen Anfang 2020 eine höhere Beihilfe auf Basis eines Bemessungssatzes von 70 % statt 50 %. Streitig war, ob bei vier gemeinsamen Kindern und beihilfeberechtigten Eltern (Land/Bund) beide Elternteile den erhöhten Satz beanspruchen können. Das VG Köln verneinte dies und hielt den Ansatz von 50 % für rechtmäßig, weil der Ehemann bereits nach Bundesrecht den 70%-Satz erhielt. § 12 Abs. 1 S. 3 und 4 BVO NRW sei im Lichte (ggf. analog) § 75 Abs. 7 S. 3 LBG NRW so auszulegen, dass der 70%-Satz insgesamt nur einem Elternteil zusteht.

Ausgang: Klage auf Gewährung weiterer Beihilfe (70 % statt 50 % Bemessungssatz) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Höhe des Beihilfebemessungssatzes sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich (§ 12 Abs. 1 S. 1 BVO NRW i.V.m. § 3 Abs. 5 S. 2 BVO NRW).

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§ 12 Abs. 1 S. 3 und 4 BVO NRW ist im Einklang mit § 75 Abs. 7 S. 3 LBG NRW dahin auszulegen, dass bei mehreren beihilfeberechtigten Elternteilen der erhöhte Bemessungssatz von 70 % nur einem Elternteil zusteht.

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Die Begrenzung des erhöhten Bemessungssatzes auf einen Elternteil gilt auch dann, wenn sich die Beihilfeberechtigung des anderen Elternteils nach Bundesrecht richtet; das Landesrecht regelt damit nur den Beihilfeanspruch des Landesbeamten und trifft keine Regelung über den Beihilfeanspruch des Bundesbeamten.

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Erfasst der Wortlaut des § 75 Abs. 7 S. 3 LBG NRW Konstellationen mit beihilfeberechtigtem Elternteil nach anderem Recht nicht, kann die Vorschrift zur Vermeidung einer planwidrigen Regelungslücke analog angewandt werden, wenn der andere Elternteil bereits den erhöhten Bemessungssatz erhält.

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Erhält ein beihilfeberechtigter Elternteil bereits aufgrund der Berücksichtigungsfähigkeit gemeinsamer Kinder einen Bemessungssatz von 70 %, ist ein weiterer Anspruch des anderen beihilfeberechtigten Elternteils auf denselben erhöhten Bemessungssatz ausgeschlossen.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 1 S. 3 BVO NRW§ 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW a. F. i.V.m. § 75 Abs. 7 LBG NRW§ 12 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW§ 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW§ 75 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW§ 12 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin steht als Beamtin im Dienst des beklagten Landes. Sie ist verheiratet mit Herrn E.    T.         , der als Beamter im Dienst des Bundes steht. Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder (K.        , geboren am 00.00.2008, B.       , geboren am 00.00.2010, K1.        , geboren am 00.00.2012, G.         , geboren am 00.00.2014).

3

Für ihre beiden Töchter erhielt die Klägerin bis Ende des Jahres 2021 den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag nach dem Landesbesoldungsgesetz NRW. Die Söhne waren bis zu diesem Zeitpunkt im Familienzuschlag des Ehemannes nach dem Bundesbesoldungsgesetz berücksichtigt. Der Ehemann der Klägerin war bis zum 31.12.2021 zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt gegenüber dem Bund.

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Am 12.09.2010 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann ein an die Beihilfestelle gerichtetes Formular mit der Überschrift „Erklärung zur Berücksichtigung von Kindern und zum Beihilfebemessungssatz (nur ausfüllen bei Beihilfeberechtigung beider Elternteile)“. Darin gaben sie an, dass die Klägerin für die Töchter K.        und B.       die Beihilfen erhalten solle. Den erhöhten Bemessungssatz von 70 % solle ab Juli 2010 ebenfalls die Klägerin erhalten.

5

Am 30.07.2014 unterzeichneten die Klägerin und ihr Ehemann erneut das genannte Formular. Darin gaben sie an, dass die Klägerin für die Töchter K.        und B.       die Beihilfen erhalten solle, der Ehemann der Klägerin für die Söhne K1.        und G.         . In der Rubrik „erhöhter Bemessungssatz (bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern)“ ist bei der vorformulierten Eintragung „den erhöhten Bemessungssatz von 70 v.H. soll ab … erhalten Antragstellerin bzw. Antragsteller, anderer Elternteil“ nichts angekreuzt. Daneben ist handschriftlich vermerkt: „Da 4 Kinder, jeder“.

6

Die Klägerin beantragte am 21.03.2020, ihr eine Beihilfe zu Aufwendungen für die Behandlung eines Spannungskopfschmerzes und Schwindel im Januar und Februar 2020 gemäß der Rechnung der Fachärztin für Allgemeinmedizin T1.        -H.          vom 11.03.2020 i.H.v. 169,06 € zu gewähren.

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Mit Beihilfebescheid vom 29.04.2020 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Beihilfe i.H.v. 84,53 € und legte dabei einen Beihilfebemessungssatz von 50 % zugrunde.

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Mit einem weiteren Schreiben vom 29.04.2020 teilte das T2.        der Stadt Köln der Klägerin mit, dass sie seit dem 01.05.2014 zu Unrecht den Beihilfebemessungssatz von 70 % erhalten habe. Sie habe ab diesem Zeitpunkt lediglich Anspruch auf einen Beihilfebemessungssatz von 50 %. Es sei beabsichtigt, die überzahlte Beihilfe zurückzufordern. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 BVO NRW betrage der Bemessungssatz bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern bei dem Beihilfeberechtigten 70 %. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW a. F. i.V.m. § 75 Abs. 7 LBG NRW betrage der Bemessungssatz bei mehreren Beihilfeberechtigten nur bei einem von ihnen zu bestimmenden Berechtigten 70 %. Der Ehegatte der Klägerin sei beihilfeberechtigt nach der Beihilfeverordnung des Bundes. Danach bestehe kein Wahlrecht, wer von zwei beihilfeberechtigten Eltern den erhöhten Bemessungssatz erhalte.

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Gegen den Beihilfebescheid vom 29.04.2020 legte die Klägerin Widerspruch ein, den die Bezirksregierung Köln mit Widerspruchsbescheid vom 25.11.2020 zurückwies.

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Am 11.12.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor: Bis April 2020, zuletzt mit Beihilfebescheid vom 03.04.2020, sei bei ihr stets ein Bemessungssatz von 70 % festgesetzt worden. Sie habe in dem Formular vom 30.07.2014 nichts angekreuzt, weil sie damals in Elternzeit gewesen sei und ihr Beihilfeanspruch deshalb geruht habe. Deshalb sei der Beihilfebemessungssatz mit dieser Erklärung nicht neu bestimmt worden. Die Erklärung vom 12.09.2010 gelte fort. § 12 Abs. 1 Satz 4 BVO stelle darauf ab, wer die kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag erhalte. Dies sei bei ihr der Fall. Auch § 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW sei nicht anwendbar, da ihr Ehemann nach Bundesrecht beihilfeberechtigt sei und die BVO NRW nur die Beihilfeberechtigung nach Landesrecht regele. Auch § 75 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW knüpfe an die landesrechtliche Begriffsbestimmung in §§ 70 Abs. 1 LBG NRW an. Eine Ausdehnung auf Beihilfeberechtigte nach anderen Gesetzen sei aufgrund des Vorbehalts des Gesetzes unzulässig. Das beklagte Land habe nicht die Kompetenz, über den Beihilfebemessungssatz eines Bundesbeamten zu entscheiden. Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz sei verletzt. Sie als Mutter von vier Kindern erhalte nur einen Bemessungssatz von 50 %, wohingegen eine Landesbeamtin, die Mutter von zwei Kindern sei, den Bemessungssatz von 70 % erhalte.

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Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

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ihr unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2020 eine weitere Beihilfe i.H.v. 33,81 € zu gewähren.

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Das beklagte Land beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Es bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVO NRW in der ab dem 01.01.2020 gültigen Fassung betrage der Beihilfebemessungssatz bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern bei dem Beihilfeberechtigten 70 vom Hundert. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften - Bundes- oder Landesrecht - ein Beihilfeanspruch bestehe) erhalte die- oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhalte. Bei Beihilfeberechtigen, die nach dem bis zum 31.12.2019 geltenden Recht einen von ihnen zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt hätten, gelte diese Bestimmung bis auf Widerruf eines der Beteiligten fort. Die Klägerin sei nicht dementsprechend zum Erhalt des erhöhten Bemessungssatzes bestimmt worden. Eine Zuordnung des erhöhten Bemessungssatzes von 70 % auf beide Elternteile sei nicht möglich. Der Fall von vier oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern sei in § 12 Abs. 1 BVO NRW nicht ausdrücklich erwähnt. Wenn sich die Eltern die Zahlung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag – wie im vorliegenden Fall – dergestalt teilen würden, das jedem Elternteil zumindest zwei Kinder zugeordnet würden, ergebe sich die Antwort aus der Regelung des § 75 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW. Danach könne nur eine der beihilfeberechtigten Personen den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhalten. Dies sei dem Erlass des Finanzministeriums NRW vom 02.10.2020 (FM, REF IV A 4) zu entnehmen. Nach der Intention des Landesbeamtengesetzes solle bei zwei gleichartigen Beihilfeansprüchen – wie vorliegend – ein erhöhter Bemessungssatz nur einer Person zuerkannt werden. Andernfalls ergäbe sich eine Ungleichbehandlung gegenüber beihilfeberechtigten Elternpaaren, bei denen sich die Beihilfeansprüche bei beiden Eltern nach nordrhein-westfälischen Landesrecht richten würden. Auch aus der Fürsorgepflicht ergebe sich nichts anderes.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des beklagten Landes vom 29.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe i.H.v. 33,81 €.

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Die Beklagte hat bei der streitgegenständlichen Beihilfeberechnung für die Klägerin zu Recht einen Bemessungssatz von 50 % zugrunde gelegt.

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Dabei sind maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (§ 12 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO), d.h. im Zeitpunkt der Erbringung der sie begründenden Leistung, hier Januar und Februar 2020.

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Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 BVO NRW in der ab dem 01.01.2020 gültigen Fassung (im Folgenden: BVO) beträgt der Bemessungssatz bei dem Beihilfeberechtigten nach Nr. 2 a) 70 vom Hundert, wenn – wie hier – zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind. Bei mehreren Beihilfeberechtigten (unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes – oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht) erhält die – oder derjenige den erhöhten Bemessungssatz, die oder der die entsprechenden Kinderanteile im Familienzuschlag erhält (§ 12 Abs. 1 Satz 4 BVO).

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Obwohl die Klägerin zum streitgegenständlichen Zeitpunkt für zwei Kinder die Kinderanteile im Familienzuschlag erhielt, hat sie keinen Anspruch auf den erhöhten Bemessungssatz, da ihr Ehemann nach dem Beihilferecht des Bundes wegen der Berücksichtigungsfähigkeit von zwei der vier gemeinsamen Kinder bereits den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhielt.

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Denn die Regelung des § 12 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVO ist im Einklang mit § 75 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW dahingehend auszulegen, dass, wenn beide Eltern beihilfeberechtigt sind und vier gemeinsame Kinder haben, nur ein Elternteil Anspruch auf den erhöhten Bemessungssatz von 70 % hat, unabhängig davon, nach welchen Regelungen sich der Beihilfeanspruch des anderen Elternteils bestimmt und auch dann, wenn beide Elternteile für zwei von vier der gemeinsamen Kinder jeweils die Kinderanteile im Familienzuschlag erhalten.

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Gemäß § 75 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW beträgt der Bemessungssatz, wenn zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig sind, für die oder den Beihilfeberechtigten 70 %, bei mehreren Beihilfeberechtigten jedoch nur bei einer oder einem von ihnen.

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Diese Regelung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur dann anwendbar, wenn der andere Elternteil ebenfalls beihilfeberechtigt im Sinne der Beihilfevorschriften des Landes NRW ist, sondern sie gilt unabhängig davon, nach welchen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften sich die Beihilfeberechtigung des anderen Elternteils richtet.

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Zwar bezieht sich der Begriff des Beihilfeberechtigten unter Anwendung einer streng systematischen Auslegung nur auf Landesbeamte des Landes NRW. Gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW sind beihilfeberechtigt Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Besoldung. Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 75 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW sind dabei nur Beamtinnen und Beamte des Landes, vgl. § 1 Abs. 1 LBG NRW.

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Nach dem Sinn und Zweck der Regelung beschränkt sich der Anwendungsbereich der Vorschrift jedoch nicht nur auf die Fälle, in denen beide Elternteile beihilfeberechtigt nach dem Landesrecht NRW sind. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber nur ausschließen wollte, dass beide Elternteile den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhalten, wenn sie Landesbeamte sind. Vielmehr dient die Regelung dazu, dass dieser Bemessungssatz generell nur bei einem der beihilfeberechtigten Elternteile gilt, unabhängig davon, nach welchen Regelungen sich die Beihilfeberechtigung richtet.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin stehen einer so verstandenen Auslegung der Vorschrift auch kompetenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Landesgesetzgeber trifft damit keine kompetenzwidrigen Regelungen über den Beihilfeanspruch von Beamtinnen und Beamten des Bundes oder anderer Länder. Denn der Rechtsanwendungsbefehl des § 75 Abs. 7 LBG NRW bezieht sich nur auf den Beihilfeanspruch von NRW-Landesbeamten. Über die Höhe des Beihilfeanspruchs von Bundesbeamten bzw. von Beamten anderer Länder trifft die Vorschrift keine Regelung.

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Selbst wenn aber bei streng systematischer Auslegung der Vorschrift davon auszugehen sein sollte, dass die Regelung sich nur auf die Fälle bezieht, in denen beide Elternteile Beamte des Landes NRW sind, ist § 75 Abs. 7 Satz 3 LBG NRW jedenfalls analog auf die Fälle anwendbar, in denen der andere Elternteil aufgrund anderer (landes- oder bundesrechtlicher) Vorschriften einen Beihilfeanspruch hat und danach bereits den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhält. Es ist danach ausgeschlossen, dass der beihilfeberechtigte Landesbeamte ebenfalls einen Anspruch auf diesen Bemessungssatz hat.

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Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss sind erfüllt.

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Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ist gegeben. Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten.

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              Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.09.2013 – 5 C 35/12 –, juris.

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Es ist nicht vorstellbar, dass es dem Plan des Gesetzgebers entsprach, den Anspruch auf den erhöhten Bemessungssatz von 70 % nur dann auszuschließen, wenn sich in der hier gegebenen Konstellation der Beihilfeanspruch des anderen Elternteils auch nach NRW-Landesrecht richtet. Eine derartige Intention wäre abwegig. Für die Regelungslücke spricht auch die seit dem 01.01.2020 geltende Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 4 BVO NRW. Auch der Verordnungsgeber stellt klar, dass der Begriff des Beihilfeberechtigten weit zu verstehen ist, unabhängig davon, nach welchen Beihilfevorschriften – Bundes- oder Landesrecht – ein Beihilfeanspruch besteht.

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Die planwidrige Lücke ist durch analoge Anwendung des § 75 Abs. 7 LBG NRW zu schließen. Die Regelung, dass nur für einen der beihilfeberechtigten Elternteile ein Anspruch auf den Bemessungssatz von 70 % besteht, ist auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt, in dem der Ehemann der Klägerin nach Bundesrecht beihilfeberechtigt ist, übertragbar, weil eine vergleichbare Sach- und Interessenlage zu dem ausdrücklich geregelten Sachverhalt besteht. Die Vorschrift will ausschließen, dass beide Elternteile den Beihilfebemessungssatz von 70 % erhalten.

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§ 12 Abs. 1 Satz 4 BVO ist somit gemäß § 75 Abs. 7 LBG NRW in direkter oder jedenfalls analoge Anwendung dahingehend auszulegen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf einen Beihilfebemessungssatz von 70 % hat, da ihr Ehemann im streitgegenständlichen Zeitpunkt bereits den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhielt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

46

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

48

Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

49

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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33,81 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

59

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.

61

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

62

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.