Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit: Gutachtenaktualität und erfolglose Weiterverwendungssuche
KI-Zusammenfassung
Ein Justizvollzugsobersekretär wandte sich gegen seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit. Er rügte die Verwertung eines amtsärztlichen Gutachtens aus 2018 als nicht mehr aktuell und bemängelte unzureichende, nicht „dialogische“ Bemühungen zur anderweitigen Verwendung. Das VG Köln hielt das Gutachten trotz Zeitablaufs für verwertbar, da der Amtsarzt eine Nachuntersuchung vor Ablauf von drei Jahren medizinisch begründet für unzweckmäßig hielt. Die landesweite Suche nach einer Weiterverwendung blieb dokumentiert erfolglos; weitere Nachfragen zu Absagen waren ohne konkrete Zweifel nicht erforderlich. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Klage gegen den Zurruhesetzungsbescheid wegen Dienstunfähigkeit abgewiesen; Weiterverwendungssuche ausreichend und erfolglos.
Abstrakte Rechtssätze
Dienstunfähigkeit i.S.d. § 26 Abs. 1 BeamtStG liegt erst dann vor, wenn im Bereich der Beschäftigungsbehörde kein amtsangemessener und gesundheitlich geeigneter Dienstposten für das statusrechtliche Amt verfügbar ist.
Eine Zurruhesetzungsentscheidung darf auf ein amtsärztliches Gutachten gestützt werden, wenn dieses die Befunde und Schlussfolgerungen plausibel, nachvollziehbar und für die Beurteilung der Dienstfähigkeit sowie einer anderweitigen Verwendbarkeit hinreichend tragfähig darlegt.
Der Zeitablauf seit der Untersuchung macht ein amtsärztliches Gutachten nicht ohne Weiteres unverwertbar, wenn medizinisch nachvollziehbar begründet ist, dass eine Nachuntersuchung vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nicht zweckmäßig ist und keine belastbaren Anhaltspunkte für eine wesentliche Änderung bestehen.
Die Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 BeamtStG erstreckt sich regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn und auf freie oder in absehbarer Zeit zu besetzende Dienstposten; eine Pflicht zur Schaffung neuer Stellen oder zu organisatorischen Änderungen anderer Behörden folgt daraus nicht.
Hat der Dienstherr eine umfassende Suche durchgeführt und liegen dokumentierte Absagen vor, sind weitergehende „dialogische“ Nachfragen bei den angefragten Stellen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine unzureichende oder unwahre Prüfung erforderlich.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 A 22/23 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst des beklagten Landes und wurde zuletzt bei der Justizvollzugsanstalt V. verwendet.
Nachdem er seit dem 15.03.2018 dienstunfähig erkrankt war, veranlasste die Justizvollzugsanstalt V. im August 2018 die amtsärztliche Begutachtung der Dienstfähigkeit des Klägers.
Der Amtsarzt des B. kam in seinem Gutachten vom 05.12.2018 nach klinischer Untersuchung am 13.09.2018 und Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Instituts für medizinische Begutachtung vom 19.11.2018 zu dem Ergebnis, dass der Kläger dienstunfähig krank sei. Es bestehe eine Symptomatik aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Eine schwerwiegende Symptomatik sei objektivierbar gewesen. Grundsätzlich sei diese Erkrankung behandelbar. Der weitere Behandlungsverlauf bleibe abzuwarten. Jedoch sei nicht zu erwarten, dass der Kläger für den Justizvollzugsdienst wieder eine ausreichende Dienstfähigkeit erreichen werde. Der Kläger selbst sehe sich nicht mehr in der Lage, in einer Justizvollzugsanstalt mit Kontakt zu Gefangenen Dienst zu verrichten. Auf dieser Ebene sehe er keinen therapeutischen Ansatz. Jedoch bestehe jetzt eine ausreichende Leistungsfähigkeit für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten außerhalb des Justizvollzugsdienstes. Denkbar sei ein Einsatz für jegliche Verwaltungstätigkeit entsprechend der Ausbildung des Klägers. Jedoch sei auch kein Einsatz zum Beispiel im Justizwachtdienst, zum Beispiel bei Gerichten, möglich. Weiter heißt es in dem Gutachten: Der Kläger leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung und an einer Anpassungsstörung. Wegen der Chronifizierung der Symptomatik mit zu erwartenden Auswirkungen auf die Tätigkeit im Justizvollzug werde vor Ablauf von drei Jahren eine Nachuntersuchung nicht für zweckmäßig gehalten. Es bestehe eine ausreichende Leistungsfähigkeit für Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Auf den Ausbildungsstand solle Rücksicht genommen werden.
Mit Schreiben vom 25.03.2019 teilte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. dem Kläger mit, sie könne ihm auf der Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens keinen amtsangemessenen Dienstposten bei der Staatsanwaltschaft V. zuweisen. Aus diesem Grunde prüfe sie nun eine anderweitige Verwendung im Geschäftsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen. Zunächst werde sie die Prüfung auf das Justizressort beschränken. Sollte dies ergebnislos verlaufen, werde sie die Daten an das Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ übermitteln.
Nach erfolgloser ressortinterner Suche bat die Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. das Landesamt für Finanzen mit Schreiben vom 24.05.2019 um Aufnahme des Klägers in das Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“.
Mit Schreiben vom 15.06.2020 teilte das Landesamt für Finanzen der Justizvollzugsanstalt V. mit, eine Vermittlung des Klägers sei nicht möglich gewesen sei. Es habe dem Kläger im Rahmen eines Erstgesprächs die Vermittlungsarbeit des Projekts vorgestellt. Der Kläger habe sein Interesse an einer Vollunterweisung bei der Bezirksregierung V. erklärt, sich aber auch anderen Möglichkeiten gegenüber offen erklärt. Tätigkeiten im Bereich der Finanzverwaltung kämen wegen fehlender Zahlenaffinität eher nicht in Betracht. Es sei vereinbart worden, ihn zu Microsoft-Office-Schulungen anzumelden und eine Versorgungsauskunft einzuholen. Im Anschluss daran habe das Team die Vermittlungsarbeit aufgenommen. Der Kläger sei für den Bezug des Stellen-Newsletters an seine private E‑Mail‑Adresse angemeldet worden. Darüber habe er tagesaktuell alle Stellenausschreibungen erhalten, die im Stellenmarkt des Landes veröffentlicht worden seien, sofern diese für die Laufbahngruppe 1.2 zuträfen. Darüber hinaus sei ein für alle Personaleinrichtungen des Landes einsehbareres Stellengesuch im Stellenmarkt NRW eingerichtet worden. Die Einholung einer Versorgungsauskunft sei veranlasst worden. Der Kläger habe von sich aus (im Einzelnen aufgeführte) Stellenausschreibungen von unterschiedlichen Behörden vorgelegt, die ihn interessiert hätten. Diese Stellen seien jedoch nicht in Betracht gekommen, weil es sich entweder ausschließlich um Tarifstellen gehandelt habe oder die Bewerbungsfristen abgelaufen seien. Das Team habe dem Kläger am 11.10.2019 eine Stelle für den Bereich Eingangssachbearbeitung beim Landesamt für Finanzen am Standort L. vorgeschlagen. Diese habe der Kläger aber wegen der langen Fahrtzeit abgelehnt. Die vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen (Excel-Grundlagen vom 14.‑17.01.2020 sowie Word-Grundlagen vom 09.‑12.03.2020, jeweils in V.) habe der Kläger mit E-Mail vom 10.01.2020 abgesagt. Hierzu habe er erklärt, er könne aufgrund seiner Erkrankung an den Maßnahmen nicht teilnehmen, und es sei auch nicht mehr damit zu rechnen, dass er am Vermittlungsverfahren teilnehmen könne. Seitdem sei weder telefonischer Kontakt mit dem Beamten möglich gewesen noch habe er auf Anfragen per E‑Mail reagiert. Am 24.03.2020 seien daher mit Frist bis zum 21.04.2020 die im Einzelnen aufgeführten Behörden und Einrichtungen des Landes um Prüfung einer anderweitigen Einsatzmöglichkeit gebeten worden. Dem Vermittlungsteam lägen darüber hinaus pauschale Absagen von weiteren (ebenfalls im Einzelnen aufgeführten) Landesbehörden vor, die für mindestens sechs Monate in die Zukunft keine freien oder freiwerdenden Stellen der Laufbahngruppe 1.2 vorhielten oder bei denen andere Hindernisgründe für die Übernahme des Beamten vorlägen (z. B. zwingend vorausgesetzte fachliche Eignung usw.). Leider seien die Vermittlungsbemühungen trotz dialogischer Bemühungen negativ verlaufen. Die weiteren ausgeschriebenen Stellen der Laufbahngruppe 1.2. entsprächen entweder nicht dieser Wertigkeit, seien zum Teil nur für Tarifbeschäftigte ausgeschrieben oder das Anforderungsprofi sei so spezifisch, dass ein fachfremder Beschäftigter die Aufgaben selbst mit umfangreichen Qualifizierungsmaßnahmen nicht ausfüllend wahrnehmen könne. Die Darstellung der Vermittlungsbemühungen sei dem Kläger wegen der Kontaktbeschränkungen und mangels weiterer Kontaktmöglichkeiten am 29.05.2020 per E‑Mail übersandt worden.
Mit Schreiben vom 30.06.2020 hörte der Beklagte den Kläger erstmals zu der Absicht an, ihn in den Ruhestand zu versetzen.
Mit Schreiben vom 10.07.2020 forderte der Kläger die Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. auf, die Maßnahmen, die das Projekt „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ in der Angelegenheit durchgeführt habe, im Einzelnen und nachvollziehbar zu dokumentieren und zur Verfügung zu stellen. Zudem beanstandete er, dass aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 05.12.2018 keine Entscheidung über eine Zurruhesetzung möglich sei. Es sei insoweit erforderlich, ein aktuelles Gutachten zu beschaffen.
Mit Schreiben vom 29.07.2020 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, ihm sei der Abschlussbericht des Vermittlungsprojekts bereits mit E-Mail vom 29.05.2020 übermittelt worden. In Bezug auf die Dienstunfähigkeit habe der Amtsarzt im Übrigen festgehalten, dass eine Nachuntersuchung nicht vor Ablauf von drei Jahren zweckmäßig sei. Sein Gutachten sei deshalb weiterhin aussagekräftig und aktuell.
Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2020 wies der Kläger darauf hin, aus dem Bericht des Landesamtes für Finanzen ergebe sich nicht, welche „dialogischen Bemühungen“ das Landesamt im Einzelnen ausgeführt haben wolle. Formelhafte Anfragen bei den genannten Dienststellen erfüllten nicht die Anforderung, die an die Vermittlung eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens gestellt werden müssten.
Mit Schreiben vom 08.09.2020 hörte die Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. den Kläger erneut zur beabsichtigten Zurruhesetzung an.
Mit Schreiben vom 09.10.2020 erklärte der Kläger, er stelle fest, dass die Bemühungen, ihm einen anderen amts- und leidensgerechten Dienstposten zu vermitteln, nicht ausreichend gewesen seien. Nach der einschlägigen Rechtsprechung sei der Dienstherr verpflichtet, die Unterbringung des Beamten gegenüber potentiellen neuen Dienststellen dialogisch durchzuführen. Es müsse also in jedem Einzelfall nachgearbeitet werden, wenn es zu Absagen komme. Die bloße Mitteilung, dass angeblich ein adäquater Dienstposten nicht zur Verfügung stehe, könne nicht ausreichen.
Mit Bescheid vom 24.11.2020, zugestellt am 27.11.2020, versetzte das beklagte Land den Kläger mit Ablauf des Monats November 2020 in den Ruhestand. Zur Begründung führte es aus: Der Kläger sei ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 05.12.2018 dauerhaft dienstunfähig. Die aufgrund des Gutachtens eingeleitete Prüfung einer anderweitigen Verwendung unter Beteiligung des Projekts „Vorfahrt für Weiterbeschäftigung“ sei erfolglos verlaufen.
Am 09.12.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus: Der Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Die Verfügung stütze sich auf die amtsärztliche Begutachtung vom 05.12.2018 auf der Grundlage einer klinischen Untersuchung vom 13.09.2018 und einer nervenärztlichen Untersuchung am 19.11.2018 mit Untersuchung am 19.10.2018. Zum Zeitpunkt der Entscheidung habe die Untersuchung also mehr als zwei Jahre zurückgelegen. Diese könne bei einem Erkrankungsbild aus dem psychiatrischen Fachgebiet keine Entscheidungsgrundlage mehr sein. Der Beklagte habe auch nicht annähernd die Anforderungen erfüllt, die von der Rechtsprechung für die Vermittlungsversuche eines Beamten gestellt würden. Insoweit verweise er auf das Urteil der Kammer vom 23.08.2017 (19 K 11041/17). Der Geschäftsbereich des Landes umfasse alle anderen Landesbehörden im Sinne der §§ 3 ff. LOG NRW. Diesen Anforderungen sei der Beklagte nicht annähernd nachgekommen. Insbesondere fehle es an der sog. dialogischen Nachbearbeitung; ferner an einer Dokumentation der vermeintlich offenen Stellen und an der Beantwortung durch die jeweils angefragten Dienststellen, warum die jeweilige Stelle nicht für den Kläger geeignet sei. Auch sei nicht geprüft worden, inwieweit durch Anpassung und Umverteilung von Aufgabenzuschnitten bestehender Dienstposten eine Weiterverwendung des Klägers hätte verwirklicht werden können. Der Kläger habe auch ausreichend mitgearbeitet. Die Stelle in L. sei dem Kläger wegen der langen Anfahrtszeit nicht zumutbar gewesen. Der Kläger habe auch eigene, aus seiner Sicht geeignete Stellen gegenüber dem Landesamt nachgewiesen. Von Seiten des Landesamtes habe es regelmäßig geheißen, dass den Vorschlägen aus verschiedensten Gründen nicht habe nachgegangen werden können.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.11.2020 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verteidigt den angefochtenen Bescheid und führt aus: Das amtsärztliche Gutachten sei weiterhin aussagekräftig und aktuell. Der Amtsarzt habe nachvollziehbar erklärt, dass eine Nachuntersuchung vor Ablauf von drei Jahren nicht in Betracht komme. Es gebe keinen therapeutischen Ansatz, weil der Kläger selbst erklärt habe, dass er sich nicht mehr in der Lage sehe, in einer Justizvollzuganstalt zu arbeiten. Änderungen des Gesundheitszustandes des Klägers seien darüber hinaus nicht bekannt. Im Gegenteil habe der Kläger per E-Mail gegenüber dem Landesamt erklärt, es sei nicht mehr damit zu rechnen, dass er am Vermittlungsverfahren teilnehmen könne. Die Anforderungen des Verwaltungsgerichts an eine Prüfung der Weiterverwendbarkeit seien im Übrigen erfüllt worden. Die Entscheidung sei zwar zum Zeitpunkt des Beginns der Prüfung noch nicht bekannt gewesen. Nachträglich sei ein etwaiger Fehler aber geheilt worden, weil das Landesamt die Abfrage (auch) in allen Behörden des Justizvollzugs erneut durchgeführt habe. Nach dem Schlussbericht seien 71 Behörden des Landes befragt worden. Leider schieden Tätigkeiten bei Gericht, Polizei und Justizvollzug aufgrund der psychischen Erkrankung des Klägers aus. Im Übrigen aber seien alle aktuell freien und innerhalb der nächsten sechs Monate frei werdenden Stellen berücksichtigt worden. Die fehlende Laufbahnberechtigung habe kein Hindernis dargestellt, solange der Erwerb in absehbarer Zeit möglich gewesen wäre. Die Suche sei in ausreichendem Maße und den notwendigen dialogischen Bemühungen erfolgt. Entgegen der Behauptung des Klägers sei auch eine Anpassung und Umverteilung von Aufgabenzuschnitten in Betracht gezogen worden, wenn die Möglichkeit bestanden hätte. Die Behauptung, der Kläger habe bei seiner Vermittlung hinreichend mitgearbeitet, sei nachweislich falsch. Allein die bereits zitierte E-Mail mache dies deutlich.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes und des B. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 24.11.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Zurruhesetzung des Klägers ist § 26 BeamtStG in der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides als letzter Verwaltungsentscheidung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 – 2 C 22.13 –, juris Rn. 10,
gültigen und in der Folgezeit insoweit unveränderten Fassung des Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 29.11.2018 (BGBl. I S. 2232).
Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG).
Auf dieser Grundlage hat das beklagte Land den Kläger durch den (formell nicht zu beanstandenden) Bescheid materiell rechtsfehlerfrei in den Ruhestand versetzt. Denn der Kläger ist dienstunfähig (1.) und auch nicht anderweitig verwendbar (2.).
1. Der Kläger ist dienstunfähig, weil er aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist (§ 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG).
a) Der Begriff der Dienstunfähigkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit eines Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu.
Zur Annahme einer Dienstunfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Beamte die Aufgaben des von ihm wahrgenommenen Amtes im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten) nicht mehr erfüllen kann. Denn Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das dem Beamten zuletzt übertragene Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.
Zur Beurteilung der Dienstfähigkeit müssen die gesundheitlichen Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt und deren prognostische Entwicklung bewertet werden. Dies setzt in der Regel medizinische Sachkunde voraus, über die nur ein Arzt verfügt. Dementsprechend sieht § 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW vor, dass der Dienstherr seine Einschätzung auf der Grundlage eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde zu treffen hat. Ein ärztliches Gutachten muss, um Grundlage für eine vorzeitige Zurruhesetzung zu sein, die medizinischen Befunde und Schlussfolgerungen so plausibel und nachvollziehbar darlegen, dass die zuständige Behörde auf dieser Grundlage entscheiden kann, ob der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes dauernd unfähig ist. Es muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Es muss darüber hinaus auch in medizinischer Hinsicht die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen dafür liefern, dass der Dienstherr darüber entscheiden kann, ob der Beamte anderweitig auf einem anderen (und ggfs. wie beschaffenen) Dienstposten verwendbar ist. In diesem Zusammenhang kommt einer amtsärztlichen Stellungnahme als neutrale, unabhängige, in Distanz zu beiden Beteiligten stehende Einschätzung im Verhältnis zu privatärztlichen Attesten eine vorrangige Bedeutung zu.
Die Einschaltung eines Arztes bedeutet nicht, dass diesem die Entscheidungsverantwortung für die Beurteilung der Dienstfähigkeit übertragen werden darf. Aufgabe des Arztes ist es (lediglich), den Gesundheitszustand des Beamten festzustellen und medizinisch zu bewerten; hieraus die Schlussfolgerungen für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen, ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Der Dienstherr muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 20 ff. m. w. N.
b) Gemessen an diesen Anforderungen ist die Annahme des beklagten Landes, der Kläger sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig, mithin dienstunfähig i. S. v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, nicht zu beanstanden. Die Justizvollzuganstalt V. durfte sich für die angefochtene Zurruhesetzungsentscheidung insbesondere auf die im Verwaltungsverfahren von ihr eingeholte Stellungnahme des Amtsarztes des B. vom 05.12.2018 stützen. Danach leidet der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung mit derartigen Auswirkungen auf seine Dienstfähigkeit, dass er als dienstunfähig anzusehen ist. Diese amtsärztliche Stellungnahme ist in Anbetracht der zuvor eingeholten fachpsychiatrischen Begutachtung durch das Institut für medizinische Begutachtung V. vom 19.11.2018 plausibel und nachvollziehbar. Sie genügt vor dem genannten Hintergrund den dargestellten Anforderungen an eine ärztliche gutachtliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren. Unberechtigt ist der insoweit erhobene Einwand, die Begutachtung des Klägers sei schon etwa zwei Jahre vor der Versetzung in den Ruhestand erfolgt. Denn der Amtsarzt hat in seiner Stellungnahme nachvollziehbar ausgeführt, dass er wegen drohender Chronifizierung der Symptomatik mit Auswirkungen auf die Tätigkeit im Justizvollzug eine Nachuntersuchung vor drei Jahren nicht für zweckmäßig halte. Unberechtigt ist auch der weitere Vorwurf, die Justizvollzugsanstalt habe nicht geprüft, ob dem Kläger durch organisatorische Umstrukturierungen innerhalb dieser Behörde ein geeigneter Dienstposten zur Verfügung hätte gestellt werden können. Denn nach dem substantiierten Vorbringen des beklagten Landes hat die Justizvollzugsanstalt V. dies tatsächlich (erfolglos) versucht. Dem ist der Kläger nicht hinreichend entgegengetreten.
2. Ohne Rechtsfehler hat der Beklagte weiter angenommen, dass der Kläger auch anderweitig nicht verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 bis 3 BeamtStG).
a) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und ggfs. auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit, sind in § 26 Abs. 2 bis 3 BeamtStG geregelt.
Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen. Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung" nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar.
Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, der die Übertragung eines neuen Amtes für zulässig erklärt, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Die Suche muss sich auf Dienstposten erstrecken, die frei sind oder in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Dagegen begründet § 26 Abs. 2 BeamtStG keine Verpflichtung anderer Behörden, personelle oder organisatorische Änderungen vorzunehmen, um eine Weiterverwendung zu ermöglichen.
Die Verpflichtung zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung des dienstunfähigen Beamten entfällt allerdings dann, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Das kann dann der Fall sein, wenn der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann. Ist der Beamte generell dienstunfähig, ist eine Suche nach in Betracht kommenden anderweitigen Dienstposten oder Tätigkeitsfeldern nicht erforderlich. Eine solche generelle Dienstunfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Erkrankung des Beamten von solcher Art oder Schwere ist, dass er für sämtliche Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn, in die er wechseln könnte, ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn bei dem Beamten keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009 – 2 C 73.08 –, juris Rn. 19 ff., und vom 16.11.2017 – 2 A 5.16 –, juris Rn. 30 ff., jeweils m. w. N.
b) Nach Maßgabe der vorstehenden Anforderungen steht fest, dass der Kläger nicht anderweitig verwendbar ist.
Nach Auffassung der Kammer bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob der Kläger im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand überhaupt noch für einen Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn gesundheitlich geeignet war. Seine schwerwiegende psychiatrische Erkrankung und die weiteren im amts- und nervenärztlichen Gutachten enthaltenen Feststellungen (u. a. das Leiden unter einem erheblichen Kränkungserleben, Verlust der früheren Aktivität, Anpassungsstörung, Eignung für Verwaltungstätigkeit nur entsprechend seiner Ausbildung bzw. „auf den Ausbildungsstand sollte Rücksicht genommen werden“) legen den Schluss nahe, dass eine Weiterwendung des Klägers nicht nur im Justizvollzug, sondern auch in einer anderen Laufbahn in absehbarer Zeit nicht mehr möglich war. Letzteres dürfte mit Blick auf den auf den Justizvollzug zugeschnittenen Ausbildungsstand des Klägers bereits an der – mindestens – erforderlichen Qualifizierung scheitern. Auch der Kläger selbst erachtet sich offenbar aus gesundheitlichen Gründen für nicht anderweitig vereinbar. Denn er hat gegenüber dem Landesamt für Finanzen mit E-Mail vom 01.02.2020 unter Hinweis auf ein Schreiben seiner Psychiaterin erklärt, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes bis auf Weiteres nicht in der Lage, ganztätige Seminare zu absolvieren und es sei – ebenfalls bis auf Weiteres – nicht mehr damit zu rechnen, dass er an dem Vermittlungsverfahren teilnehmen könne.
Dieser Frage muss indes nicht weiter nachgegangen werden. Denn der Kläger ist jedenfalls deshalb nicht anderweitig verwendbar, weil die ordnungsgemäße Suche des Beklagten nach einer Stelle, auf der der Kläger hätte weiterverwendet werden können, erfolglos geblieben ist. Das beklagte Land hat in nicht zu beanstandender Art und Weise, insbesondere unter ordnungsgemäßer Vorstellung des Klägers und Benennung der aus seiner Sicht in Betracht kommenden Einsatzmöglichkeiten, in seinem gesamten Geschäftsbereich nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit unter Einbeziehung eines etwa möglichen Laufbahnwechsels gesucht. Einbezogen in diese Suche waren alle obersten Landesbehörden und deren nachgeordneten Geschäftsbereiche. Entsprechende Anfragen wurden z. B. auch an den Landtag und den Landesrechnungshof und (nochmals) an den gesamten Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz gestellt. Insoweit unterscheidet sich das Vorgehen von dem Vorgehen in dem vom Kläger zitierten Verfahren mit dem Aktenzeichen 19 K 11041/17. Denn dort wurde nicht im gesamten Geschäftsbereich des Landes, sondern (fehlerhaft) nur im Justizressort gesucht. Nach Fristablauf lagen dem Landesamt für Finanzen ausnahmslos Absagen vor, die es in seinen Verwaltungsvorgängen im Einzelnen dokumentiert hat. Auf dieser tatsächlichen Grundlage durfte das beklagte Land ohne weitere Nachfragen davon ausgehen, dass die Suche nach einer Weiterverwendungsmöglichkeit erfolglos geblieben ist.
So in einem vergleichbaren Fall auch BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 22.
Das Land war insbesondere nicht gehalten, gleichsam ins Blaue hinein eine nähere Plausibilisierung der ausdrücklich erklärten Absagen einzufordern. Für eine solche – von dem Kläger unter dem Stichwort „dialogische Bemühungen“ erwartete – Aufforderung bestand hier kein Anlass. Die Justizvollzugsanstalt V. und das für sie handelnde Landesamt für Finanzen durften auf der Grundlage der soeben zitierten Rechtsprechung und mangels konkret entgegenstehender Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass die obersten Landesbehörden sowie die zum Teil zusätzlich unmittelbar angeschriebenen weiteren Stellen der Landesverwaltung die an sie ergangenen Suchanfragen erst nach ernsthafter Prüfung und ggfs. erforderlicher Beteiligung ihres Geschäftsbereichs und damit rechtstreu und insbesondere wahrheitsgemäß beantwortet haben. Anlass für eine weitere Sachaufklärung hätte nur dann bestanden, wenn im Einzelfall aufgrund belastbarer Anhaltspunkte Zweifel an der ernsthaften Prüfung oder wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage der Weiterverwendbarkeit bestanden hätten. Solche – konkreten – Anhaltspunkte sind hier aber nicht ersichtlich und werden auch vom Kläger nicht benannt. Mit Blick auf die jedenfalls eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Klägers, seinen auf den Justizvollzug zugeschnittenen Ausbildungsstand und den relativ kurzen zeitlichen Korridor, in dem geeignete Stellen frei und besetzbar sein mussten, ist es bei objektiver Betrachtung im Übrigen nicht überraschend, dass für den Kläger keine Weiterverwendungsmöglichkeit in seiner oder in einer anderen Laufbahn gefunden werden konnte. Auch der Kläger selbst benennt keine einzige geeignete Stelle, auf der er hätte weiterverwendet werden können. Die von ihm im Laufe des Vermittlungsverfahrens vorgeschlagenen Stellenangebote kamen offensichtlich nicht in Betracht. Weitgehend handelte es sich um Stellen, die von anderen juristischen Personen und damit nicht vom beklagten Land ausgeschrieben worden waren (z. B. Baumpfleger sowie Recherche- und Erfassungskraft jeweils bei der Stadt F., Sachbearbeiter bei der Stadtkasse D., Verwaltungsmitarbeiter beim G., Sachbearbeiter bei der Stadt A., Verwaltungsangestellter bei der Universität zu V.). Die wenigen weiteren vom Kläger benannten Stellen waren zwar solche des Landes, aber entweder nicht mehr frei oder ausschließlich durch Tarifbeschäftigte besetzbar.
Vor diesem Hintergrund sieht auch die Kammer keinen Anhalt für eine weitere (eigene) Aufklärung durch Nachfrage im gesamten Geschäftsbereich des Landes oder Teilen davon. Eine solche Aufklärung drängt sich nach des Gesamtumständen des Falles und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln., Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Beschluss
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG).
Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.