§ 60 Abs. 7 AufenthG: Kein Abschiebungsverbot nach Ghana bei Keloiden/Handschaden/PTBS
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrte die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen Keloiderkrankung, Folgen einer Messerverletzung an der linken Hand und einer (behaupteten) PTBS. Streitpunkt war, ob eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung mit zielstaatsbezogener wesentlicher Verschlechterung bei Rückkehr nach Ghana beachtlich wahrscheinlich droht. Das VG Köln verneinte dies, weil Keloide und die verbleibenden Handfunktionsstörungen nicht als entsprechend schwerwiegend belegt wurden und die vorgelegten Atteste die PTBS weder aktuell noch nach Mindestanforderungen nachvollziehbar substantiieren. Die Klage wurde daher abgewiesen; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG wurden nicht festgestellt.
Ausgang: Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ghana) abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit voraus; aus gesundheitlichen Gründen liegt sie nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG).
Zielstaatsbezogene Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen; allgemeine Gefahrenlagen werden grundsätzlich von § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG erfasst und sind nur bei extrem zugespitzter, landesweiter Gefahr ausnahmsweise im Einzelfall zu berücksichtigen.
Zur Substantiierung einer geltend gemachten PTBS im asylrechtlichen Verfahren bedarf es regelmäßig eines fachärztlichen Attestes, das Diagnosegrundlagen, Befund, Behandlungsdauer und -häufigkeit sowie Schweregrad und Verlauf nachvollziehbar darstellt; pauschale Bescheinigungen genügen den Mitwirkungspflichten nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht.
Gutartige Hautveränderungen (Keloide) begründen ohne nachvollziehbare Darlegung lebensbedrohlicher oder vergleichbar schwerwiegender Folgen bei Nichtbehandlung regelmäßig kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Funktionseinschränkungen nach Verletzungen rechtfertigen ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nur, wenn sie nach Art und Ausmaß substantiiert als schwerwiegend dargelegt sind und eine existenzielle Gesundheitsgefährdung im Zielstaat beachtlich wahrscheinlich machen.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 833/19.A [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 09.09.2013 - von Spanien kommend – in das Bundesgebiet ein und beantragte am 13.09.2013 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Der Kläger leidet seit seiner Kindheit an Keloiden. Bei einem Keloid handelt es sich um ein durch überschießendes Wachstum von Fibrolasten entstehenden, das Hautniveau überragenden gutartigen Tumor, der nach Verletzungen (Narbenkeloid), Operationen oder auch spontan auftreten kann und als ein gestörter Heilungsprozess anzusehen ist. Der Käger wurde während seines Aufenthaltes in Deutschland am 08.09.2014 im Flüchtlingsheim Opfer einer Messerattacke eines Mitbewohners. Er erlitt dabei verschiedene Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des linken Hemithorax und der linken Hand. Im Bereich der linken Hand wurden Beugesehnen und der Nervus medianus durchtrennt. Die Operation zur Rekonstruktion der Beugesehnen und des Nervus medianus in der linken Hohlhand wurde ausweislich des Arztbriefes der Uniklinik, Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.11.2015 am 25.11.2015 durchgeführt. Für die physiotherapeutische und ergotherapeutische Nachbehandlung nach der Operation veranschlagte Dr. T. von der Uniklinik L. in seiner Stellungnahme vom 05.11.2015 ca. 3 Monate.
Der Kläger befand sich ausweislich der Stellungnahmen des Instituts für Psychotraumatologie L. vom 31.08.2015 und 05.11.2015 wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung vom 25.02.2015 bis zum 10.08.2015 in psychiatrischer Behandlung. In dieser Zeit nahm er insgesamt 15 Behandlungsstunden traumaspezifischer Diagnostik und Beratung in Anspruch.
Wegen multipler Keloide am Körperstamm und im Halsbereich befand der Kläger sich in der Klinik der Stadt L. für Plastische Chirurgie im Januar 2016 in ambulanter Behandlung. Die wegen Keloiden behandelnde Ärztin (Dr. T1. ) äußerte mit ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 keine Bedenken gegen die Abschiebung des Klägers.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 29.06.2015 trug der Kläger vor, er habe Ghana im Jahre 2006 verlassen. Er sei über Niger, Algerien und Marokko nach Spanien ausgereist. Dort habe er 5 Jahre als abgelehnter Asybewerber gelebt. Er habe auch in Österreich und der Schweiz erfolglos einen Asylantrag gestellt. In Ghana habe er keine Probleme mit den Behörden gehabt. Seit der Messerattacke im Flüchtlingsheim leide er unter psychischen und körperlichen Beschwerden. Er befinde sich psychotherapeutischer Behandlung.
Mit Bescheid vom 26.04.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG befristete das Bundesamt auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 05.05.2017 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage legt der weitere ärztliche Bescheinigungen vor, zuletzt die Stellungnahmen des Facharztes für Allgemeinmedizin I. vom 22.01.2019 und die des praktischen Arztes und des Arztes für Psychotherapie Dr. P. vom 24.01.2019. Der Kläger trägt vor, dass seine Keloiderkrankung chronisch sei. Die Behandlung mit Brachytherapieröhren und anschließender Bestrahlung sei erforderlich und geplant. Eine solche Behandlungsmöglichkeit bestehe in Ghana nicht. Seine Erkrankung könne bei kleinsten Verletzungen der Haut auftreten und erheblich Schmerzen und Beschwerden auslösen. Dies begründe ein Abschiebungsverbot nach § 60 AufenthG.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26.04.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ghana vorliegt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese zu dem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass das Gericht auch bei ihrem Ausbleiben verhandeln und entscheiden kann.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 7 AufenthG.
Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände im Zielland wesentlich verschlechtern würden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 -, juris.
Die zielstaatsbezogenen Gefahren müssen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, "allgemein" ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abschiebestopp-Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Insoweit entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG grundsätzlich eine Sperrwirkung. Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greift aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Ausländer im Zielstaat landesweit einer extrem zugespitzten allgemeinen Gefahr dergestalt ausgesetzt wäre, dass er "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert" würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2010 – 10 C 10.09 -, juris.
Die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sind nicht geeignet, eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung zu belegen oder auch nur substantiiert darzulegen.
Keloide, also das Hautniveau überragende gutartige Tumore haben zwar Krankheitswert, sie stellen aber keine erhebliche Erkrankung dar, die einer Abschiebung nach Ghana entgegensteht. Dies hat die behandelnde Ärztin des Krankenhauses N. Dr. T1. in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016, (Bl. 147 R der Bundesamtsakte) ausdrücklich bestätigt. Den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass eine Nichtbehandlung der beim Kläger vorhandenen Keloide einen lebensbedrohlichen oder vergleichbar schwerwiegenden Krankheitszustand beim Kläger hervorrufen wird.
Mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen wird ferner nicht substantiiert dargelegt, dass der Zustand an der linken Hand des Klägers eine schwerwiegende Erkrankung darstellt, die einer Abschiebung nach Ghana entgegensteht. Bei der Messerattacke durch einen Mitbewohner im Flüchtlingsheim am 08.09.2014 wurden im Bereich der linken Hand des Klägers Beugesehnen und der Nervus medianus durchtrennt. Die Beugesehnen und der Nervus medianus wurden ausweislich des Arztbriefes der Uniklinik L. , Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 28.11.2015 operativ rekonstruiert. Die operative Behandlung hat die Funktionsfähigkeit der linken Hand des Klägers zwar nicht vollständig wiederhergestellt. Ihre Funktionsfähigkeit ist aber nicht vollständig aufgehoben, sondern nur eingeschränkt. Ausweislich des Berichts der Uniklinik L. , Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 09.03.2017 besteht im Bereich des Nervus medianius eine Hypästhesie, also verminderte Empfindlichkeit im Bereich des Nervus medianus. Der große und kleine Daumenschluss sind inkomplett, Daumenopposition nicht möglich. Der Facharzt für Allgemeinmedizin I. bescheinigt in seiner Stellungnahme vom 22.01.2019 eine Teillähmung der linken Hand nach Verletzung des Hauptnerves und eine Beugehemmung der Finger als Folge der Sehnenverletzung. Diese Beeinträchtigungen sind nicht so schwerwiegend, als dass sie die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger deshalb bei einer Rückkehr nach Ghana in eine lebensbedrohliche Situation geraten werde.
Mit den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen wird schließlich nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger noch aktuell an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) erkrankt ist, die sich bei einer Abschiebung nach Ghana lebensbedrohlich verschlechtern wird. Zur Substantiierung des Vorbringens einer Erkrankung an PTBS sowie eines entsprechenden Beweisantrages gehört angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich in der ärztlichen Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Klägers, an der Erforschung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Klägers fallen,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 17/07 -, juris.
Diesen Anforderungen genügen die Stellungnahmen des Instituts für Psychotraumatologie L. vom 31.08.2015 und 05.11.2015 und des Arztes für Psychotherapie Dr. P. vom 16.03.2017 und 24.01.2019 nicht. Die Stellungnahmen des Instituts für Psychotraumatologie L. geben nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Klägers wieder; sie datieren vom 31.08.2015 und 05.11.2015. Die Stellungnahmen des Dr. P. teilen lediglich mit, dass der Kläger sich seit Januar 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet. Sie enthalten keine Angaben über eine eigene ärztliche Exploration und Befunderhebung und auch nicht über den Verlauf der Therapie. Die von ihm gestellte Diagnose einer PTBS, die der Arzt auf eine Messerattacke „im Juni 2015“, aber auch auf Belastungen aus der Zeit der Flucht von Ghana zurückführt, wird nicht nachvollziehbar begründet. Soweit der Behandler Dr. P. eine ausgeprägte Symptomatik mit „sozialem Rückzug, Ängsten, depressiven Zuständen, Schreckhaftigkeit, Schlafstörungen und Nachhallerinnerungen“ benennt, legt er nicht dar, aufgrund welcher Befunderhebungen oder Explorationen (Testungen, Behandlungsgespräche) er diese Symptomatik festgestellt haben will. Die Einschätzung des Behandlers Dr. P. , dass die PTBS auch „auf Belastungen aus der Zeit der Flucht von Ghana nach Deutschland“ beruht, ist zum einen vage und unbestimmt. Soweit der Behandler behaupten will, dass die PTBS auf Verfolgungen des Klägers in Ghana zurückzuführen sei, steht dies in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Klägers im vorliegenden Verfahren. Er hat vor dem Bundesamt und auch vor der Kammer angegeben, dass er Ghana allein aus wirtschaftlichen Gründen und wegen seiner Keloid-Erkrankung verlassen habe.
Die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.