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Verwaltungsgericht Köln·19 K 6460/18.A·05.08.2020

Abschiebungsverbot § 60 Abs. 7 AufenthG wegen PTSD und Depression bei Rückkehr nach Ghana

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung von Abschiebungsverboten durch das Bundesamt und verfolgte zuletzt nur noch Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Streitfrage war, ob ihm aufgrund psychischer Erkrankungen bei Rückkehr nach Ghana eine erhebliche konkrete Gefahr droht. Das VG Köln verpflichtete die Beklagte, unter teilweiser Aufhebung des Bescheids ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festzustellen, da eine alsbaldige drastische Gesundheitsverschlechterung wegen nicht erreichbarer Behandlung in Ghana zu erwarten ist. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, stellte das Gericht das Verfahren ein und verteilte die Kosten quotal.

Ausgang: Verfahren nach Klagerücknahme teilweise eingestellt; im Übrigen Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG setzt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben voraus, die bei Erkrankungen insbesondere in einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund zielstaatsbezogener Umstände liegen kann.

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Eine erhebliche konkrete Gefahr ist bei krankheitsbedingten Risiken regelmäßig nur anzunehmen, wenn die maßgebliche Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat zu erwarten ist.

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Zur Substantiierung des Vortrags zu einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung ist regelmäßig ein fachärztliches Attest erforderlich, das Diagnosegrundlagen, Krankheitsbild, Schwere, Behandlungsbedürftigkeit und bisherigen Therapieverlauf nachvollziehbar darstellt.

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Ist die notwendige psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlung im Zielstaat tatsächlich nicht erreichbar, kann der zu erwartende Abbruch einer laufenden Therapie ein zielstaatsbezogener Umstand sein, der ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet.

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Nimmt der Kläger einzelne Streitgegenstände im Asylverfahren zurück, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; die Kosten sind unter Berücksichtigung von Obsiegen/Unterliegen und Rücknahme nach §§ 154, 155 VwGO zu quoteln.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 102 Abs. 2 VwGO§ 92 Abs. 3 S. 1 VwGO

Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2018 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der 1994 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 07.02.2015 über Italien nach Deutschland ein und stellte am 11.05.2018 seinen förmlichen Asylantrag.

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Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 17.05.2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Machtübernahme in seinem Dorf Nkoranza streitig gewesen sei. Seine Familie mütterlicherseits habe den Anführer des Dorfes benennen wollen. Der andere Teil des Dorfes, die Familie M.       , habe dies jedoch für sich reklamiert. Nur wegen des Machtkampfs seien seine Eltern getötet worden. Dem Anführer des Dorfes stünde Gold zu. Dieses Gold stehe nur Männern zu. Da er nur Schwestern habe, habe seine Mutter das Gold im Garten vergraben. Im Jahr 2010 sei er mit einem Messer hinter der rechten Schulter getroffen und mit einem Schläger in den Nacken geschlagen worden. Er habe davon nichts mitbekommen, irgendwann habe er im Krankenhaus gelegen. Jemand habe ihm geholfen und ihn dorthin gebracht. Im Krankenhaus wäre er weiteren Angriffen hilflos ausgeliefert gewesen. Deswegen sei er zunächst nach Accra, später nach Libyen geflüchtet. Dort habe er fünf Jahre gearbeitet, bevor er 2015 nach Europa gekommen sei. Bei der Polizei habe er sich wegen des Vorfalls nicht gemeldet. Wenn er nach Ghana zurückkehre, befürchte er, dass diese Leute nach wie vor hinter ihm her wären. Außerdem sei er krank und befinde sich in ärztlicher Behandlung.

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Mit Bescheid vom 11.09.2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab. Ferner lehnte es den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.

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Der Kläger hat am 20.09.2018 Klage erhoben.

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Ergänzend zu seinem Vorbringen beim Bundesamt trägt er im Wesentlichen vor, dass er unter einer schweren ängstlich-depressiven Störung (F41.2, G) sowie einer Posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1, G) leide. Hierzu legt er ein fachärztliches Attest des Dr. G.      X.      vom 01.02.2019 und 21.05.2019 sowie vom 24.07.2020 vor. Danach sei bei einer Rückkehr nach Ghana mit lebensbedrohlichen Folgen zu rechnen.

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Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2018 die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2018 subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.09.2018 festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen, weiter hilfsweise die qualifizierte Form der Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 11.09.2018 aufzuheben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.08.2020 seine Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Gewährung subsidiären Schutzes zurückgenommen.

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Der Kläger beantragt nunmehr,

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die Beklagte zu verpflichten, unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 11.09.2018 festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt zur Begründung Bezug auf ihre angefochtene Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Ghana sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten zur mündlichen Verhandlung am 06.08.2020 erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß unter Hinweis gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf geladen, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.

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Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.

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Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Abschiebungshindernis gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt, weil insbesondere aufgrund seiner Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer schweren ängstlich-depressiven Störung zu befürchten ist, dass sich sein Gesundheitszustand alsbald nach Rückkehr in sein Heimatland drastisch verschlechtern würde.

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Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

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Eine Gefahr im Sinne dieser Vorschrift für die dort genannten Rechtsgüter ist erheblich, wenn eine Beeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das ist vor allem der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wegen zielstaatsbezogener Umstände im Zielstaat wesentlich oder lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintritt,

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vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.2006 – 1 C 18.05 – juris, Rn. 15.

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So liegt der Fall hier.

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Der Kläger leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1, G) sowie an einer schweren ängstlich-depressiven Störung (F 41.2, G). Dies ergibt sich insbesondere aus den vorgelegten fachärztlichen Attesten vom 01.02.2019, 21.05.2019 und 24.07.2020. Im Falle der Rückkehr nach Ghana und dem damit verbundenen Abbruch der Behandlung wäre aufgrund der in Ghana unzureichenden psychologischen Versorgung mit einer Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers zu rechnen.

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Zu den Kriterien eines hinreichend substantiierten Vortrages, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, gehört regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes, aus dem sich nachvollziehbar ergeben muss, auf welcher Grundlage der Arzt zu seiner Diagnose gelangt ist und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 S. 1 HS 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen,

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BVerwG, Urteil vom 11.09.2007 – 10 C 8/07 – juris, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen.

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Unter Beachtung vorstehender Grundsätze sieht die Kammer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG in der Person des Klägers im Hinblick auf eine posttraumatische Belastungsstörung als gegeben an. Der Kläger hat eine fachärztliche Stellungnahme von Dr. med. X.      vom 01.02.2019 vorgelegt. Darin legt dieser substantiiert dar, dass der Kläger an einer schweren ängstlich-depressiven Störung sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet. Er benennt nachvollziehbar unter Angabe der angewandten Methoden der Tiefenpsychologie die konkreten Maßnahmen der fachärztlichen Befunderhebung seit der ersten Untersuchung am 10.08.2015. Ferner legt er die individuelle Patientengeschichte des Klägers plausibel dar und erläutert dabei insbesondere, wie sich die Therapiemaßnahmen im Falle des Klägers darstellen und weshalb sich bei dem Kläger bei bestimmten Themen zurückhaltende und verängstigte Reaktionen zeigen. Er benennt die verabreichten Medikamente und die Anzahl der Therapiesitzungen. Mit fachärztlichem Attest vom 24.07.2020 teilt Dr. med. X.      ergänzend mit, dass eine psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung nach der Methode der Tiefenpsychologie weiterhin stattfindet, begleitet durch eine supportive psycho-pharmakologische Behandlung.

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Die erforderliche Behandlung ist für den Kläger nach den vorliegenden Erkenntnisquellen in Ghana nicht erreichbar. Die psychiatrische Versorgung ist in Ghana sehr rudimentär, generell fehlt es an Medikamenten und an medizinisch qualifiziertem Personal. Zudem sind die medizinischen Einrichtungen für die meisten Ghanaer nicht erschwinglich, die staatliche Krankenversicherung NHIS übernimmt die Kosten einer psychiatrischen Behandlung nicht. Eine stationäre Aufnahme in eine der wenigen psychiatrischen Kliniken ist nur bei Gefahr für Dritte angezeigt, oft werden psychisch Kranke sich selbst überlassen.

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Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republikaner als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: Dezember 2019, Seite 20, 23.

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Die Folgen des Abbruchs der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung, wozu es im Falle einer Rückkehr nach Ghana zwangsläufig kommen würde, sind im ärztlichen Attest vom 24.07.2020 beschrieben. Der Kläger bleibe vital gefährdet, wenn er nach Ghana zurückkehren müsste. Bereits die Androhung der Abschiebung habe dazu geführt, dass er depressive Wahninhalte entwickelt habe. Er wäre bezüglich autoaggressiver Maßnahmen erheblich gefährdet.

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Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, findet die Kostenentscheidung ihre Grundlage in § 155 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Gericht setzt eine Gewichtung des zugesprochenen Teils – Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG – zu 1/3 im Verhältnis zu dem vollumfänglich gestellten Klageantrag an,

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vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 83b AsylG, Rn. 9.

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Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b Abs. 1 AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.