Beihilfe für therapeutisches Nackenkissen wegen allgemeiner Lebenshaltung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Beamtin beantragte Beihilfe für ein ärztlich verordnetes therapeutisches Nackenkissen. Streitgegenstand war, ob das Kissen als beihilfefähiges Hilfsmittel nach §4 Abs.1 Nr.10 BVO NRW anzusehen ist oder wegen allgemeiner Verwendbarkeit auszuschließen ist. Das Gericht verneint die Beihilfefähigkeit, da das Kissen auch zur Erhaltung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und zu präventiven Zwecken einsetzbar ist. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Klage auf Gewährung von Beihilfe für Nackenkissen als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW sind zwar vom Arzt verordnete Hilfsmittel grundsätzlich beihilfefähig; hiervon ausgenommen sind Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können.
Gegenstände, die zur Erhaltung oder Stärkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit genutzt werden können, gehören nicht zu den beihilfefähigen Apparaten zur Selbstbehandlung.
Die bloße ärztliche Verordnung und die therapeutische Nutzung durch den konkreten Versicherten begründen die Beihilfefähigkeit nicht, wenn das Produkt zugleich allgemein präventiv oder leistungssteigernd einsetzbar ist.
Dass ein Hilfsmittel nicht individuell angefertigt ist und von Dritten genutzt werden kann, spricht gegen seine Beihilfefähigkeit.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist als Beamtin des beklagten Landes zu einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 10.01.2011 beantragte sie beim beklagten Land die Gewährung einer Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 99,00 € für ein therapeutisches Nackenkissen „Yellow-Head“. Der behandelnde Orthopäde hatte der Klägerin das Kissen am 09.12.2010 ärztlich verordnet. Ausweislich der Verordnung leidet die Klägerin an einer Bandscheibenprotrusion C5/6 und an einer cervikothorakalen Dysfunktion.
Mit Bescheid vom 14.01.2011 lehnte das beklagte Land die Gewährung einer Beihilfe mit der Begründung ab, dass das Kissen auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzbar sei.
Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Klägerin vom 19.01.2011 wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2011 zurück.
Die Klägerin hat am 24.11.2011 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass es sich bei dem streitigen Kissen nicht um einen Gegenstand des alltäglichen Bedarfs handele. Ausweislich der Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vom 11.01.2012, handele es sich bei dem Kissen um ein Extensionskissen für die Halswirbelsäule, welches ausschließlich zu therapeutischen Zwecken genutzt werden könne.
Die Klägerin beantragt,
das beklagte Land unter Änderung seines Bescheides vom 14.01.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 31.10.2011 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe 49,50 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Seiner Auffassung nach sind die Aufwendungen für das Nackenkissen nicht beihilfefähig. Das Nackenkissen sei den Hilfsmittel zuzuordnen, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden könnten. Weil das therapeutische Kissen nicht individuell für die benutzende Person angefertigt worden sei, könne es auch von anderen Personen genutzt werden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu den Aufwendungen für das Nackenkissen „Yellow-Head“.
Die Voraussetzungen der allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 10 BVO NRW sind nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung sind beihilfefähig Aufwendungen für vom Arzt schriftlich verordnete Hilfsmittel, zu denen auch Apparate zur Selbstbehandlung rechnen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 9 BVO NRW gehören nicht zu den Hilfsmitteln Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden oder die einen Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung ersetzen können (sog. Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dgl.). Gegenstände, die auch im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung benutzt werden können, sind Geräte, die auch zur Erhaltung der allgemeinen Leistungsfähigkeit genutzt werden können. Zu diesen nicht beihilfefähigen Apparaten zur Selbstbehandlung gehören nach der zum Beihilferecht ergangenen Rechtsprechung Gegenstände wie Massageapparate und Heimfitnesstrainer,
Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW, Loseblattkommentar, § 4 Anm. 10.
Das in Rede stehende Nackenkissen „Yellow-Head“ ist mit diesen nicht zu den Hilfsmitteln gehörenden Gegenständen vergleichbar. Es dient zwar im Falle der Klägerin ausschließlich therapeutischen Zwecken. Das Nackenkissen, das eine Dehnung und Extension der Halswirbelsäule bewirkt, kann aber von anderen Nutzern auch zum Zwecke der Erhaltung und Stärkung ihrer allgemeinen Leistungsfähigkeit eingesetzt werden. Nach den Hinweisen des Herstellers (Yellow-Head.de) kann das Kissen nicht nur zur Behandlung von chronischen Beschwerden verwandt, sondern auch vorbeugend zum Schutz vor chronischen muskulären Überlastungen und Verspannungen eingesetzt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.