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Verwaltungsgericht Köln·19 K 6240/17·18.10.2018

Beihilfe NRW: Osteopathie durch Heilpraktikerin nach Anlage 4 beihilfefähig

Öffentliches RechtBeamtenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine beihilfeberechtigte Beamtin begehrte weitere Beihilfe für sechs osteopathische Behandlungen. Streitig war, ob die Leistungen nach Anlage 4 BVO NRW (Heilpraktikerleistungen) oder nach Anlage 5 BVO NRW (ärztlich verordnete Heilbehandlungen durch Physiotherapie-Heilpraktiker) abzurechnen sind. Das VG Köln verpflichtete den Dienstherrn zur Nachzahlung, weil die Behandlerin eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis hatte und die Leistungen nach Anlage 4 abgerechnet werden durften. Die Aufwendungen waren aufgrund ärztlicher Verordnung notwendig und in der Höhe angemessen.

Ausgang: Klage erfolgreich; Beklagter zur Bewilligung weiterer Beihilfe i.H.v. 178,50 € verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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Aufwendungen für osteopathische Behandlungen sind nach der BVO NRW beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und kein Ausschluss greift (§ 3 Abs. 1 BVO NRW).

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Erbringt eine Person osteopathische Leistungen als Heilpraktiker mit uneingeschränkter Heilpraktikererlaubnis, richten sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW i.V.m. Anlage 4 (Gebührenverzeichnis für Heilpraktikerleistungen).

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§ 4i Abs. 3 BVO NRW (Physiotherapeuten mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis) ist nicht anwendbar, wenn die Behandlerin nicht lediglich über eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis verfügt, sondern eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis besitzt.

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Die Abrechnung osteopathischer Behandlungen nach den Ziffern des Gebührenverzeichnisses der Anlage 4 ist beihilferechtlich angemessen, wenn die in Rechnung gestellten Positionen den dort vorgesehenen Höchstbeträgen entsprechen.

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Sind beihilfefähige Aufwendungen zu Unrecht nur teilweise anerkannt worden, besteht ein Anspruch auf ergänzende Beihilfe nach dem maßgeblichen Bemessungssatz (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Relevante Normen
§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 BVO NRW§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW 2017§ Beihilfeverordnung NRW 2017§ Anlage 4 der Beihilfeverordnung NRW 2017

Tenor

Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 178,50 € zu bewilligen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist Beamtin des Beklagten und zu einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt.

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Mit ärztlicher Verordnung vom 24.01.2017 diagnostizierte der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. L1.    aus C.        H.        bei der Klägerin Schwindel bei HWS-Schultersyndrom sowie eine craniomandibuläre Dysfunktion und verschrieb „6 x Osteopathie“. Im Zeitraum vom 24.01.2017 bis zum 20.02.2017 unterzog sich die Klägerin bei der Osteopathin D. O., Heilpraktikerin und Physiotherapeutin B. Sc. N.       aus C.        H.        (Praxis für Osteopathie) insgesamt sechs osteopathischen Behandlungen. Gemäß der Rechnung vom 22.02.2017 wurde hierfür ein Gesamtbetrag in Höhe von 390,00 € fällig.

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Unter dem 01.03.2017 beantragte die Klägerin unter Vorlage dieser Rechnung die Zahlung einer Beihilfe.

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Mit Bescheid vom 13.03.2017 erkannte der Beklagte die gemäß der Rechnung vom 22.02.2017 geltend gemachten Aufwendungen (Beleg-Nr. 4) nicht als beihilfefähig an und bewilligte der Klägerin insoweit eine Beihilfe in Höhe von 0,00 €. Zur Begründung führte er aus, dass sich die Rechnungspositionen nach dem Leistungsverzeichnis für Medizinalfachberufe (Anlage 5 der BVO NRW) bemäßen, wenn der Physiotherapie-Heilpraktiker aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig wird.

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Am 27.03.2017 erhob die Klägerin gegen die im Bescheid vom 13.03.2017 erfolgte Nichtanerkennung der Aufwendungen gemäß Beleg-Nr. 4 Widerspruch und begründete diesen mit weiterem Schreiben vom 05.04.2017.

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Mit weiterem Bescheid vom 06.04.2017 anerkannte der Beklagte hinsichtlich der streitigen Aufwendungen nach Beleg-Nr. 4 Aufwendungen in Höhe von 135,00 € als beihilfefähig an und bewilligte insofern eine Beihilfe in Höhe von 94,50 €. Im Übrigen wies er den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2016 als unbegründet zurück und begründete dies im Wesentlich damit, dass in den Fällen, in denen eine osteopathische Behandlung nicht durch einen Arzt durchgeführt wird, die BVO NRW auf Ziff. 35 der Anlage 4 zur BVO NRW und auf Nr. 11 des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilbehandlungen verweise. Wenn die Behandlung durch den Physiotherapie-Heilpraktiker aufgrund einer ärztlichen Verordnung erfolgt, könne die Erstattung nur nach dem genannten Leistungsverzeichnis erfolgen.

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Die Klägerin hat am 02.05.2017 Klage erhoben. Sie macht insbesondere geltend, dass osteopathische Behandlungen lediglich als Heilpraktiker-Behandlungen beihilfefähig seien und somit nach Anlage 4 zur BVO abzurechnen und zu vergüten seien. Manuelle Therapien seien weder vonnöten gewesen, noch erbracht worden. Außerdem obläge es der Heilpraktikerin vorliegend, die osteopathisch zu behandelnden Körperregionen im Einzelnen zu ermitteln.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 178,50 € zu bewilligen.

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Der Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte über die Klage gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis mit der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben.

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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.

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Der Ablehnungsbescheid vom 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2010 ist hinsichtlich eines nicht bewilligten Beihilfebetrages in Höhe von 178,50 € rechtswidrig und verletzt die Klägerin insoweit in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Bewilligung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 178,50 €.

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Nach beihilferechtlichen Grundsätzen sind krankheitsbedingte Aufwendungen beihil-fefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen sind und die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist (vgl. § 3 Abs. 1 BVO NRW). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO NRW 2017 richten sich Voraussetzung und Umfang der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für durch Heilpraktiker erbrachte Leistungen nach der Anlage 4 dieser Verordnung. Gem. Ziff. 1 des Gebührenverzeichnisses der Anlage 4 ist für die eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Untersuchung ein Höchstbetrag von 12,50 € beihilfefähig. Ferner sind gem. Ziff. 35 osteopathische Behandlungen beihilfefähig. Ausweislich der streitgegenständlichen Rechnung vom 22.02.2017 wurden insoweit osteopathische Behandlungen des Unterkiefers (5 x Ziff. 35.1 zu jeweils 11,00 €), des Schultergelenkes und der Wirbelsäule (6 x Ziff. 35.2 zu jeweils 21,00 €), der Hand- und Fußgelenke sowie des Vorderarms (6 x Ziff. 35.3 zu jeweils 21,00 €) sowie des Schlüsselbeins und der Kniegelenke (6 x Ziff. 35.4 zu jeweils 12,00 €) und eine eingehende Untersuchung (Ziff. 1 zu 11,00 €) nach den Vorschriften des Gebührenverzeichnisses abgerechnet.

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Diese getätigten Aufwendungen sind dem Grunde nach notwendig. Zum einen hat der Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. L1.    nach seiner ärztlichen Verordnung vom 24.01.2017 aufgrund der Diagnosen Schwindel bei HWS-Schultersyndrom sowie craniomandibuläre Dysfunktion eine sechsmalige osteopathische Behandlung für erforderlich gehalten. Andererseits hat auch die behandelnde Osteopathin und Heilpraktikerin N.       entsprechende Diagnosen gestellt und die osteopathischen Anwendungen aufgrund dieser Diagnosen vorgenommen. Da diese abgerechneten Anwendungen den Gebührensätzen des Gebührenverzeichnisses der genannten Anlage 4 entsprechen, sind diese auch im beihilferechtlichen Sinne der Höhe nach angemessen.

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Die Behandlerin N.       war auch berechtigt, die erbrachten Leistungen als Heilpraktikerin nach Maßgabe der Anlage 4 abzurechnen, da sie ausweislich ihrer Angaben auf der Praxishomepage (www.                 de) seit 2016 im Besitz einer uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ist. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist daher insbesondere nicht § 4i Abs. 3 BVO NRW 2017 einschlägig. Nach dieser Vorschrift können abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Physiotherapeuten mit eingeschränkter Heilpraktikererlaubnis (Physiotherapie-Heilpraktiker) Heilbehandlungen nach eigener Diagnosestellung ohne ärztliche Verordnung nach Anlage 4 erbringen. Wird der Physiotherapie-Heilpraktiker auf Grund einer ärztlichen Verordnung tätig, bemessen sich die Gebühren nach Anlage 5 dieser Verordnung. Die in diesen Fällen in Rechnung gestellte Umsatzsteuer ist beihilfefähig.

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Es ist nichts dafür ersichtlich, dass Frau N.       (nur) die eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis als sog. Physiotherapie-Heilpraktikerin besitzt. Vielmehr ist sie Physiotherapeutin B. Sc. und darüber hinaus auch Heilpraktikerin mit uneingeschränkter Erlaubnis (s. o.). Die Anerkennung der abgerechneten Leistungen als „manuelle Therapie“ nach § 4i Abs. 3 Satz 2 BVO NRW 2017 i. V. m. Anlage 5 Abschnitt 1 der Verordnung (Leistungsverzeichnis für ärztlich verordnete Heilbehandlungen) kommt demgemäß von vornherein nicht in Betracht.

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Der Beklagte hat insoweit zu Unrecht lediglich Aufwendungen in Höhe von nur 135,00 € als beihilfefähig anerkannt. Unter Anrechnung der bereits erfolgten Bewilligung in Höhe von 94,50 € ergibt sich daher der Höhe nach unter Anwendung des Bemessungssatzes von 70 % eine weitere Beihilfe zu den streitgegenständlichen Aufwendungen in Höhe von 178,50 €.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe

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Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

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Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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178,50 €

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

47

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

49

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

50

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.