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Verwaltungsgericht Köln·19 K 6223/17.A·28.03.2019

Asylklage abgewiesen: Keine Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrte Anerkennung als Flüchtling/Asylberechtigter bzw. subsidiären Schutz und focht Einreise- und Aufenthaltsverbote an. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab, weil die vorgetragenen Tatsachen keine asylerhebliche Verfolgung oder hinreichenden Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote ergaben. Auch die Befristungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote (§ 11 AufenthG) sind ermessensfehlerfrei. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Ausgang: Klage des Klägers gegen Ablehnung des Asylantrags und gegen Einreise-/Aufenthaltsverbote als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Gerichtsbescheid nach § 84 VwGO ist zulässig, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Beteiligte angehört wurde und die Gegenpartei auf eine Anhörung verzichtet hat.

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylberechtigung setzt darlegungs- und glaubhaft gemachte, asylerhebliche Verfolgung bzw. begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 AsylG voraus; unkonkrete oder pauschale Angaben genügen nicht.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG wird nur bei hinreichenden, individuellen Anhaltspunkten für die dort genannten Gefährdungslagen gewährt; allgemeine Gesundheitsprobleme oder unspezifische Bedrohungen reichen nicht ohne Weiteres aus.

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Bei der Festsetzung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten nach § 11 AufenthG ist die Behörde an die gesetzlichen Rahmenzeiten gebunden und hat Ermessen auszuüben; ohne substantiierten Vortrag des Betroffenen ist ein Ermessensfehlgebrauch nicht anzunehmen.

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Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG sind konkrete, hinreichende Anhaltspunkte erforderlich; bloßer Vortrag über allgemeine Unsicherheiten im Herkunftsland genügt nicht zur Annahme eines Abschiebungsverbots.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 11 Abs. 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 4 AsylG§ 60 Abs. 5 AufenthG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der am 00.00.1960 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben gegen Ende März 2016 in das Bundesgebiet ein und beantragte sodann die Anerkennung als Asylberechtigter.

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Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 09.02.2017 gab der Kläger im Wesentlichen Folgendes an: In Ghana sei er als Pastor tätig gewesen. Im Rahmen einer Predigt sei ihm vorgeworfen worden, dass er Partei für die Diebe und die schwulen Menschen nehme und damit die Kultur zerstöre. Sodann habe es einen Tumult gegeben. Menschen hätten ihn körperlich misshandelt und versucht, ihn zu töten. Ein Mann namens B.    L.   habe ihn gerettet. Die Lage in Ghana sei für ihn in der Folge unsicher gewesen. Nachdem er aus dem Land geflohen sei, habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm suche, da diese die Person finde wolle, die die Auseinandersetzungen verursacht habe. Aktuell sei jedoch eher die Gemeinschaft auf der Suche nach ihm. Er habe noch immer Schmerzen im Unterbauch und im Kopf. Er legte in Attest der Dres. I.         , B1.  -L1.    und L2.       vom 12.09.2016, in welchem eine Laktosemalabsorption diagnostiziert wurde. Außerdem legte er einen Auszug aus seiner Krankenakte der Malteser Betreuung vor. In einem Ambulanzbericht des T.  . N.        -Hospital Olpe vom 28.02.2017 wurden rezidivierende Kopfschmerzen und atypische Beschwerden im linken Abdomen diagnostiziert. Wesentliche innere Verletzungen wurden ausgeschlossen. Außerdem legte er eine ärztliche Bescheinigung der Radiologin N1.      vom 09.03.2017 sowie ein ärztliches Attest des Dr. C.      (Facharzt für Allgemeinmedizin) vom 27.03.2017 vor, wonach insbesondere eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe.

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Mit Bescheid vom 11.04.2017 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Ghana an. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG wurde angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Der Kläger hat am 20.04.2017 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt insbesondere vor, dass gegen ihn in Ghana ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Landfriedensbruchs eingeleitet worden sei. Eine adäquate Behandlung seiner Leiden sei in Ghana nicht möglich, jedenfalls sei sie nicht finanzierbar für ihn. Es bestehe noch weiterer Diagnostikbedarf und die Ablehnung seines Asylgesuchs als „offensichtlich unbegründet“ könne keinen Bestand haben.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft i. S. d. § 3 AsylG zuzuerkennen und als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, hilfsweise die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziff. 6 des Bescheides aufzuheben, hilfsweise die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verpflichten, über die Befristung des behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Die Beklagte stellt keinen Antrag.

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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.

Entscheidungsgründe

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Die Kammer kann gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist, der Kläger zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden ist und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27.06.2017 auf eine Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet hat.

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Die zulässige Klage hat in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.

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Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.

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Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 12.05.2017 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 1945/17.A, deren Richtigkeit durch das Klagevorbringen nicht in Frage gestellt wird.

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Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.

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Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor. Auch insoweit wird zur Begründung Bezug genommen auf den Beschluss vom 12.05.2017 in dem Verfahren 19 L 1945/17.A.

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Die hilfsweise erhobenen Klagen gegen die Anordnung bzw. Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes gem. § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziff. 6 des Bescheides vom 11.04.2017) und § 11 Abs. 1 AufenthG (Ziff. 7 des Bescheides vom 11.04.2017) sind ebenso unbegründet.

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Die in Ziff. 6 des Bescheides enthaltene Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes und die Befristung auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise gem. § 11 Abs. 7 AufenthG ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere soll gem. § 11 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei der ersten Anordnung die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Die Beklagte hat sich ermessensfehlerfrei an diese Soll-Vorschrift gehalten indem sie insofern eine reduzierte Frist von zehn Monaten festlegte. Individuelle Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden können oder müssen, hat der Kläger nicht vorgebracht.

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In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat die Beklagte auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 7). Das dort geregelte Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG beginnt diese Frist mit der Ausreise. § 11 Abs. 3 Sätze 1 f. AufenthG bestimmt ferner, dass über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden wird. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Der Kläger hat keine beachtlichen Umstände vorgetragen, die zu seinen Gunsten bei der Ermessensentscheidung der Beklagten hätten Berücksichtigung finden können oder müssen. Ein Ermessensfehlgebrauch oder -nichtgebrauch ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

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Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.