Klage auf Asyl- und Flüchtlingsanerkennung wegen Stammeskonflikt und Homosexualität abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling bzw. subsidiären Schutz nach Ablehnung durch das BAMF. Zentrale Frage war, ob geschilderte stammesbezogene Gewalt und erstmals behauptete Homosexualität eine asylrelevante Verfolgung begründen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, weil die Darstellungen unglaubhaft und für subsidiären Schutz bzw. Abschiebungsverbote nicht ausreichend waren. Die verspätete Behauptung der Homosexualität und das Ausbleiben von der Verhandlung schwächten die Glaubhaftigkeit.
Ausgang: Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter/Flüchtling sowie subsidiärer Schutz als unbegründet abgewiesen; Abschiebungsverbote verneint
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylberechtigung bedarf es eines glaubhaften, substantiierten Vortrags, der eine individuelle Verfolgung wegen eines schutzbegründenden Merkmals plausibel macht; allgemeine Stammeskonflikte reichen hierfür nicht aus.
Die Behauptung sexueller Orientierung als Fluchtgrund ist glaubhaft darzulegen; eine erst im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgetragene und nicht näher ausgestaltete Angabe kann die erforderliche Glaubhaftigkeit entfallen lassen.
Für die Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sind hinreichende Anhaltspunkte für die konkrete Gefahr schwerwiegender Schäden (z. B. Todesgefahr, Folter) erforderlich; das bloße Vorbringen allgemeiner Gefährdungen genügt nicht.
Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG setzen substantielle, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte für die gesetzlich genannten Schutzsachverhalte voraus; fehlende oder unglaubhafte Darlegungen führen zur Verneinung solcher Verbote.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.1985 geborene Kläger ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 02.04.2016 – von den Niederlanden kommend – auf dem Landweg in das Bundesgebiet ein und beantragte am 00.08.2016 die Anerkennung als Asylberechtigter.
Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – am 12.12.2016 trug der Kläger vor, er habe Ghana wegen Streitigkeiten zwischen den Stämmen der Abudis und Andanis verlassen. Er gehöre dem Stamm der Andanis an. Der Stamm der Abudis habe den König getötet. Dadurch sei es zu Auseinandersetzungen gekommen, in deren Verlauf Häuser angezündet und Leute getötet worden seien. Die Auseinandersetzungen hätten sich im März 2003 ereignet. Ihm – dem Kläger – habe jemand erzählt, dass auch seine Mutter getötet worden sei. Er sei dann nicht mehr zur Schule gegangen, sondern habe als Bedienung in einem Internetcafe gearbeitet. In dem Internetcafe habe er einen Mann kennengelernt, mit dessen Hilfe er ein Visum für Ägypten erhalten habe. Von Ägypten sei er nach Jamaika geflogen. Von Jamaika sei er nach Ghana abgeschoben worden. Danach sei er nach Holland gereist, wo sein Asylantrag abgelehnt worden sei. Nach Deutschland sei er gekommen, weil Leute ihm gesagt hätten, dass man einem Menschen wie ihm dort mehr helfen werde als in Holland.
Mit Bescheid vom 11.04.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger unter Fristsetzung zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung nach Ghana an. Es ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 7 AufenthG an und befristete es auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Der Kläger hat am 27.04.2017 Klage beim erkennenden Gericht und am 27.04.2017 eine weitere Klage beim Verwaltungsgericht Arnsberg erhoben, die nach ihrer Verweisung an das erkennende Gericht unter dem Aktenzeichen 19 K 9575/17.A geführt wird. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen vor dem Bundesamt. Nachdem er vom Gericht zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden war, bat er durch seine Prozessbevollmächtigte darum, in einer mündlichen Verhandlung zu seiner Homosexualität gehört zu werden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 11.04.2017 zu verpflichten,
1. ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und
2. ihm die Flüchtlingseigenschaft i.S.d. § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise
3. festzustellen, dass ihm internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, hilfsweise,
4. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte sind zur mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Bundesamtsakte.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese zu dem Termin ordnungsgemäß mit dem Hinweis gem. § 102 Abs. 2 VwGO geladen wurden, dass das Gericht auch bei ihrem Ausbleiben verhandeln und entscheiden kann.
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache weder mit dem Hauptantrag noch mit den Hilfsanträgen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter wie auch für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegen nicht vor.
Die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt und im vorliegenden Verfahren angegebene Begründung für seinen Asylantrag ist nicht geeignet, eine asylerhebliche Verfolgung oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Gründe des Beschlusses vom 07.07.2017 in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 19 L 1904/17.A, deren Richtigkeit durch das Klagevorbringen nicht in Frage gestellt wird. Soweit der Kläger erstmals im gerichtlich Verfahren behauptet hat, er sei homosexuell, ist dieses Vorbringen zur Überzeugung des Gerichts unglaubhaft. Müsste der Kläger tatsächlich wegen seiner angeblichen Homosexualität eine Verfolgung befürchten, wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger seine Homosexualität bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angibt. Im Übrigen hat der Kläger von der Möglichkeit, sein bisheriges Asylvorbringen zu präzisieren und zu erläutern, keinen Gebrauch gemacht. Er ist der mündlichen Verhandlung am 29.01.2019 unentschuldigt ferngeblieben.
Der Kläger hat bei dieser Sachlage auch offensichtlich keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG.
Für das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.