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Verwaltungsgericht Köln·19 K 6087/16.A·08.09.2016

Asylklage wegen nachbarschaftlicher Bedrohung abgewiesen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der ghanaische Kläger begehrt Anerkennung als Flüchtling, Asylberechtigter oder subsidiär Schutzberechtigter nach Ablehnung durch das Bundesamt; er beruft sich auf eine Bedrohung durch einen Nachbarn nach einem Feldbrand. Zentrale Frage ist, ob die Gefahr Schutzgründe des AsylG erfüllt oder Abschiebungsverbote greifen. Das Gericht sieht keinen Verfolgungsnexus zu geschützten Merkmalen, keine stichhaltigen Anhaltspunkte für schwere Menschenrechtsverletzungen und verweist auf die Einreise aus einem sicheren Drittstaat. Die Klage wird deshalb abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Flüchtling/Asylberechtigter/subsidiär Schutzberechtigter gegen Ablehnungsbescheid des Bundesamts abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG setzt voraus, dass die behauptete Verfolgung einem in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmal zuzurechnen ist; rein nachbarliche Konflikte ohne Bezug zu diesen Merkmalen genügen nicht.

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Die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG bleibt ausgeschlossen, wenn der Schutzbereich des Asylrechts nicht eröffnet ist und die Einreise aus einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG erfolgt.

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Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG erfordert stichhaltige Gründe für die Annahme eines ernsthaften individuellen Schadens (Todesstrafe, Folter oder erniedrigende Behandlung, oder schwerwiegende individuelle Gefahr durch bewaffnete Konflikte); allgemeine Strafverfolgung oder Drohungen ohne Anhaltspunkte für solche Gefahren reichen nicht aus.

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Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG und die Ausübung des Ermessens beim Befristungsentscheid nach § 11 AufenthG sind an konkrete, substantielle Anhaltspunkte zu knüpfen; das Verwaltungsgericht überprüft deren rechtmäßige Anwendung und Ermessensfehler.

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Das Bestehen innerstaatlicher Fluchtalternativen kann das Vorliegen staatenlosen oder nicht zumutbaren Schutzentzugs ausschließen und damit den Anspruch auf internationalen Schutz entfallen lassen.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG§ 11 Abs. 7 AufenthG§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG§ 1 AufenthG§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Tatbestand

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Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben ghanaischer Staatsangehöriger.

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Er erhielt am 01.10.2015 die (erste) Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchendender und beantragte am 20.06.2016 förmlich bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anerkennung als Asylberechtigter. Im Rahmen der Anhörung zur Durchführung des Asylverfahrens am 20.06.2016 und im Rahmen der Anhörung zu seinem Asylbegehren am 21.06.2016 gab er im Wesentlichen an: Er habe Ghana am 13.03.2012 verlassen, habe 3 Jahre illegal in Libyen gelebt und sei über Italien und die Schweiz schließlich am 17.09.2015 in die Bundesrepublik eingereist. In Ghana habe er neun Jahre die Schule besucht und zuletzt als Bauer auf dem Land der Familie gearbeitet. Er habe nach der Ernte – wie es in Ghana üblich sei – das Land abgebrannt. Dabei sei das Feuer auf das Land des Nachbarn übergegriffen und habe dort einen Teil der Ernte vernichtet. Daraufhin habe der Nachbar Rache geschworen. Die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen, woraufhin er weggelaufen sei. Ein Freund habe ihm geholfen, nach Libyen zu gehen. Er befürchte, wenn er nach Ghana zurückginge, dass diese Leute ihn anzeigten und er ins Gefängnis müsste.

4

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2016, gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 07.07.2016, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Ghana wurde angedroht. Ferner wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet und auf 10 Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Der Kläger hat am 13.07.2016 Klage erhoben und nimmt Bezug auf sein Vorbringen im Rahmen der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.07.2016 zu verpflichten,

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1. ihn als asylberechtigt anzuerkennen,

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2. ihm die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen,

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3. hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren,

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4. hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Ghana vorliegen,

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5. die Einreiseverbote nach §§ 11 Abs. 7, 1 AufenthG auf 0 Monate ab Abschiebung zu befristen.

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Sie nimmt Bezug auf ihre Entscheidung.

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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 04.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter oder als subsidiär Schutzberechtigter oder auf die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; er hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Befristung der Einreiseverbote auf null Tage gesetzt wird (§ 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (BGBl. 1953 II, S. 559, im Folgenden: GFK), wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nach Maßgabe von §§ 3a bis 3e AsylG ausgesetzt ist. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung der GFK ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren. Eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure setzt voraus, dass der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine inländische Fluchtalternative, § 3e AsylG.

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Eine solche Verfolgung hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Er hat vorgetragen, wegen des Übergriffs des Feuers auf das Feld des Nachbarn habe dieser Rache geschworen und die Polizei ihn zuhause aufgesucht. Diese – angebliche – Bedrohung knüpft nicht an eines der Merkmale des § 3 Abs. 1 AsylG an. Überdies kann hinsichtlich der – nicht näher konkretisierten – Bedrohung durch den Nachbarn nicht festgestellt werden, dass keine erreichbaren und zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternativen bestünden.

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Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht ebenfalls nicht.

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Die Voraussetzungen der Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der Schutzbereich des § 3 AsylG weiter gefasst ist. Die strengeren Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter liegen damit nach Ablehnung des Flüchtlingsschutzes ebenfalls nicht vor. Unabhängig davon scheidet die Anerkennung als Asylberechtigter vorliegend auch deshalb aus, weil der Kläger nach eigenen Angaben über den Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylG.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Subsidiär schutzberechtigt ist ein Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht.

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Der Vortrag des Klägers bietet keine Anhaltspunkte dafür, das ihm bei einer Rückkehr nach Ghana die Verhängung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffnetes Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) drohen könnte. Selbst wenn es zuträfe, wie der Kläger geltend macht, dass die Nachbarn ihn anzeigten und er ins Gefängnis müsse, bestehen keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die strafrechtliche Verfolgung des Klägers mit Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Bestrafung oder der Todesstrafe verbunden wäre.

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Auch die Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Es wird auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Bundesamtes, der sich die Kammer anschließt, Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

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Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die in das Ermessen des Bundesamtes gestellten Befristungen des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 und Abs. 7 AufenthG auf null Tage festzusetzen sind. Anhaltspunkte für eine dahingehende Ermessensreduzierung auf Null bringt der Kläger nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Es sind auch sonst keine Ermessensfehler bei den Entscheidungen erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG.