Klage auf Beihilfe abgewiesen wegen Fristversäumnis und fehlender Beihilfeberechtigung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, ein Arzt, begehrte Beihilfe für Leistungen an einen verstorbenen Beamten; das Landesamt lehnte ab und der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG Köln weist die Klage ab: Die Klagefrist wurde versäumt und Wiedereinsetzung wird mangels unverschuldeter Versäumung abgelehnt; in der Sache besteht kein Anspruch, weil der Kläger nicht beihilfeberechtigt ist und die einjährige Antragsfrist des § 13 BVO überschritten war.
Ausgang: Klage des Arztes wird abgewiesen; Klagefrist versäumt und Wiedereinsetzung abgelehnt, außerdem kein materieller Beihilfeanspruch (keine Beihilfeberechtigung; Frist nach § 13 BVO verstrichen).
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verpflichtungsklage nach § 74 VwGO ist innerhalb der dort genannten Monatsfrist zu erheben; eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist nach § 60 VwGO kommt nur bei unverschuldigtem Fristversäumnis in Betracht.
Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger als eigenes Verschulden zugerechnet (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), sodass Wiedereinsetzung bei dessen Versäumnis regelmäßig ausgeschlossen ist.
Beihilfe nach der Beihilfeverordnung (BVO) steht nur beihilfeberechtigten Personen bzw. den in der Vorschrift ausdrücklich genannten Hinterbliebenen/Erben zu; Dritte (z. B. Leistungserbringer) sind grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt.
Beihilfeanträge unterliegen der in § 13 Abs. 3 Satz 1 BVO bestimmten Jahresfrist; ist diese Frist bereits abgelaufen, besteht kein Anspruch auf Gewährung der Beihilfe. Analoge Anwendung aufgehobener Vorgängervorschriften scheidet aus, wenn keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Arzt.
Mit Rechnungen vom 3. November 2008 und 20. Februar 2009 machte der Kläger gegen Herrn Q. Q1. , der zu dieser Zeit noch Beamter im Dienst des beklagten Landes war, für ärztliche Leistungen in der Zeit vom 1. März 2008 bis 8. Februar 2009 einen Rechnungsbetrag in Höhe von insgesamt 9.371,11 EUR geltend.
Am 4. März 2009 verstarb Herr Q1. , ohne die Rechnungen zuvor ausgeglichen zu haben.
Die gesetzlichen Erben schlugen die Erbschaft wegen Überschuldung aus.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Oktober 2010 machte der Kläger die Forderung aus den Arztrechnungen gegen das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) geltend.
Mit Bescheid vom 16. November 2010 wurde der Antrag abgelehnt. Zur Begründung wurde unter anderem angeführt, der Kläger sei weder Beihilfeberechtigter noch Erbe des verstorbenen Beihilfeberechtigten und habe deshalb keinen Anspruch auf die begehrte Beihilfe.
Der Widerspruch des anwaltlich vertretenen Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2011, zugegangen am 15. September 2011, zurückgewiesen.
Der Kläger hat am 4. November 2011 Klage erhoben und hinsichtlich der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zum Wiedereinsetzungsantrag macht der Kläger unter anderem geltend, wegen eines am 8. Oktober 2011 erlittenen Motorradunfalls, in dessen Folge er sich am 20. Oktober 2011 in stationäre Behandlung habe begeben müssen, sei er nicht in der Lage gewesen, die am 15. Oktober 2011 ablaufende Frist zu Klageerhebung zu wahren. In der Sache macht der Kläger unter anderem geltend, dass es angesichts seiner erheblichen Bemühungen um den Verstorbenen und des damit verbundenen Kostenaufwandes nicht interessengerecht sei, ihn leer ausgehen zu lassen. § 16 Abs. 2 BVO a. F. finde jedenfalls analog Anwendung.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 16. November 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 2011 zu verpflichten, dem Kläger eine Beihilfeleistung i. H. v. 9.371,11 EUR zu gewähren.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es wiederholt und vertieft die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden.
Die Beteiligten wurden unter dem 12. Dezember 2011 zu der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kammer kann gemäß § 84 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Möglichkeit der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. Einer Zustimmung der Beteiligten zu der Entscheidung durch Gerichtsbescheid bedarf es nicht.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist bereits unzulässig, da die gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Monatsfrist für die Erhebung der Verpflichtungsklage nicht eingehalten wurde. Der Fristablauf am 15. Oktober 2011 ist ebenso unstreitig wie die Nichteinhaltung der Frist. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO kommt nicht in Betracht, da das Fristversäumnis verschuldet war.
Der Kläger war bereits im Widerspruchsverfahren durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten anwaltlich vertreten, ihnen wurde der Widerspruchsbescheid vom 13. September 2011 bekanntgegeben. Den Prozessbevollmächtigten des Klägers oblag die Fristkontrolle, es ist nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass sie außerstande waren, rechtzeitig - und sei es auch nur zur Fristwahrung - Klage zu erheben. Das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten wird dem Kläger wie eigenes Verschulden zugerechnet, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO.
Die Klage ist unabhängig davon auch unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfeleistung, da er nicht beihilfeberechtigt ist.
Beihilfeleistungen nach der BVO können nur Landesbeamte sowie in Todesfällen die in § 14 BVO genannte Hinterbliebenen und Erben geltend machen. Der Kläger zählt nicht zu diesem Personenkreis. Eine analoge Anwendung der vom Kläger angeführten Vorgängervorschrift (§ 16 BVO a.F.) scheidet vorliegend bereits deshalb aus, da die Vorgängervorschrift zum Zeitpunkt der hier in Rede stehenden Aufwendungen bereits außer Kraft war. § 14 BVO NRW in der derzeit gültigen Fassung ist bereits seit dem 9. Oktober 2007 unverändert. Unabhängig davon käme eine analoge Anwendung auch deshalb nicht in Betracht, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Das Risiko, dass der Schuldner verstirbt und die Erben die Erbschaft ausschlagen, trägt jeder Dienstleister. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Verordnungsgeber die Absicht hatte oder hat, Ärzte insoweit besser zu stellen.
Dem geltend gemachten Anspruch steht unabhängig davon auch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVO entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 BVO), spätestens jedoch ein Jahr nach der ersten Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Die betreffende Jahresfrist war zu dem Zeitpunkt, als der hier maßgebliche Antrag des Klägers bei der Beihilfestelle einging (förmlicher Antrag vom 19. Oktober 2010), hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Aufwendungen bereits abgelaufen (Rechnungen vom 3. November 2008 bzw. 20. Februar 2009).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.