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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5951/18.A·24.06.2020

Sri Lanka: Unglaubhaftes Vorbringen zu Bedrohung – Asyl- und Flüchtlingsschutz versagt

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die sri-lankischen Kläger begehrten Asyl, Flüchtlingsschutz sowie hilfsweise subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote wegen Bedrohungen durch einen Verwandten eines Ministers. Das VG Köln hielt das Vorbringen wegen erheblicher Widersprüche, Detailarmut und fehlender Plausibilität für unglaubhaft. Unabhängig davon sah das Gericht staatliche Schutzmöglichkeiten in Sri Lanka, insbesondere für Frauen. Die Klage gegen den ablehnenden BAMF-Bescheid wurde insgesamt abgewiesen; Kinder konnten keinen Status aus Familienasyl ableiten.

Ausgang: Klage auf Asyl, Flüchtlingsschutz, subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote mangels glaubhaften Vortrags und fehlender Schutzvoraussetzungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt eine begründete Furcht vor Verfolgung voraus, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht und an einen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG anknüpft.

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Das Gericht muss sich im Wege freier Beweiswürdigung die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des geschilderten Verfolgungsgeschehens verschaffen; hierfür ist ein in sich stimmiger, hinreichend detaillierter und plausibler Vortrag erforderlich.

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Erhebliche Widersprüche in zentralen Zeitabläufen sowie ein detailarmer und unplausibler Sachvortrag können die Glaubhaftigkeit eines behaupteten Verfolgungsschicksals entfallen lassen.

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Auch bei behaupteter Bedrohung durch nichtstaatliche Akteure liegt Flüchtlingsschutz nur vor, wenn staatlicher Schutz i.S.d. § 3d AsylG nicht erreichbar oder nicht wirksam ist.

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Minderjährige können einen Schutzstatus nicht aus Familienasyl ableiten, wenn den Eltern kein Schutzstatus zusteht und ein eigenes Verfolgungsschicksal nicht geltend gemacht ist.

Relevante Normen
§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG§ 3 AsylG§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2180/20.A [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Kläger sind sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern des Klägers zu 3), geboren 2013, und des Klägers zu 4), geboren 2016. Sie sind nach eigenen Angaben am 13.01.2018 mit einem Direktflug von Sri Lanka mit offiziellem Reisepass und einem Schengen-Visum für Deutschland, ausgestellt am 19.12.2017 in der Deutschen Botschaft in Colombo und gültig vom 23.12.2017 bis 20.01.2018, in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.

3

Nach der Ankunft in Deutschland reisten sie zunächst in die Schweiz und stellten dort am 30.01.2018 einen Asylantrag. Nach Übernahme des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland beantragten die Kläger am 16.07.2018 die Anerkennung als Asylberechtigte und wurden am gleichen Tag vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört.

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In der Anhörung trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor: Vor der Parlamentswahl im Juli 2015 habe er den Minister Palitha Thewarapperuma und die Partei UNP unterstützt. Er sei sehr eng mit dem Minister verbunden gewesen. Der Minister habe einen Verwandten mit dem Namen O.     . Dieser sei während des Wahlkampfes oft mit dem Minister bei ihm gewesen und habe ihn auch nach der Parlamentswahl häufig zu Hause besucht. O.     habe sich für seine Frau interessiert. Während er mit seinem Vater wegen einer Operation in Deutschland gewesen sei, habe O.     nachts die Dachziegel seines Hauses entfernt und sei in das Haus gestiegen. An der Schlafzimmertür habe er „Schätzchen, mach auf!“ gerufen. Sechs Tage zuvor habe er seine Frau beim Duschen beobachtet. Beschwerden über die Nachstellungen bei dem Minister und bei der Polizei seien erfolglos geblieben. Als er eines Tages im Oktober 2017 aus dem Geschäft nach Hause gekommen sei, habe er O.     vor seinem Haus stehen gesehen und ihn verprügelt. Dabei habe er ihm einen Arm und eine Rippe gebrochen und ihn an Armen und Beinen verletzt. Er sei dann mit seiner Frau nach Panadura geflohen, vor dort weiter nach Rathnapura, nach Balangoda und nach Eheliyagoda. Wenn er wieder nach Sri Lanka zurückkehre, befürchte er, dass er angegriffen werde und dass sie sich danach an seiner Frau vergingen. Es seien keine finanziellen Gründe vorhanden, dass er Sri Lanka verlassen habe. Sie hätten Sri Lanka nur wegen der Sicherheit verlassen.

5

Die Klägerin zu 2), Ehefrau des Klägers zu 1), trug im Wesentlichen vor: Sie seien wegen des Ministers Falath, der Nachname sei ihr nicht bekannt, aus Sri Lanka ausgereist. Ihr Mann habe dem Minister bei den Wahlen geholfen. Der Minister habe einen Verwandten, O.     . Anfangs habe O.     den Minister begleitet, später sei er immer allein gekommen. Er sei nur gekommen, wenn sie alleine zu Hause gewesen sei. Im August 2017 habe O.     Ziegel vom Hausdach abgenommen und sei in die Küche geklettert. Ihre Schlafzimmertür sei verschlossen gewesen. Ihr Mann sei zu dieser Zeit mit ihrem Schwiegervater in Deutschland gewesen. Als er zurückkehrte, habe sie ihm alles erzählt. Ihr Mann habe dies auch der Polizei gemeldet, die Polizei hätte dies aber nicht zur Kenntnis genommen und auch nichts unternommen. O.     habe sie öfter angerufen und gesagt, dass er ihren Ehemann töten werde, um sie sich zu Eigen machen zu können. Im Oktober 2017 sei ihr Mann nach Hause gekommen und habe gesehen, dass O.     wieder an die Haustür geklopft habe. Er habe dann einen Stock genommen und ihn verprügelt, sodass er stark geblutet habe und bewusstlos gewesen sei. Am Abend seien sie nach Panathura geflüchtet. Von dort seien sie weiter nach Ratnapura, dann nach Avisavala und nach Aahaliyagoda gezogen. Von dort seien sie nach Deutschland gereist. Zwischendurch seien sie noch in Balagoda gewesen und seien von dort nach Avisavala zurückgekehrt.

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Die Kläger zu 1) und 2) machten für ihre Kinder, die Kläger zu 3) und 4), keine eigenen Asylgründe geltend.

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Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018, den Klägern zugegangen am 23.08.2018, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen. Die Abschiebung nach Sri Lanka wurde angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

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Die Kläger haben am 27.08.2018 Klage erhoben, die sie nicht weiter begründet haben.

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Sie beantragen,

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die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 24.07.2018 zu verpflichten,

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1. die Kläger als Asylberechtigte und als Flüchtlinge i.S.d. § 3 AsylG anzuerkennen,

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hilfsweise

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2. festzustellen, dass den Klägern internationaler subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist,

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hilfsweise,

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3. festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka vorliegen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf ihre Entscheidung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Sri Lanka sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist nicht begründet.

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Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.07.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.

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Die Kläger haben nach der gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Asylanerkennung und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 AsylG, 60 Abs. 1 AufenthG.

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Nach § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat selbst (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss zwischen den Verfolgungsgründen und der Verfolgungshandlung bzw. dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG.

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Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG.

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Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit".

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 – juris, Rnr. 22-24.

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Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt.

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Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris.

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Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die "reale Möglichkeit" ("real risk") einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen.

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Vgl. BVerwG, Vorlage an den Europäischen Gerichtshof vom 07.02.2008 – 10 C 33.07 – juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 – 9 A 3287/07.A – juris, Rnr. 24.

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Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise davon unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist. Davon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Bedrohung sprechen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 – 10 C 5.09 – juris, Rnr. 23.

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Insofern ist es Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-)Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris.

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Davon ausgehend haben die Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie waren im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht von individueller Verfolgung bedroht und sind zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt aus Sri Lanka ausgereist.

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Das Vorbringen der Kläger, vor einer drohenden Vergewaltigung der Klägerin zu 2. und einer drohenden Tötung des Klägers zu 1. durch einen Verwandten des MinistersThevaraperuma geflohen zu sein, ist nicht glaubhaft.

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Der Kläger zu 1. machte in der mündlichen Verhandlung erheblich widersprüchliche Angaben zu den zeitlichen Abläufen, sodass die Ereignisse zeitlich nicht nachvollziehbar sind. Er gab an, der Vergewaltigungsversuch der Klägerin zu 1. sei fünf Wochen bis 1 ½ Monate vor der Ausreise geschehen. Über die versuchte Vergewaltigung will er jedoch schon ca. drei Monate vor Ausreise mit dem Minister telefoniert haben. Auf die widersprüchlichen Zeitangaben hingewiesen, konnte der Kläger zu 1. den Widerspruch nicht auflösen. Auch die Schlägerei habe nach Angabe des Klägers zu 1. fünf bis sechs Wochen vor der Ausreise stattgefunden, zugleich sagte er jedoch, zwischen dem Vergewaltigungsversuch und der Schlägerei hätten zwei Monate Zeit gelegen.

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Die Aussage der Klägerin zu 2., wonach der Vergewaltigungsversuch sechs bis acht Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden haben soll, steht ebenfalls im Widerspruch zur Aussage des Klägers zu 1. Darüber hinaus bleibt das Vorbringen der Klägerin zu 2. insbesondere hinsichtlich des Vergewaltigungsversuchs detailarm. Sie schildert weder, auf welchem Weg O.     das Haus nach dem Einstieg durch das Dach wieder verließ noch auf welchem Weg ihr die Nachbarn zu Hilfe eilten.

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Das Vorbringen der Kläger zu 1. und 2. ist nicht plausibel. Es ist nicht nachvollziehbar, dass beide Kläger den Nachnamen Namals nicht kennen, obwohl es sich bei ihm um einen guten Freund handeln soll, der sie häufig zu Hause besucht haben soll. Es ist wenig glaubhaft, dass die Kläger mit ihren eigenen Pässen im Dezember 2017, während ihrer Flucht vor O.     , in Colombo ein Visum für Deutschland beantragen und im Januar 2018 damit unbehelligt ausreisen konnten. Wären die Kläger tatsächlich von O.     und dem Minister Thevaraperuma verfolgt worden, hätten sie die Ausreise der Kläger verhindert.

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Unabhängig davon würde den Klägern auch dann im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka keine Verfolgung drohen, wenn ihr Vorbringen den Tatsachen entsprechen würde. Der sri-lankische Staat schützt Frauen. Frauen können sich, wenn sie sich unsicher fühlen, an ein zuständiges Gericht wenden. Nur auf Anordnung des Gerichts weisen staatliche Stellen eine sichere Unterkunft zu, dabei ist strikte Diskretion gewahrt,

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vgl. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Sri Lanka vom 12.01.2020, S. 11.

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Die Kläger haben keinen Anspruch auf Asylanerkennung aus Art. 16a GG. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anforderungen strenger sind als diejenigen für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus.

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Aus den im Bescheid des Bundesamtes im Ergebnis zutreffend ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, liegen auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG und die Feststellung des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG nicht vor.

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Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

47

Für die Kläger zu 3. und 4. scheidet ein eigenes Verfolgungsschicksal aus. Unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls können sie nach dem Vorstehenden auch keinen Schutzstatus von ihren Eltern, den Klägern zu 1. und 2., ableiten.

48

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.

49

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

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2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht  oder

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3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.

57

Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

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Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.