Teilaufhebung eines Änderungsbescheids zur Urlaubsabgeltung und Abweisung im Übrigen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Änderung eines Bescheids zur Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Urlaubstage sowie einer Mehrarbeitsvergütung an. Das Gericht hob den Änderungsbescheid insoweit auf, als dieser die ursprünglich bewilligte Abgeltung um mehr als 11 Tage reduzierte, und stellte das Verfahren bezüglich zurückgenommener Anträge ein. Die Klage im Übrigen wurde abgewiesen, insbesondere die Mehrarbeitsvergütung blieb ohne Anspruch, da zwingende dienstliche Gründe für Freizeitausgleich nicht vorlagen. Die Entscheidung stützt sich auf §48 VwVfG NRW, die Vorschriften zur Urlaubsabgeltung (§19a FrUrlV NRW, §125 SGB IX) und unionsrechtliche Vorgaben zum Mindesturlaub.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Änderungsbescheid in Teilumfang aufgehoben; übrige Klageabweisung und Einstellung zurückgenommener Anträge.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nach §48 VwVfG NRW rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt, kann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden; eine Rücknahme ist nach §48 Abs. 2 VwVfG NRW unzulässig, soweit der Begünstigte schutzwürdig auf den Bestand vertraut hat.
Bei der Berechnung eines Anspruchs auf Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommener Erholungsurlaubstage ist der unionsrechtlich garantierte Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen je Kalenderjahr sowie ein anteiliger Zusatzurlaub nach §125 SGB IX zu berücksichtigen; Bruchteile ab einem halben Tag sind aufzurunden.
Ein Anspruch auf finanzielle Vergütung für geleistete Mehrarbeit entsteht nur, wenn ein zuvor vorrangiger Freizeitausgleich aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb eines Jahres nicht gewährt werden kann.
Zwingende dienstliche Gründe für den Wegfall des Freizeitausgleichs liegen nur vor, wenn die Gewährung von Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führen würde.
Schutzwürdiges Vertrauen des Begünstigten ist zu verneinen, wenn aus dem ursprünglichen Bescheid und den dem Betroffenen bekannten Umständen offensichtlich wurde, dass die Gewährung fehlerhaft war und eine Nachberechnung zu erwarten ist.
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Änderungsbescheid des beklagten Landes vom 18.11.2015 wird aufgehoben, soweit dieser die mit Bescheid des beklagten Landes vom 09.09.2015 erfolgte Bewilligung einer Entschädigung für 21,66 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage um mehr als 11 Tage aufhebt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 95 % und das beklagte Land zu 5 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der am 00.00.0000 geborene Kläger, dessen Grad der Behinderung seit dem 10.06.2014 50 (fünfzig) beträgt, stand als Justizvollzugsobersekretär (Besoldungsgruppe A 7) in den Diensten des beklagten Landes. Er war seit dem Jahre 2014 bis zu seiner vorzeitigen Zurruhesetzung mit Ablauf des Juli 2015 mehrfach dienstunfähig erkrankt. Im Jahre 2014 nahm er 19 Tage Erholungsurlaub in Anspruch. Im Jahre 2015 nahm er vom 28.01.2015 bis zum 08.02.2015 8 Tage Erholungsurlaub in Anspruch.
Das beklagte Land bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 09.09.2015 für in den Jahren 2014 und 2015 krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs eine Abgeltung für 21,66 Urlaubstage - 6 Urlaubstage für 2014 und 15,66 Tage für 2015. Es teilte ferner mit, dass der Kläger einen Anspruch auf die Vergütung von 26:13 Stunden geleisteter Mehrarbeit habe.
Der Kläger hat am 09.10.2015 Klage erhoben, mit der zunächst eine weitere über den Bescheid vom 09.09.2015 hinausgehende Entschädigung verlangt hat. Das beklagte Land hat den angefochtenen Bescheid vom 09.09.2015 mit Bescheid vom 18.11.2015 dahingehend abgeändert, dass für die Jahre 2014 und 2015 nur noch eine Abgeltung für 9,66 Tage nicht genommenen Urlaubs bewilligt wurde. Zur Begründung berief sich das beklagte Land darauf, dass bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung bislang unberücksichtigt geblieben sei, dass der Kläger im Jahre 2015 8 Urlaubstage in Anspruch genommen habe. Die mit Bescheid vom 09.09.2015 angekündigte Vergütung von 26:13 Mehrarbeitsstunden könne nicht erfolgen, weil die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 LBG NRW nicht gegeben seien. Die gegenüber der Entschädigung vorrangige Dienstbefreiung sei nicht aus zwingenden dienstlichen Gründen, sondern aus persönlichen krankheitsbedingten Gründen des Klägers nicht möglich gewesen. Der Kläger hat den Bescheid vom 18.11.2015 in das vorliegende Klageverfahren einbezogen.
Zur Begründung trägt er vor, der Änderungsbescheid vom 18.11.2015 und der ursprüngliche Bescheid vom 09.09.2015 seien rechtswidrig. Das beklagte Land berücksichtige nicht, dass ihm ein gesetzlicher Urlaubsanspruch von 37 Tagen (30 Tage Erholungsurlaub, 2 Tage wegen Nachtdienstes sowie 5 Tage gem. § 125 SGB IX) pro Kalenderjahr zustehe. Selbst wenn man den Zusatzurlaub wegen Nachtdienstes nicht als abgeltungsfähig ansehe, sei bei der Berechnung der Abgeltung ein abgeltungsfähiger Urlaub von 35 Tagen pro Kalenderjahr zugrundezulegen. Ihm seien deshalb für das Jahr 2014 insgesamt 16 Tage und für das Jahr 2015 insgesamt 15,75 Tage (35 – 8 in Anspruch genommene Tage = 27 Urlaubstage : 12 x 7 Monate) nicht in Anspruch genommenen Urlaubs abzugelten.
Der Kläger hat die ursprünglich gegen den Bescheid vom 09.09.2015 erhobene Verpflichtungsklage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Änderungsbescheid des beklagten Landes vom 18.11.2015 aufzuheben.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es verweist darauf, dass die finanzielle Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs auf den unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaub von 20 Tagen im Kalenderjahr beschränkt sei.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Klage im Übrigen hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Änderungsbescheid vom 18.11.2015 ist rechtswidrig, soweit er die mit Bescheid des beklagten Landes vom 09.09.2015 erfolgte Bewilligung der Entschädigung für 21,66 krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommener Urlaubstage um mehr als 11 Tage aufhebt. Dem Kläger stand für den in Rede stehenden Zeitraum ein Entschädigungsanspruch für 10,66 Tage zu und nicht wie im Bescheid vom 18.11.2015 berechnet für nur 9,66 Tage.
Als Rechtsgrundlage für den Änderungsbescheid vom 18.11.2015 kommt allein die Vorschrift des § 48 Abs. 1 VwVfG NRW in Betracht. Nach diese Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie der Bescheid vom 09.09.2015 - eine einmalige oder laufende Geldleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gem. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.
Die Voraussetzungen für eine teilweise Rücknahme des Bescheides vom 09.09.2015 liegen nicht vor, soweit der Bescheid vom 18.11.2015 die dem Kläger bewilligte Entschädigung für mehr als 11 Tage aufhebt. Der Bescheid vom 09.09.2015 ist nur insoweit rechtswidrig, als er dem Kläger für die Jahre 2014 und 2015 eine Entschädigung für mehr als 10,66 nicht in Anspruch genommenen Urlaubs bewilligt. Anspruchsgrundlage für Entschädigung ist § 19 a Abs. 1 Sätze 1 und 2 FrUrlV NRW. Nach dieser Vorschrift ist Erholungsurlaub bis zu einer Dauer von 20 Arbeitstagen im Urlaubsjahr (Mindesturlaub), der zum Zeitpunkt der Beendigung des Beamtenverhältnisses krankheitsbedingt ganz oder teilweise nicht in Anspruch genommen und zu diesem Zeitpunkt nach § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW nicht verfallen ist, von Amts wegen finanziell abzugelten. Gleiches gilt für nicht beanspruchten Zusatzurlaub nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Nach letztgenannter Vorschrift haben schwerbehinderte Menschen einen Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von 5 Arbeitstagen im Urlaubsjahr. Menschen sind gem. § 2 Abs. 2 SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch gem. § 125 Abs. 2 SGB IX für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 125 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Auf der Grundlage dieser Bestimmungen steht dem Kläger für das Jahr 2014 ein Abgeltungsanspruch für 4 Tage zu (20 Tage Mindesturlaub + 3 Tage Urlaub gem. § 125 SGB IX – 19 Tage in Anspruch genommenen Urlaubs). Der Zusatzurlaub gem. § 125 SGB IX beträgt im Jahr 2014 nur 3 Tage (6/12 x 5 Tage), weil für den Kläger mit Bescheid des Rhein-Sieg-Kreises vom 08.10.2014 erst ab dem 10.06.2014 ein Grad der Behinderung von 50 festgesetzt wurde. Für das Jahr 2015 steht dem Kläger ein Abgeltungsanspruch von 6,66 Tagen zu (20 Tage : 12 x 7 = 11,66 Tage + 3 Tage Urlaub gem. § 125 SGB IX – 8 Tage in Anspruch genommenen Urlaubs). Daraus folgt für die Jahre 2014 und 2015 ein rechtmäßig bewilligter Entschädigungsanspruch für 10,66 Tage krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs.
Soweit der Bescheid vom 09.09.2015 eine über 10,66 Tage hinausgehende Entschädigung für krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaub bewilligt, ist er rechtswidrig und konnte gem. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW vom beklagten Land zurückgenommen werden. Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides vom 09.09.2015 ist nicht schutzwürdig. Ihm musste sich bei Lektüre des Bescheides vom 09.09.2015 aufdrängen, dass ihm für das Jahr 2015 eine zu hohe Entschädigung bewilligt worden war. Der Begründung des Bescheides konnte er entnehmen, dass der von ihm im Jahre in Anspruch genommene Urlaub nicht von der ihm bewiliigten Entschädigung in Abzug gebracht worden war. Der Kläger, dem bekannt war, dass er im Jahre 2015 8 Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen hatte, musste deshalb mit einer Nachberechnung der ihm bewilligten Entschädigung rechnen.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der mit Bescheid vom 09.09.2015 erfolgten Bewilligung einer finanziellen Vergütung für 26:13 Stunden geleisteter Mehrarbeit waren schließlich auch gegeben. Die dem Kläger mit Bescheid vom 09.09.2015 bewilligte Mehrarbeitsvergütung war rechtswidrig. Dem Kläger steht keine Mehrarbeitsvergütung zu und zwar weder gem. § 61 LBG NRW noch auf der Grundlage des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs oder eines beamtenrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus dem Grundsatz von Treu und Glauben wegen Mehrarbeit, die über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgeht.
Mehrarbeit gem. § 61 Abs. 1 LBG NRW und geleistete Mehrarbeit, die über die unionsrechtlich zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinausgeht, ist vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahreszeitraumes Freizeitausgleich gewährt werden, wandelt sich der Freizeitausgleichsanspruch in einen finanziellen Abgeltungsanspruch. Zwingende dienstliche Gründe liegen nur dann vor, wenn die Dienstbefreiung mit großer Wahrscheinlichkeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes führen würde,
vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 70/11 -, juris.
Solche zwingenden dienstlichen Gründe waren im Falle des Klägers nicht gegeben. Das beklagte Land war aus dienstlichen Gründen nicht zwingend darauf angewiesen, dass der Kläger seine ihm obliegenden Dienstleistung erbrachte. Dies belegt die gegenüber dem Kläger ergangene Suspendierungsverfügung vom 06.03.2015, mit der das beklagte Land dem Kläger wegen seines Gesundheitszustandes die Führung der Dienstgeschäfte bis zu seiner im Juli 2015 erfolgten Zurruhesetzung untersagte.
Ein etwaiges Vertrauen des Klägers auf den Bestand der mit Bescheid vom 09.09.2015 bewilligten Mehrarbeitsvergütung ist gem. § 48 Abs. 2 VwVfG NRW nicht schutzwürdig. Die Mehrarbeitsvergütung wurde dem Kläger nicht ausgezahlt. Ihm wurden neben den überzahlten aktiven Beamtenbezügen nur Zahlungen in Höhe von 2.500,78 € und 1.115,31 € geleistet. Diese betrafen die Abgeltung krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass er im Vertrauen auf die ihm mit Bescheid vom 09.09.2015 bewilligte Mehrarbeitsvergütung Vermögensdispositionen getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.