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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5910/12·17.10.2013

KiBiz NRW: Kein Mietkostenzuschuss bei wirtschaftlicher Gleichstellung mit dem Eigentümer

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrecht (SGB X)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Träger mehrerer Kindertageseinrichtungen wandte sich gegen Änderungsbescheide, mit denen zuvor bewilligte Mietkostenzuschüsse nach § 20 Abs. 2 KiBiz NRW aufgehoben wurden. Streitig war, ob trotz Eigentums der Kirchengemeinden ein Mietzuschuss beansprucht werden kann und ob die Rücknahme rechtmäßig ist. Das VG Köln wies die Klage ab, weil der Träger aufgrund satzungsrechtlicher Finanzierungs- und Liquiditätsregeln wirtschaftlich den Eigentümern gleichgestellt sei. Die Rücknahme der rechtswidrigen Bewilligung nach § 45 SGB X sei mangels schutzwürdigen Vertrauens und wegen Ermessensreduzierung auf Null rechtmäßig; eine Analogie zu § 20 Abs. 2 S. 6 KiBiz NRW scheide aus.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen die Aufhebung bewilligter Mietkostenzuschüsse nach KiBiz NRW abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Mietkostenzuschuss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz NRW setzt voraus, dass der Träger weder Eigentümer/Erbbauberechtigter ist noch wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt ist.

2

Der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Gleichstellung“ unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle; ein behördlicher Beurteilungsspielraum besteht insoweit nicht.

3

Eine wirtschaftliche Gleichstellung kann sich aus satzungsrechtlichen Regelungen zur Finanzierung und Liquidität ergeben, wenn Mietzahlungen an den Eigentümer aufgrund interner Finanzierungsmechanismen wirtschaftlich an den Träger zurückfließen können.

4

Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 SGB X scheidet bei fehlendem schutzwürdigem Vertrauen aus, wenn der Bescheid die Vorläufigkeit bzw. Abhängigkeit von einer noch ausstehenden Stellungnahme deutlich macht.

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§ 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz NRW ist weder unmittelbar noch analog auf Fälle anzuwenden, in denen der Träger nicht mehrheitlich an der Eigentümerin beteiligt ist; eine planwidrige Regelungslücke liegt insoweit nicht vor.

Relevante Normen
§ 20 KiBiz NRW§ 20 Abs. 2 KiBiz NRW§ 10 DVO KiBiz NRW§ 61 Ziffer 1 Alt. 2 VwGO§ 1 Abs. 3 Verbandsgesetz§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 2782/13 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen 4 Bescheide der beklagten Stadt, mit denen auf der Grundlage von § 20 KiBiz NRW ergangene Leistungsbescheide der Stadt geändert wurden.

3

Der am 01. 08. 2011 gegründete Kläger ist Träger der Evangelischen Kindergärten B.        T.       Straße, B1.    M.---straße , R.          I.      Straße und Q.       L.     Straße in Leverkusen. Bis zur Gründung des Klägers waren die jeweiligen Kirchengemeinden Träger und Betreiber der Kindergärten. Das Eigentum an den Gebäuden bzw. dem Grund und Boden verblieb auch nach dem Trägerwechsel bei den jeweiligen Kirchengemeinden.

4

Unter dem 27. 02. 2012 stellte der Kläger für die vorgenannten Einrichtungen Anträge auf Betriebskostenzuschüsse nebst Mietkostenzuschüsse gemäß § 20 Abs. 2 KiBiz NRW für das Kindergartenjahr 2012/13.

5

Mit Leistungsbescheiden vom 22. 06. 2012 wurden die Betriebskostenzuschüsse bewilligt. Sie beinhalteten folgende Mietkostenzuschüsse:

6

Ev. Kindergarten B.        T.       Str.                             30.777,12 €

7

Ev. Kindergarten B1.    M.---straße                             28.200,48 €

8

Ev. Kindergarten R.          I.      Str.               22.101,20 €

9

Ev. Kindergarten Q.       L.     Str.                            44.877,36 €

10

Zu den Mietkostenzuschüssen enthielten die Leistungsbescheide den Hinweis, dass ein positiver Bescheid seitens des Landschaftsverbandes noch ausstehe.

11

Mit Schreiben vom 10. 07. 2012 lehnte der Landschaftsverband Rheinland (LVR) die Gewährung der Mietzuschüsse unter Hinweis auf das sog. Doppelförderungsverbot ab.

12

Mit Schreiben vom 23. 07. 2012 informierte die Beklagte den Kläger darüber, dass Mietzuschüsse nicht gewährt werden könnten. Das Doppelförderungsverbot ( § 10 DVO KiBiz NRW) stehe entgegen; die Einrichtungen seien bereits während des Betriebes durch den vormaligen Träger mit Landesmitteln investiv gefördert worden; der Umstand, dass das Eigentum an den Immobilien nicht auf den neuen Träger übergegangen sei, stelle keinen hinreichenden Grund für eine Ausnahmeregelung dar.

13

Mit den streitgegenständlichen Änderungsbescheiden vom 19. 09. 2012 wurden die Leistungsbescheide vom 22. 06. 2012 sodann dahingehend geändert, dass die Bewilligungen der Mietkostenzuschüsse aufgehoben wurden.

14

Der Kläger hat am 12. 10. 2012 Klage erhoben.

15

Zur Begründung der Klage führt er unter anderem aus, § 10 DVO KiBiz NRW stehe der Bezuschussung der Mietzahlung nicht entgegen. Der Kindergarten B1.    M.---straße habe in der Vergangenheit überhaupt keine Investitionszuschüsse erhalten. Für die Kindergärten B.        -T.       -Straße und Q.       -L.     -Straße seien Investitionszuschüsse allein im Rahmen des „Investitionsprogramms Kinderbetreuungsfinanzierung 2008 - 2013“ (U3-Ausbau) gewährt worden. Die Zuschüsse seien nicht dafür verwendet worden, einen Mehrwert für das Gebäude zu schaffen. Damit sei eine Doppelförderung ausgeschlossen. Für den Zuschuss für die Einrichtung I1.-----straße aus dem Jahr 1986 sei die Zweckbindungsrist zwischenzeitlich abgelaufen, nach Ablauf der Zweckbindungsfrist sei ein Ausschluss der Mietbezuschussung nicht mehr rechtmäßig. Der Zuschuss aus dem Jahr 2003 für die Einrichtung I1.-----straße in Höhe von 22.350,- € sei - wie im Rundschreiben des LVR vom 22. 10. 2009 ausgeführt - allenfalls anteilig anrechenbar.

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Der Zuschuss für die I1.-----straße aus dem Jahr 2011 sei bei der klageweisen Geltendmachung des Mietzuschusses mit einer Anrechnung mit 5 % über dem Basiszinssatz bereits berücksichtigt worden (geforderter Mietzuschuss 1.879,45 € statt 22.101,20 €).

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Die Abgabe der Trägerschaft von der Kirchengemeinde an den Verbund sei nicht aus Gewinnerzielungsabsicht, sondern zur Erzielung von Synergieeffekten erfolgt. Es liege auch keine wirtschaftliche Einheit zwischen dem KiTa-Verbund und den Kirchengemeinden vor, denn der Kläger sei weder wirtschaftlich noch juristisch Eigentümer.

18

Der Kläger beantragt,

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1. die Änderungsbescheide der Beklagten vom 19.09.2012 zu den Leistungsbescheiden vom 22.06.2012 betreffend die Einrichtungen B.        -T.       -Straße, B1.    M.---straße und Q.       - L.     -Straße aufzuheben soweit mit den Änderungsbescheiden die mit den Leistungsbescheiden vom 22.06.2012 bewilligten Mietzuschüsse aufgehoben wurden,

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2. den Änderungsbescheid der Beklagten vom 19.09.2012 zu dem Leistungsbescheid vom 22.06.2012 betreffend die Einrichtung R.          I.      -Straße aufzuheben, soweit mit dem Änderungsbescheid der Leistungsbescheid vom 22.06.2012 bewilligte Mietzuschuss aufgehoben und auf einen Betrag von weniger als 1.879,46 € gekürzt wird.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

24

Sie führt unter anderem aus, der Wechsel der Trägerschaft innerhalb der Organisationsstruktur eines Trägers bzw. ein durch Änderung der Organisationsstruktur bedingter Wechsel könne nicht als echte Form eines Wechsels behandelt werden. Es hätten offenbar rein finanzielle Erwägungen dazu geführt, ein Mieter-/Vermieterverhältnis zu schaffen, um den Mietkostenzuschuss gemäß § 20 Abs. 2 KiBiz NRW erhalten zu können. Es liege eine wirtschaftliche Einheit zwischen dem Kläger und den bisherigen Trägern vor.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Sie ist als Anfechtungsklage statthaft, da der Kläger die Aufhebung der Änderungsbescheide vom 19. 09. 2012 begehrt, soweit durch sie die Bewilligung des Mietkostenzuschusses aufgehoben wurde. Im Falle der Aufhebung der Änderungsbescheide hinsichtlich der Entscheidung über den Mietkostenzuschuss würden insoweit die ursprünglichen Leistungsbescheide vom 22. 06. 2012 wieder aufleben. Das entspricht dem Klageziel des Klägers.

29

Der Kläger ist gemäß § 61 Ziffer 1 Alt. 2 VwGO beteiligtenfähig, denn er ist gemäß § 1 Abs. 3 Verbandsgesetz eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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Die zulässige Klage ist aber unbegründet.

31

Die Teilaufhebung der Leistungsbescheide vom 22.06.2012 durch die Änderungsbescheide vom 19. 09. 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

32

Ermächtigungsgrundlage für die Teilaufhebung ist § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X.

33

Die Vorschrift findet für die Aufhebung der Bewilligung von Zuschüssen des Jugendamtes an den Träger von Kindertageseinrichtungen gemäß § 26 Abs. 1 KiBiz NRW entsprechende Anwendung.

34

Nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X darf ein rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden, es sei denn, der Begünstigte hat auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut und sein Vertrauen ist schutzwürdig.

35

Diese Voraussetzungen für die Teilrücknahme der Leistungsbescheide liegen vor.

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Die Leistungsbescheide waren, soweit sie sich über die Bewilligung von Mietzuschüssen verhielten, rechtswidrig. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietzu-schusses nach § 20 Abs. 2 KiBiz NRW lagen nicht vor.

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Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz NRW soll Trägern, denen nicht das Eigentum oder das Erbbaurecht am Gebäude der Einrichtung zusteht und die nicht wirtschaftlich dem Eigentümer gleichgestellt sind, ein Mietkostenzuschuss gewährt werden.

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Davon ausgehend kommt die Gewährung eines Mietzuschusses nicht in Betracht, da der Kläger wirtschaftlich dem Eigentümer - den jeweiligen Kirchengemeinden - gleichgestellt ist.

39

Der Begriff der wirtschaftlichen Gleichstellung ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollständigen Auslegung durch das Gericht unterliegt. Der Verwaltung steht bei der Auslegung des Begriffs kein Beurteilungsspielraum zu.

40

Eine wirtschaftliche Gleichstellung des Klägers mit den einzelnen Kirchengemeinden (Eigentümern) ergibt sich vorliegend aus den in §§ 4, 19 der Verbandssatzung (VS) festgelegten Regeln über die finanzielle Ausstattung und Liquidität des Klägers.

41

Nach § 4 Ziffer 2 VS zahlen die beteiligten Kirchengemeinden den Trägeranteil in das Vermögen des Klägers ein. Nach § 4 Ziffer 4 VS sorgen die beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam für die erforderliche Liquidität des Klägers für die laufende Arbeit bis zur Höhe ihres Trägeranteils. Für einen zusätzlichen, über den im jährlichen Wirtschaftsplan hinausgehenden Liquiditätsbedarf kommen die beteiligten Kirchengemeinden gemäß dem Verhältnis ihrer jeweiligen Trägeranteile auf. Hierüber ist nach Ende des Geschäftsjahres abzurechnen.

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Nach den in § 19 VS festgelegten Grundsätzen über die Wirtschaftsführung und Verwaltung des Klägers erfolgt die Deckung der Ausgaben des Klägers durch eigene Einnahmen und Beiträge der Verbandsbeteiligten.

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Aufgrund dieser Regeln über die finanzielle Ausstattung des Klägers besteht bezogen auf die bezuschussten  Mietzinszahlungen eine wirtschaftliche Gleichstellung zwischen dem Kläger und dem einzelnen Grundstückseigentümer. Es ist zu erwarten, dass die vom Kläger an die einzelnen Grundstückeigentümer gezahlten Mieten im Gewand eines Finanzbeitrags eines Verbandsbeteiligten gem. §§ 4, 19 VS wieder in die Finanzausstattung des Klägers zurückgelangen.

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Auch auf die ausnahmsweise Gewährung eines Mietzuschusses trotz wirtschaftlicher Gleichstellung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 6 Kibiz NRW besteht kein Anspruch.

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Nach § 20 Abs. 2 Satz 6 Kibiz NRW kann, wenn nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung zum Investitionsprogramm „Kinderbetreuungsfinanzierung 2008-2013“ am 18.10.2007 neue Plätze für unterdreijährige Kinder geschaffen worden sind, auch bei Einrichtungen, die im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, ein Zuschuss zur Kaltmiete gewährt werden.

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Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, denn der Kläger ist als Träger der Kitas nicht mehrheitlich an den Grundstückseigentümern beteiligt.

47

Auch eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 6 Kibiz NRW scheidet aus. Es fehlt bereits an der für eine Analogie erforderlichen Regelungslücke.

48

Wortlaut und Systematik der Vorschrift sprechen gegen das Vorliegen einer Regelungslücke. Der Gesetzgeber hätte die Möglichkeit gehabt, die Öffnungsklausel des § 20 Abs. 2 Satz 6 KiBiz in allen Fällen der wirtschaftlichen Gleichstellung mit dem Eigentümer i.S. d. § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz gelten zu lassen. Wäre das gewollt gewesen, hätte es nahegelegen, die Formulierung aus § 20 Abs. 2 Satz 1 KiBiz zu übernehmen. Der Gesetzgeber ist so aber nicht verfahren. Er hat lediglich einen Einzelfall der wirtschaftlichen Gleichstellung, nämlich den, in dem Einrichtungen im Eigentum einer juristischen Person stehen, an der der Träger mehrheitlich beteiligt ist, herausgegriffen. Es spricht damit alles dafür, dass es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, womit das Vorliegen einer Regelungslücke zu verneinen ist.

49

Ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers in den Bestand der Leistungsbescheide ist nicht gegeben, denn die Beklagte hat in den Leistungsbescheiden deutlich und hervorgehoben zum Ausdruck gebracht, dass die endgültige Entscheidung über die Gewährung des Mietkostenzuschusses von dem Inhalt der noch ausstehenden Stellungnahme des Landschaftsverbandes abhängt.

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Die Rücknahmeentscheidung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen der Beklagten war vielmehr dahingehend reduziert, dass bezogen auf die Mietkostenzu- schüsse eine Aufhebung erfolgen musste. Eine Entscheidung dahingehend, dass es trotz fehlender rechtlicher Grundlage bei der Zuwendung bleibt, wäre mit dem Gebot des sparsamen und wirtschaftlichen Umgangs mit öffentlichen Mitteln nicht vereinbar und unverhältnismäßig gewesen.

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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

52

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.