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Verwaltungsgericht Köln·19 K 5902/15·29.11.2015

Klage gegen Elternbeitragsbescheid abgewiesen: Widerspruchsverfahren erforderlich

SozialrechtKinder- und JugendhilferechtBeitragsrecht (SGB VIII)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Erhöhung des Elternbeitrags für den Offenen Ganztag. Das Gericht prüft, ob vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren erforderlich war. Es stellt fest, dass Elternbeitragsbescheide Verwaltungsakte nach SGB VIII sind und §§ 68 ff. VwGO anzuwenden sind; ein Vorverfahren wurde nicht durchgeführt. Mangels Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist die Klage unzulässig; wegen fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung trägt die Beklagte die Kosten.

Ausgang: Klage gegen Elternbeitragsbescheid als unzulässig abgewiesen; Vorverfahren nach §§ 68 ff. VwGO nicht durchgeführt; Beklagte trägt die Verfahrenskosten.

Abstrakte Rechtssätze

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Elternbeitragsbescheide für Angebote des Offenen Ganztags sind Verwaltungsakte auf Grundlage des SGB VIII und damit sozialrechtliche Leistungsverfügungen.

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Gegen Verwaltungsakte nach dem SGB VIII ist in der Regel vor Klageerhebung ein Widerspruchsverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO durchzuführen; die nach Landesrecht geregelte Ausnahme des § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustizG NRW greift hierfür nicht.

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Das Vorverfahren (Widerspruch) ist eine gesetzliche Sachurteilsvoraussetzung; seine Unterlassung macht die Klage unzulässig und kann nicht durch Parteivereinbarung geheilt werden.

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Bei fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung kann gemäß § 155 Abs. 4 VwGO in Ausnahme von § 154 Abs. 1 VwGO die Behörde die Kosten des Verfahrens zu tragen haben.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 1 VwGO§ 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustizG NRW§ 110 Abs. 2 Nr. 9 JustizG NRW§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII§ 24 Abs. 4 SGB VIII

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen die geänderte Festsetzung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten im sog. Offenen Ganztag durch ihre Tochter.

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Mit Bescheid vom 00.00.0000 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für die Zeit vom 01.08.2015 bis 31.07.2016 auf monatlich 170,00 Euro fest, vor dem Hintergrund, dass die Klägerin ihr Einkommen nicht in dem erforderlichen Umfang nachgewiesen habe. Die Berechnung der Beitragshöhe ergebe sich nach §§ 4 und 5 der Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule im Primarbereich der Beklagten vom 25.06.2015.

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Zugleich wurde der für den vorgenannten Zeitraum zuvor erteilte Beitragsbescheid, mit dem der Elternbeitrag auf monatlich 25,00 Euro festgesetzt worden war, aufgehoben.

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In der Rechtsbehelfsbelehrung heißt es: „Gegen diesen Bescheid können Sie vor dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Klage erheben. [...]“.

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Die Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben.

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Sie beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, den monatlichen OGS-Beitrag für den Zeitraum vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2016 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bemessen,

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Die Beklagte beantragt,

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              die Klage abzuweisen.

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Die Beteiligten sind zur der Absicht des Gerichts, durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, gehört worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden. Die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt. Die Beteiligten sind vorher gehört worden. Ein Einverständnis der Beteiligten ist nicht erforderlich.

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Die Klage ist unzulässig.

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Es fehlt an der erforderlichen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 68 ff. VwGO. Die Nachprüfung war vorliegend nicht nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO entbehrlich, da die in § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2 JustizG NRW geregelte Ausnahme vom Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens vorliegend gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustizG NRW keine Anwendung findet. Danach gilt die von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO abweichende Regelung nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, die nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in Verbindung mit den dazu ergangenen landesrechtlichen Regelungen erlassen werden. Ein solcher Fall ist hier gegeben. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten im sog. Offenen Ganztag ist nach ständiger Rechtsprechung §§ 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 24 Abs. 4 SGB VIII, § 5 KiBiz NRW i.V.m. der jeweiligen Beitragssatzung. Damit handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch. Dagegen dringt die Klägerin mit ihrem Einwand, der Elternbeitragsbescheid sei nicht Kinder- und Jugendhilferecht im engeren Sinne, sondern vielmehr dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen, nicht durch. Elternbeiträge stellen nach ständiger Rechtsprechung eine sozialrechtliche Abgabe eigener Art dar und sind demnach nicht dem kommunalen Abgabenrecht zuzuordnen. Die Vorschrift des § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustizG NRW enthält auch keine materiell-rechtliche Einschränkung des Anwendungsbereich und gilt daher für sämtliche Verwaltungsakte auf der Grundlage des SGB VIII, mithin auch auf Elternbeitragsbescheide. Überdies wäre auch in Verfahren betreffend kommunale Abgaben ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, vgl. § 110 Abs. 2 Nr. 6 JustizG NRW. Hierzu heißt in der Begründung des Gesetzesentwurfs der Landesregierung vom 20.06.2014:

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„Im Kommunalabgabenrecht handelt es sich regelmäßig um Massenverfahren. Im Rahmen dieser Verfahren werden oftmals umfangreiche, schwierige und damit fehleranfällige Berechnungen vorgenommen. Auf ein Anhörungsverfahren wird in dem zumeist automatisierten Verfahren in der Regel verzichtet. Das Widerspruchsverfahren bietet insoweit eine mit nur geringen Kosten verbundende Korrekturmöglichkeit. Neben der Selbstkontrolle der Verwaltung kommt das Widerspruchsverfahren im Rahmen des Kommunalabgabenrechts darüber hinaus auch der Rechtsschutz- und Filterfunktion in besonderer Weise nach.“

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Drs. 16/6089, S. 17 f.

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Gleichermaßen könnte für die Überprüfung von Elternbeiträgen im Widerspruchsverfahren argumentiert werden.

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Bei den Vorschriften der §§ 68 ff. VwGO handelt es sich um eine gesetzlich geregelte Sachurteilsvoraussetzung, die – ebenso wenig wie die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen – zur Disposition der Beteiligten steht. Dass die Beteiligten eine Entscheidung des Gerichts in der Sache wünschen, ist daher unerheblich.

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Die Kosten waren aufgrund der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in Ausnahme zur Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der Beklagten aufzuerlegen, die hierfür ausschließlich verantwortlich zeichnet und dadurch die Klageerhebung und mithin die daraus resultierenden Kosten verursacht hat.